Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt
dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag stimmt der
Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung der
Bundeszuwendung für die Sanierung von Teilabschnitten der Eisenbahnstrecke
Sedelsberg-Ocholt in Höhe von bis zu 712.292,68 € zu. Die Verwaltung wird
beauftragt die Genehmigung der Bürgschaft bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu beantragen.
Sach- und Rechtslage:
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 20.12.2016 einstimmig beschlossen, der notwendigen Sanierung
der vorrangig eingestuften Abschnitte auf der Eisenbahnstrecke
Sedelsberg-Ocholt vorbehaltlich der Gewährung der beantragten Fördermittel
zuzustimmen, um die Eisenbahnstrecke langfristig als Verkehrsinfrastruktur
vorzuhalten. Die hierfür erforderliche Zuwendung ist mittlerweile gegenüber der
Emsländischen Eisenbahn GmbH (EEB) seitens des Eisenbahn-Bundesamtes in Höhe
von 50 % der förderfähigen Kosten gewährt worden.
Die Entscheidung
der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) über die Genehmigung der dort
beantragten Fördermittel in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten steht noch
aus und wird in Kürze erwartet.
Das
Eisenbahn-Bundesamt fordert zur Absicherung der Bundeszuwendung in Höhe von
890.365,85 € die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die
Bürgschaftsurkunde ist Voraussetzung für den Eintritt der Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides. Die Bürgschaft ist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme
der geförderten Anlage vorzuhalten.
Die erforderliche
Bürgschaft von 890.365,85 € soll zu 80 %, mithin in Höhe von 712.292,68 € über
den Landkreis Cloppenburg abgesichert werden. Für die verbleibenden 20 %
(=178.073,12 €) wird die EEB einen Bürgschaftsvertrag mit der Sparkasse Emsland
abschließen.
Gemäß § 121 Abs. 2
des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dürfen die Kommunen
Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Da es sich um
verkehrliche Infrastrukturmaßnahmen und zudem um Wirtschaftsfördermittel
handelt und diese Aufgaben zu den Aufgaben des Landkreises gehören, ist eine
Bürgschaftsübernahme durch den Landkreis rechtlich möglich. Zuständig für die
Genehmigung der Übernahme von Bürgschaften ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG
der Kreistag.
Das Risiko der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Landkreis ist als relativ gering
anzusehen. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert die Bürgschaft deswegen, um nach der
Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme die Zweckbindung und die
Vereinbarkeit mit dem Zuwendungsbescheid überprüfen zu können und bei
entsprechend festgestellten Verstößen eine Möglichkeit der Absicherung einer
Rückforderung zu erhalten.