Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Die Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für
Rabenkrähen und Elstern wird nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen
Jagdgesetzes um 5 Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert.
Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bestimmt das zuständige
Bundesministerium durch Rechtsverordnung die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild
ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).
Nach § 22 Abs. 1
Satz 2 BJagdG ist Wild außerhalb der Jagdzeiten mit der Jagd zu verschonen
(Schonzeiten).
Die Länder können
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG unter anderem die Schonzeiten für bestimmte
Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben.
Nach § 26 Abs. 2
des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) werden die Jagdbehörden ermächtigt,
unter anderem zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden und aus Gründen der
Wildhege Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.
Rabenkrähen und
Elstern zählen nach § 5 NJagdG zu den nach Landesrecht jagdbaren Tieren.
Nach § 1 der
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
läuft die Jagdzeit für Rabenkrähen vom 01. August bis zum 20. Februar und für
Elstern vom 01. August bis zum 28. Februar.
Die Anzahl von
Beschwerden aus dem Bereich der Landwirtschaft über die Verursachung
erheblicher Schäden durch Rabenkrähen ist seit vielen Jahren groß. Rabenkrähen
räumen das Saatgut frisch eingesäter Felder aus und zerstören Anpflanzungen von
Gemüsebauern. Zudem werden regelmäßig Silagefolien beschädigt. Die
wirtschaftlichen Schäden für die betroffenen Landwirte und Gemüsebauern sind
als erheblich einzustufen.
Außerdem ernähren
sich sowohl Rabenkrähen als auch Elstern von Kleinsäugern, Jungvögeln und
Eiern. Für die Jägerschaft hat der Schutz der heimischen Klein- und Jungtiere,
die durch das Ernährungsverhalten von Rabenkrähen und Elstern regelmäßig großer
Gefahr ausgesetzt sind, große Bedeutung. Insbesondere gilt dies für die
ausgewiesenen Vogelschutzgebiete in der Esterweger Dose und an der Süd- und
Mittelradde.
Um im Landkreis
Cloppenburg nachhaltig die Population von Rabenkrähen und Elstern „im Rahmen“
halten zu können, ist erforderlich, dass Brutpaare auch während der
Nestbauphase im Monat März bejagt werden dürfen.
Mit Verordnung vom
15.01.2011 war die Schonzeit für Rabenkrähen und Elstern bis zum 31.12.2012 für
Rabenkrähen für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. März und für Elstern
für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. März zur Vermeidung von übermäßigen
Wildschäden und aus Gründen der Wildhege nach vorheriger Zustimmung des
Jagdbeirates aufgehoben worden.
Die in § 33 Abs. 1
Nr. 1 b) des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die
Landschaftsordnung (NWaldLG) festgesetzte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (01.
April bis zum 15. Juli) wird durch die Verordnung nicht berührt.
Nachdem sich der Jagdbeirat
in seiner Sitzung am 11.04.2012 für eine Verlängerung der Verordnung um 5 Jahre
ausgesprochen hatte, wurde die Verordnung durch Beschluss des Kreistages vom
06.11.2012 bis zum 31.12.2017 verlängert, wobei die Schonzeit zudem für beide
Vogelarten für den Zeitraum vom 16. Juli bis zum 31. Juli aufgehoben wurde.
Nach den
Streckenberichten der vergangenen 5 Jahre wurden pro Jagdjahr zwischen 7.300
und 6.400 Rabenkrähen und zwischen 2.300 und 1.900 Elstern geschossen.
Da die Population
von Rabenkrähen und Elstern trotz der Schonzeitverkürzung weiterhin groß ist,
ist auch künftig von der Verursachung erheblichen Schäden auszugehen.
Der Jagdbeirat hat
sich in seiner Sitzung am 11.04.2016 für eine weitere Verlängerung der
Verordnung um 5 Jahre bis zum 31.12.2022 ausgesprochen.
Ein Entwurf der verlängerten Verordnung liegt an.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Verordnung zur Aufhebung von Schonzeiten im Landkreis Cloppenburg Rabenkrähen und Elstern