Betreff
Freies WLAN in Liegenschaften des Landkreises
Vorlage
V-PLA/16/144/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreisausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die KDO erhält aufgrund des vorliegenden Angebots den Auftrag ein WLAN-Netz für das Kreishaus und die Außenstellen der Kfz-Zulassungsstelle herzustellen, welches auch als öffentliches WLAN genutzt werden kann.

 


Sachverhalt:

Der Ausschuss für Planung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 unter TOP 6 beschlossen, dass seitens der Verwaltung geprüft werden solle, ob die Verfügbarkeit von freiem WLAN in den Liegenschaften des Landkreises realisiert werden kann. Dies solle dem Ausschuss danach wieder vorgetragen werden.

Zu den öffentlich zugänglichen Liegenschaften des Landkreises gehören neben dem Kreisgebäude die Außenstellen der Kfz-Zulassungsstelle in Friesoythe und Löningen, die Außenstelle des Gesundheitsamtes in Friesoythe, die Deponie in Sedelsberg, das Entsorgungszentrum in Stapelfeld, die Wertstoffhöfe sowie sämtliche Schulen in Trägerschaft des Landkreises.

 

Bezogen auf die Schulen ist der Umsetzungsprozess zur Medienentwicklungsplanung gestartet worden. Zuständig hierfür ist das Medienzentrum, das zwischenzeitlich auch mit entsprechendem Fachpersonal ausgestattet ist. Zur Medienentwicklungsplanung gehört auch die Einführung bzw. Ausweitung von WLAN-Verbindungen, wobei bei den Umsetzungsmöglichkeiten die jeweiligen Schulleitungen einzubeziehen sind. Die Zuständigkeit liegt somit für diesen Bereich beim Medienzentrum.

 

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich – soweit sie nicht von allgemeiner Bedeutung sind – auf die übrigen Liegenschaften, wobei der Schwerpunkt bei den publikumsintensiven Bereichen liegt, namentlich das Kreishaus sowie die Außenstellen der Kfz-Zulassungsstelle.

 

Zunächst ein Hinweis zum zeitlichen Verlauf seit der Beschlussfassung im Ausschuss für Planung und Umwelt:

Zum 01.01.2017 ist die edv-technische Betreuung der Kreisverwaltung auf den Zweckverband KDO übertragen worden. Hierzu gehört u.a. auch die Planung und Vereinheitlichung der erforderlichen IT-Infrastruktur. Die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzes kann somit nicht isoliert betrachtet werden. Deshalb war es von vornherein beabsichtigt, den Zweckverband KDO auch in diese Planung eng einzubinden. Im Rahmen der Umstellung war jedoch im ersten Schritt der Schwerpunkt auf den Tagesbetrieb zu legen, so dass die Thematik öffentliches WLAN zunächst zurückgestellt werden musste. Zwischenzeitlich haben erste Gespräche zur möglichen Umsetzung mit der KDO stattgefunden, die nächsten Planungsschritte sind in die Wege geleitet.

 

Im Folgenden werden zunächst die rechtliche Seite und im Anschluss die technischen Umsetzungsmöglichkeiten dargestellt.

 

Rechtliche Situation

Hintergrund der Darstellung ist die Haftungsfrage.

Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden (sog. Störerhaftung).

Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem Vorlageverfahren des Landgerichts München I und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und wie weit hierbei das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG reicht, das in Deutschland im Telemediengesetz umgesetzt wurde. Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen hatten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüf- oder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen. Ihre Absicht, die Störerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien, haben sie in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG dargelegt. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen ein-schränken und Innovationen behindern.

 

Nunmehr hat der Deutsche Bundestag am 30.06.2017 ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann. Mit dem vorliegenden 3. Änderungsgesetz wird im Telemediengesetz der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt. Ebenso wird geregelt werden, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.

Inwieweit die jetzt getroffenen Regelungen nachfolgenden Gerichtsverfahren Stand halten bleibt abzuwarten. Seitens der Kreisverwaltung ist diese Problematik jedoch nach wie vor ein wesentlicher Aspekt, sich bei der Umsetzung eines freien öffentlichen WLAN-Netzes eines Dritten zu bedienen.

 

 

Geplante technische Umsetzung

Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt, in einem ersten Schritt für die Bürgerinnen und Bürger, die Kreistagsmitglieder und die Verwaltung sowohl im Kreishaus als auch in den angeschlossenen Außenstellen ein freies öffentlich zugängliches WLAN-Netz bereitstellen.

 

1.      Rahmenbedingungen
Für die Bürgerinnen und Bürger sind in erster Linie die öffentlichen Wartebereiche (z.B. Kfz-Zulassungsstelle einschl. Außenstellen, Führerscheinstelle, Ausländerbehörde, Gesundheitsamt, Sozialamt, Jugendamt) abzudecken, für die Kreistagsmitglieder und die Verwaltung in erster Linie die Sitzungssäle und Besprechungszimmer. Im ersten Schritt soll auch eine Beschränkung auf diese Bereiche erfolgen. Allerdings soll der Ausbau des Netzes möglich sein.

Aus Gründen der (Daten-)Sicherheit sind Verwaltungsnetz und öffentliches Netz (insbesondere für Bürgerinnen und Bürger) zu trennen. Es dürfen sich keine Geräte der unterschiedlichen Nutzerkreise im gleichen Netzsegment befinden. Der Zugang zum Verwaltungsnetz soll nur aus dem Netzsegment für die Verwaltung möglich und der Zugang muss über eine zusätzliche Authentifizierung abgesichert sein, z.B. VPN.

Im Rahmen der Installation müssen die Accesspoints (APs) über entsprechende Netzwerkkabel an den Netzwerkverteilpunkten angeschlossen werden. Die Verkabelung ist bauseits zu stellen. Die Stromversorgung erfolgt über Power over Ethernet (POE). Dazu sind die aktiven Netzwerkkomponenten zu erweitern, d.h. zusätzliche Ports mit POE zu installieren.

Um die Administration, das Monitoring und den einfachen weiteren Ausbau sicherzustellen, müssen die einzelnen Accesspoints über zentrale Kontrollsysteme gesteuert werden.

2.    Vorgehensweise
Es wurden verschiedene Lösungsansätze betrachtet.
Die Nutzung von Freifunk ist für den professionellen Einsatz im Verwaltungsbereich und für den Kreistag aufgrund der Bandbreiten, der Sicherheit und der sicheren Verfügbarkeit nicht geeignet. Für den Bürgerbereich wäre es zwar ausreichend, aber es ist wirtschaftlich nicht darstellbar, zwei eigenständige Netze zu betreiben.
Die KDO wird WLAN für Kommunen als Produkt anbieten und in die Cloud-Umgebung integrieren. Dabei werden für die Umsetzung auch externe Dienstleister eingebunden. Die KDO wird das WLAN-Konzept für den Landkreis Cloppenburg mit der EWE realisieren. Danach wird ein freies Surfen für alle Nutzerinnen und Nutzer für die Dauer einer Stunde möglich sein. EWE-Kunden genießen darüber hinaus über ihr eigenes Konto einen unbegrenzten freien Zugang.

Um eine genauere Planung und eine sichere Kostenübersicht zu erhalten, wird zunächst die Grundstruktur des Netzwerkes analysiert, dokumentiert und auf notwendige Erweiterungen hin überprüft. Dazu hat am 15.
Mai 2017 eine umfassende Bestandsaufnahme für den Netzwerkbereich begonnen, bei der alle Bereiche berücksichtigt werden (WLAN-Ausbau, Netzwerkausbau, Außenstellen, Sicherheit, VOIP, …). Diese Bestandsaufnahme wird mit der EWE-TEL durchgeführt. Als Ergebnis wird ablesbar sein, in welchem Umfang und was konkret u.a. für die Einrichtung des WLAN-Netzes an Maßnahmen erforderlich ist.

3.    Kosten
Ausgehend von geschätzten 50 erforderlichen Accesspoints zur Abdeckung der verschiedenen Bereiche allein für das Kreishaus werden voraussichtlich lt. Angebot der KDO Kosten in Höhe von rd. 40.000 Euro entstehen. Die Leistungen beinhalten die Konfiguration, Einrichtung und Installation des WLAN-Netzes. Hinzu kommen jährliche Kosten in Höhe von rd. 4.000 Euro.

Für eine Außenstelle belaufen sich diese Kosten auf einmalig rd. 1.000 Euro zzgl. jährlicher Kosten in Höhe von rd. 150 Euro.
Nicht enthalten in diesen Kosten ist ein bereitzustellender Standard-DSL-Anschluss. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf rd. 45 Euro je Standort (
rd. 540 Euro/Jahr und Standort).
Hinzu kommen Kosten für die PoE-Netzwerk-Ports (je Accesspoint ein PoE). Darüber hinaus sind gegebenenfalls Kosten für die bauseitige Netzwerkverkabelung zu berücksichtigen. Auch hierzu werden in der Bestandaufnahme entsprechende Aussagen getroffen werden.

Allein für das WLAN-Netz für das Kreishaus und die Außenstellen der Kfz-Zulassungsstelle ergeben sich damit einmalige Kosten in Höhe von rd. 42.000 Euro. Hinzu kommen je nach Ergebnis der Bestandsaufnahme weitere Kosten für Verkabelungen und Netzwerk-Ports.

Haushaltsmittel stehen für das WLAN-Netz durch Einsparungen in anderen Bereichen zur Verfügung. Bis zu einem gewissen Umfang können in 2017 auch die Kosten für Verkabelungen und Netzwerk-Ports auf diesem Weg finanziert werden.

An bereits mit der erforderlichen Infrastruktur versorgten Standorten für die Accesspoints kann unmittelbar nach Auftragserteilung mit dem Ausbau begonnen werden.