Betreff
Änderung der Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-KA/17/421
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

„Die „Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg“ soll dahingehend geändert werden, dass der zweite Satz 2 unter Punkt 1.5 folgendermaßen formuliert wird:

„Verkehre mit alternativen Bedienungselementen und alle neuen Verkehre des vom Landkreis beschlossenen Rufbussystems fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift“.

Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.

 

 

 


Sachverhalt:

 

1. Allgemeine Vorschrift

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. I) VO (EG) Nr. 1370/2007 hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 20.12.2016 eine Allgemeine Vorschrift für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtung im Ausbildungsverkehr zurückzuführen sind, beschlossen. Diese allgemeine Vorschrift wurde in Form einer Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg erlassen.

 

2. Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG)

Die Allgemeine Vorschrift war nötig, da das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch das Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung der bundesrechtlichen Ausgleichsregelungen vom 27.10.2016 (Nds. GVBI. Nr. 16/2016) geändert wurde.  

 

Entsprechen § 7a NNVG obliegt nun den Aufgabenträgern für den ÖPNV die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden.

Zur Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten gewährt das Land den Aufgabenträgern ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche Finanzhilfe, die im NNVG für alle Landkreise in Niedersachsen festgelegt wurde. Da nun der Landkreis über diese Finanzmittel verfügt, war es nötig, die Satzung der Allgemeinen Vorschrift zu erlassen, um die Verteilung der Mittel entsprechend zu regeln.

 

3. Neues Rufbussystem

Der Landkreis Cloppenburg möchte das ÖPNV-Angebot auf seinem Gebiet deutlich verbessern. Hierzu ließ er in 2014 und 2015 ein Konzept zur Optimierung des ÖPNV auf seinem Gebiet erarbeiten. Ein wesentlicher Bestandteil des Optimierungskonzeptes stellt ein Rufbussystem dar, das den bestehenden, im Wesentlichen auf den Schülerverkehr ausgerichteten ÖPNV, deutlich verbessern soll. Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in der Sitzung vom 20.12.2016 beschlossen, dieses Rufbuskonzept umzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auch beschlossen, ein Vergabeverfahren für die für die Rufbusse benötigten Verkehrsleistungen einzuleiten.

 

4. Internetbasiertes Buchungssystem und Berechnung der nötigen Finanzhilfen

Integraler Bestandteil des neuen Rufbussystems wird ein internetbasiertes Buchungssystem sein, mit dessen Hilfe die von den Fahrgästen gewünschten Rufbusfahrten gebucht und abgerechnet werden können. Hierbei können Fahrgäste entweder selbst auf das System per Internet zugreifen oder die Mobilitätszentrale kann die nötige Hilfestellung per Telefon geben. Auch die nötigen Abrechnungsdaten von spontan zusteigenden Fahrgästen, die ihre Fahrten vorher nicht gebucht haben, werden von entsprechenden technischen Einrichtungen in den Fahrzeugen erfasst.

Bei der Buchung der Fahrten wird auch immer mit aufgezeichnet, ob es sich dabei um eine verbilligte Fahrt im Ausbildungsverkehr handelt. Dementsprechend liegen im System alle nötigen Daten vor, um die nötigen Ausgleichsleistungen für Verkehrsunternehmen exakt zu berechnen, die durch die verbilligte Beförderung von Schülern oder Auszubildenden nötig werden. Die Allgemeine Vorschrift wird also bei den neuen Rufbusverkehren nicht mehr benötigt.

 

5. Ausschluss der neuen Rufbuslinien vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift

Um die neuen Rufbusfahrten nicht unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift fallen zu lassen, wurde unter Punkt 1.5 bereits der Passus aufgenommen, dass „Verkehre mit alternativen Bedienungselementen“ nicht unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift fallen. Der Begriff der „alternativen Bedienungselemente“ ist allerdings nicht eindeutig genug, um eine klaren Ausschluss der neuen Rufbuslinien vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift zu bewirken. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich alternative Bedienungsformen in der Regel durch das Fehlen von festen räumlichen oder zeitlichen Vorgaben auszeichnen und die neuen Rufbuslinien im Landkreis Cloppenburg aber teilweise auch auf festen Kernlinien unterwegs sein werden, auf denen die Haltestellen auch ohne vorherige Anmeldung zu den vorgegebenen Zeiten immer bedient werden. Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, soll ein entsprechender Beschluss zur Änderung der Satzung getroffen werden.