Bezug:
Beschluss des Kreistages vom 26.10.2010
TOP 16. Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser / Haushaltssicherungskonzept 2010
Kreisausschuss am 07.10.2010
Sozialausschuss am 23.09.2010
(Vorlagen-Nr. V-SOZ/10/008)
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15.03.2010 beantragte das St. Antonius-Stift Emstek die Gewährung eines Zuschusses des Landkreises Cloppenburg für folgende Baumaßnahme
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Um- u. Erweiterungsbau des Umkleidebereiches der vorh.
Gymnastikhalle u. des vorh. Bewegungsbades im UG (Kellergeschoss) Maßnahmen -Nr. 1392 (siehe Anlage 1)
Für die Baumaßnahme wird ein Zuschuss in Höhe von 157.212 € erbeten.
Mit Schreiben vom 22.03.2010 wurde das Krankenhaus darauf hingewiesen, dass der Kreistag in seiner Sitzung am 11.02.2010 beschlossen hatte, die bisherige Praxis der Bewilligung von Zuschüssen des Landkreises zu den Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser zu überprüfen.
Der Kreistag hat am 26.10.2010 einen Grundsatzbeschluss zur Förderung von Krankenhausinvestitionen gefasst.
Künftig wird für im
Landkreis Cloppenburg ansässige Krankenhäuser den Trägern der Einrichtung auf
Antrag ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung von 2/3 des
Finanzierungsfehlbedarfs (Defizits) der vom Land als förderfähig anerkannten
Investitionskosten bewilligt. Der Zuschuss ist auf max. 20 % der vom Land als
förderfähig anerkannten Investitionskosten begrenzt.
Die Antragsteller (Krankenhausträger)
haben angemessene Eigenmittel vorrangig einzubringen.
Voraussetzung für die
Förderung durch den Landkreis Cloppenburg ist weiterhin eine Förderung
derselben Investitionsmaßnahmen auch aus der jeweiligen Standortkommune. Sie
hat einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Deckung des restlichen Fehlbedarfs
von 1/3 (bis zu 10 % der als förderfähig anerkannten Investitionskosten)
aufzubringen. Hierfür können auch Mittel Dritter eingebracht werden
(ausgenommen Eigenmittel des Krankenhauses, s.o.).
Des Weiteren ist
Voraussetzung, dass die jeweilige Haushaltslage des Landkreises die
Zuschussgewährung zulässt. Es gilt der Vorbehalt der Veranschlagung im
jeweiligen Haushalt.
Die Kernpunkte des Beschlusses sind, dass ein Zuschuss des Kreises nur noch auf die vom Land als förderfähig anerkannten Investitionskosten in Frage kommt, der Kreiszuschuss nach der „2/3-20%-Regelung“ reduziert wurde und nunmehr Voraussetzung ist, dass aus der Standortkommune ein Zuschuss nach der „1/3-10%-Regelung“ bewilligt wird.
Der Grundsatzbeschluss ist nun auf den Antrag vom 15.03.2010 anzuwenden.
Im Antrag wird der vom Landkreis erbetene Zuschuss beziffert auf: |
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157.212 €. |
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Dies ist die Differenz zwischen |
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den im OFD-Bescheid v. 03.12.2009, Seite 7; und der
Anlage |
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657.212 € |
und |
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der Landesbewilligung / Festbetrag |
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500.000 € |
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=
157.212 € |
Dieser Betrag kann als Grundlage für die Berechnung des Kreiszuschusses nicht anerkannt werden.
Der OFD-Bescheid vom 03.12.2009 weist auf Seite 7 (Anlage 2) hinsichtlich des „angemessenen Kostenansatzes für das kurzfristige Anlagegut (15.330 €)“ darauf hin, dass „dessen Abgrenzungsprüfung zu § 9 Abs. 3 KHG auf Förderfähigkeit dem MS vorbehalten ist“.
Das Nds. Sozialministerium legt im Bescheid vom 16.12.2009 (Seite 4, Anlage 3) folgende Berechnung zugrunde:
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Voraussichtlich förderfähige bereinigte Bausumme |
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641.276,00 € |
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Vom angemessenen kurzfristigen Anlagegut ( 13.936 €) |
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7.664,80 € |
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Das Land beziffert somit die voraussichtlich förderfähigen Gesamtkosten auf: (Seite 4 des MS-Bescheides vom 16.12.2009, Anlage 3). |
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= 648.940,80 € |
Das kurzfristige Anlagegut ist vom Land somit nur zu 50% als förderfähig
anerkannt worden. Wegen des Grundsatzbeschlusses (nur vom Land als
förderfähig anerkannte Investitionskosten) kann für die weitere Berechnung
des Kreiszuschusses lediglich der vom Nds. Sozialministerium reduzierte Betrag
zugrunde gelegt werden.
Es ergibt sich daher folgende korrigierte Berechnung:
Vom Land bezifferte voraussichtliche förderfähigen Gesamtkosten: (Seite 4 des MS-Bescheides vom 16.12.2009, Anlage 3). |
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648.940,80 € |
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Vom Land bewilligter Festbetrag: (Bescheid des MS vom 16.12.2009 Anlage 3). |
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- 500.000 € |
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Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der voraussichtlich förderfähigen Kosten und der Landesbewilligung (Festbetrag) beträgt somit tatsächlich: |
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= 148.940,80 €. |
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Der Betrag von 148.940,80 € ist maßgeblich für die Berechnung der kommunalen Zuschüsse.
Der Grundsatzbeschluss des Kreistages vom 26.10.2010 fordert des Weiteren, dass die Antragsteller (Krankenhausträger) angemessene Eigenmittel vorrangig einzubringen haben.
Dabei liegt dem Grundsatzbeschluss folgender Berechnungsweg zugrunde:
Vom Land als förderfähig anerkannte Investitionskosten |
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Minus: tatsächliche Landeszuwendung / i.d.R. Festbetrag |
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Minus: angemessene Eigenmittel des Krankenhauses |
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Ergebnis: = Defizit ( = Finanzierungsfehlbedarf als Berechnungsgrundlage für kommunale Zuschüsse) |
Für die Ermittlung eines angemessenen Eigenanteiles sind verschiedene Berechnungswege möglich.
Folgende Alternativen sind z.B. denkbar:
a)
10 % der vom Land bezifferten voraussichtlichen förderfähigen
Gesamtkosten:
10 % v. 648.940,80 € = rd. 64.000 €
b)
5 % der vom Land bezifferten voraussichtlichen förderfähigen
Gesamtkosten:
5 % v. 648.940,80 € = rd. 32.000 €
c)
10 % der Differenz zwischen der Gesamtsumme der
voraussichtlich förderfähigen Kosten und der Landesbewilligung (Festbetrag):
648.940,80 € ./. 500.000 €
= 148.940,80 €
10 % von 148.940,80 € = rd. 15.000 €
Die vorgenannten beispielhaften Eigenanteile würden sich wie folgt auf die Höhe des Kreiszuschusses auswirken:
Zu a)
Vom Land als förderfähig anerkannte Investitionskosten |
648.940,80 € |
Minus: tatsächliche Landeszuwendung / i.d.R. Festbetrag |
- 500.000,00 € |
Minus: angemessene Eigenmittel des Krankenhauses |
- 64.000,00 € |
Ergebnis: = Defizit |
84.940,80
€ |
Davon 2 / 3 als
Kreiszuschuss: 56.627,20 €
Zu b)
Vom Land als förderfähig anerkannte Investitionskosten |
648.940,80 € |
Minus: tatsächliche Landeszuwendung / i.d.R. Festbetrag |
- 500.000,00 € |
Minus: angemessene Eigenmittel des Krankenhauses |
- 32.000 € |
Ergebnis: = Defizit |
116.940,80
€ |
Davon 2 / 3 als
Kreiszuschuss: 77.960,53 €
Zu c)
Vom Land als förderfähig anerkannte Investitionskosten |
648.940,80 € |
Minus: tatsächliche Landeszuwendung / i.d.R. Festbetrag |
- 500.000,00 € |
Minus: angemessene Eigenmittel des Krankenhauses |
- 15.000 € |
Ergebnis: = Defizit |
133.940,80
€ |
Davon 2 / 3 als Kreiszuschuss: 89.293,87 €
Die im Grundsatzbeschluss vom 26.10.2010 vorgegebene Obergrenze für den Kreiszuschuss von max. 20 % der vom Land als förderfähig anerkannten Investitionskosten wird bei den drei Alternativberechnungen eingehalten ( 20 % v. 648.940,80 € = 129.788,16 €)
Im Antragsschreiben vom 15.03.2010 weist das Krankenhaus Emstek einen Eigenanteil in Höhe von 114.285 € aus (Anlage 1, Seite 2). Dieser Betrag soll jedoch ausschließlich für Kosten aufgewendet werden, die über die vom Land als voraussichtlich förderfähig bezifferten Gesamtkosten hinausgehen.
Vertreter des Krankenhauses signalisierten in einer Vorbesprechung, dass das Krankenhaus bereit sein, zur Deckung des Defizits einen zusätzlichen Eigenanteil in Höhe von rd. 15.000 € zu tragen (siehe Alternativ zu c).
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Vor der Beschlussfassung über den Kreiszuschuss ist zunächst zu entscheiden, welcher Betrag als angemessener Eigenanteil gefordert werden soll.
Der konkrete Kreiszuschuss kann
dann nach dem vorstehenden Berechnungsschema ermittelt werden.
Finanzierung:
Haushaltsstelle:
I1.4000 32.525
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 / Antrag vom 15.03.2010
Anlage 2 / Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) vom
03.12.2009
Anlage 3 / Bescheid des Nds. MS vom 16.12.2009