Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Die Verordnung zur Aufhebung
der Schonzeit für Schwarzwild nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen
Jagdgesetzes wird in der vorliegenden Entwurfsfassung beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bestimmt das zuständige
Bundesministerium durch Rechtsverordnung die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild
ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).
Nach § 22 Abs. 1
Satz 2 BJagdG ist Wild außerhalb der Jagdzeiten mit der Jagd zu verschonen
(Schonzeiten).
Die Länder können
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG unter anderem die Schonzeiten für bestimmte
Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben.
Nach § 26 Abs. 2
des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) werden die Jagdbehörden ermächtigt,
unter anderem zur Wildseuchenbekämpfung und zur Vermeidung von übermäßigen
Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.
Schwarzwild
unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem Jagdrecht.
Nach § 1 Abs. 1
Nr. 6 der Verordnung über die Jagdzeiten darf die Jagd auf Schwarzwild in der
Zeit vom 16. Juni bis zum 31. Januar ausgeübt werden. Nach § 1 Abs. 2 dieser
Verordnung darf beim Schwarzwild die Jagd auf Frischlinge und Überläufer das
ganze Jahr ausgeübt werden.
Die
Streckenberichte zeigen auf, dass die Schwarzwildpopulation im Landkreis
Cloppenburg in den vergangenen Jahren im Trend ansteigend ist.
Zur Vermeidung
übermäßiger Wildschäden durch Schwarzwild und aufgrund des Risikos der
Einschleppung und Verbreitung der gegenwärtig aus Osteuropa heran rückenden
Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt es, den Schwarzwildbestand im Landkreis
Cloppenburg zu reduzieren. Dies vor allem auch, um die Hausschweinebestände vor
der ASP zu schützen.
Das Nds.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beabsichtigt
aus vorbezeichneten Gründen mit einer in Vorbereitung befindlichen Änderung der
Verordnung zur Durchführung des NJagdG (DVO-NJagdG) die Schonzeit für
Schwarzwild aufzuheben.
Mit Erlass vom
17.01.2018 empfiehlt das Ministerium den Jagdbehörden im Vorgriff auf die
beabsichtigte landesrechtliche Verordnungsänderung von der
Verordnungs-ermächtigung nach § 26 Abs. 2 NJagdG Gebrauch zu machen.
Dabei soll die
Elterntierregelung des § 22 Abs. 4 BJagdG unberührt bleiben. Als Elterntiere
gelten Bachen, deren Frischlinge noch gelbe Längsstreifen aufweisen.
Der Jagdbeirat hat
sich dafür ausgesprochen, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen.
Der Verordnungsentwurf liegt an.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Verordnung zur Aufhebung von Schonzeiten im Landkreis Cloppenburg – Schwarzwild