Beschlussvorschlag:
Dem
Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
„Die „Satzung zur Festsetzung und zum
Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises
Cloppenburg“ soll dahingehend geändert werden, dass der zweite Satz 2 unter
Punkt 1.5 folgendermaßen formuliert wird:
„Verkehre mit alternativen
Bedienungselementen und alle neuen Verkehre des vom Landkreis beschlossenen
Rufbussystems fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen
Vorschrift“.
Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2018
in Kraft treten.
Sachverhalt:
1. Allgemeine Vorschrift
Aufgrund des § 10
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und gemäß Art. 3 Abs. 2,
Art. 2 lit. I) VO (EG) Nr. 1370/2007 hat der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg in seiner Sitzung am 20.12.2016 eine Allgemeine Vorschrift für die
Gewährung von Ausgleichsleistungen für die finanziellen Auswirkungen auf die
Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtung im
Ausbildungsverkehr zurückzuführen sind, beschlossen. Diese allgemeine
Vorschrift wurde in Form einer Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von
Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg
erlassen.
2. Änderung des Niedersächsischen
Nahverkehrsgesetzes (NNVG)
Die Allgemeine
Vorschrift war nötig, da das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch
das Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im
öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung der bundesrechtlichen
Ausgleichsregelungen vom 27.10.2016 (Nds. GVBI. Nr. 16/2016) geändert
wurde.
Entsprechen § 7a NNVG obliegt nun den Aufgabenträgern für den ÖPNV die Sicherstellung
einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr.
Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten
hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf
sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber
Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich
vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden.
Zur Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten gewährt
das Land den Aufgabenträgern ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche
Finanzhilfe, die im NNVG für alle Landkreise in Niedersachsen festgelegt wurde.
Da nun der Landkreis über diese Finanzmittel verfügt, war es nötig, die Satzung
der Allgemeinen Vorschrift zu erlassen, um die Verteilung der Mittel
entsprechend zu regeln.
3. Neues
Rufbussystem
Der Landkreis
Cloppenburg möchte das ÖPNV-Angebot auf seinem Gebiet deutlich verbessern.
Hierzu ließ er in 2014 und 2015 ein Konzept zur Optimierung des ÖPNV auf seinem
Gebiet erarbeiten. Ein wesentlicher Bestandteil des Optimierungskonzeptes
stellt ein Rufbussystem dar, das den bestehenden, im Wesentlichen auf den
Schülerverkehr ausgerichteten ÖPNV, deutlich verbessern soll. Der
Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in der Sitzung vom 20.12.2016
beschlossen, dieses Rufbuskonzept umzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auch
beschlossen, ein Vergabeverfahren für die für die Rufbusse benötigten
Verkehrsleistungen einzuleiten.
4.
Internetbasiertes Buchungssystem und Berechnung der nötigen Finanzhilfen
Integraler Bestandteil des neuen Rufbussystems wird
ein internetbasiertes Buchungssystem sein, mit dessen Hilfe die von den
Fahrgästen gewünschten Rufbusfahrten gebucht und abgerechnet werden können. Hierbei
können Fahrgäste entweder selbst auf das System per Internet zugreifen oder die
Mobilitätszentrale kann die nötige Hilfestellung per Telefon geben. Auch die
nötigen Abrechnungsdaten von spontan zusteigenden Fahrgästen, die ihre Fahrten
vorher nicht gebucht haben, werden von entsprechenden technischen Einrichtungen
in den Fahrzeugen erfasst.
Bei der Buchung der Fahrten wird auch immer mit
aufgezeichnet, ob es sich dabei um eine verbilligte Fahrt im Ausbildungsverkehr
handelt. Dementsprechend liegen im System alle nötigen Daten vor, um die
nötigen Ausgleichsleistungen für Verkehrsunternehmen exakt zu berechnen, die
durch die verbilligte Beförderung von Schülern oder Auszubildenden nötig
werden. Die Allgemeine Vorschrift wird also bei den neuen Rufbusverkehren nicht
mehr benötigt.
5.
Ausschluss der neuen Rufbuslinien vom Anwendungsbereich der Allgemeinen
Vorschrift
Um die neuen Rufbusfahrten nicht unter den
Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift fallen zu lassen, wurde unter
Punkt 1.5 bereits der Passus aufgenommen, dass „Verkehre mit alternativen
Bedienungselementen“ nicht unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen
Vorschrift fallen. Der Begriff der „alternativen Bedienungselemente“ ist
allerdings nicht eindeutig genug, um eine klaren Ausschluss der neuen
Rufbuslinien vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift zu bewirken. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass sich alternative Bedienungsformen in der Regel
durch das Fehlen von festen räumlichen oder zeitlichen Vorgaben auszeichnen und
die neuen Rufbuslinien im Landkreis Cloppenburg aber teilweise auch auf festen
Kernlinien unterwegs sein werden, auf denen die Haltestellen auch ohne
vorherige Anmeldung zu den vorgegebenen Zeiten immer bedient werden. Um hier
für die nötige Klarheit zu sorgen, soll ein entsprechender Beschluss zur
Änderung der Satzung getroffen werden.