Sachverhalt:
Auf Grund der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) ist die Notwendigkeit von Schutzeinrichtungen am äußeren Fahrbahnrand zu prüfen, wenn sich Gefahrenstellen innerhalb eines kritischen Abstandes zur Straße befinden.
Die kritischen Abstände sind von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Böschungshöhe abhängig. Dabei sind nur solche zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ausschlaggebend, die über längere Streckenabschnitte angeordnet sind und deshalb das Fahrverhalten prägen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Gefahrenstelle innerhalb der kritischen Abstände liegt, ist die Entfernung zwischen Rand des Verkehrsraumes und Rand der Gefahrenstelle. Als Bezugslinie gilt die seitliche Grenze des Verkehrsraumes, in der Regel der Rand der befestigten Fläche.
Der kritische Abstand für Straßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h bis 100 km/h beträgt 7,50 m vom Verkehrsraum bis zur Gefahrenstelle.
Die in der RPS 2009 geregelten Fahrzeug-Rückhaltesysteme haben den Zweck, die Folgen von Verkehrsunfällen so gering wie möglich zu halten.
Als rechtliche Folge ergeben sich entsprechende Maßnahmen wie die Errichtung von Leitplanken oder die Entfernung von Straßenbäumen im kritischen Abstand (7,50 m) zur Straße.
Das Land Niedersachsen fordert im Rahmen der Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (GVFG) aus Verkehrssicherheitsgründen, dass die RPS 2009 bei allen laufenden und neu zu planenden Baumaßnahmen angewandt wird. Davon ausgenommen sind lediglich die Maßnahmen, die bis zum 01.08.2010 rechtskräftig planfestgestellt wurden oder einen rechtskräftigen Bebauungsplan besitzen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die RPS 2009 bei entsprechenden Baumaßnahmen zu beachten.
Für den Ausbau der K 318 bedeutet das:
Die Planung der K 318 wurde auf Grundlage der RPS 2009 durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr überprüft.
Als Mindestmaß zwischen Fahrbahnrand und Gefahrenstelle sind 7,50 m einzuhalten. In einigen Bereichen, insbesondere an Stationen mit kreuzenden Gräben bzw. vorhandenem Baumbestand nahe dem Fahrbahnrand ist der Einsatz von passiven Schutzeinrichtungen (Schutzplanken) laut RPS 2009 notwendig.
Nach Prüfung der Randbedingungen durch die NLStBV wurden in Bereichen, in denen die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, Alternativen wie Verlängerung der Durchlässe vorgeschlagen, die aber zum Teil aus Grunderwerbsgründen und wasser- bzw. naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind.
Außerdem sollen alle Bäume, die unter 7,50 m Abstand zum späteren Fahrbahnrand stehen, entfernt werden, es sei denn sie befinden sich hinter dem geplanten Wegeseitengraben.
Für den Ausbau der K 296 zwischen Scharrel und Harkebrügge bedeutet das:
Auf der Nordseite stehen Bäume im Abstand von 1,00 – 1,50 m zur Fahrbahn. Bei den geringen Abständen der Bäume zur Fahrbahn sind Schutzmaßnahmen gemäß RPS 2009 kaum bzw. nur mit erheblichem Aufwand (z.B. Anordnung einer Betongleitwand) möglich. Von daher müssen die Bäume auf der Nordseite gefällt werden.
In der Sitzung wird mündlich weiter vorgetragen.
Es wird vorgeschlagen, in zukünftigen Fällen vergleichbar zu verfahren.