Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, dass für den
Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) durch das
Jobcenter die Wertgrenzen nach der Bundeshaushaltsordnung herangezogen werden.
Sach- und Rechtslage:
Der Forderungseinzug im
Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) obliegt als Aufgabe den Jobcentern
und unterliegt nach § 44f Abs. 1 SGB II den Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ist das Jobcenter – wie im Landkreis Cloppenburg
- eine gemeinsame Einrichtung, hat es neben der eigenen Leistungserbringung die
Möglichkeit, nach § 44b Abs. 4 SGB II einzelne Aufgaben auch durch die Träger
wahrnehmen zu lassen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet den gemeinsamen
Einrichtungen die Serviceleistung „Forderungseinzug“ an. Über die
Inanspruchnahme entscheidet die Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB
II. Von dieser Möglichkeit wurde in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht und
dies ist auch weiterhin beabsichtigt.
Inzwischen hat sich die
Erkenntnis durchgesetzt, dass der Forderungseinzug eine hoheitliche Aufgabe
darstellt, die eine rechtliche Aufgabenübertragung erfordert. Daher ist der
Einkauf der Dienstleistung „Forderungseinzug“ durch den Geschäftsführer des
Jobcenters nur dann zulässig, wenn eine trilaterale
Zusatzverwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem
Jobcenter und dem Landkreis Cloppenburg abgeschlossen wird. Hierüber
entscheidet ebenfalls die Trägerversammlung. Der Abschluss dieser
Zusatzverwaltungsvereinbarung wird zeitnah erfolgen.
Im § 8 dieser
Zusatzverwaltungsvereinbarung sind die einheitlichen Wertgrenzen nach der BHO
für haushaltsrechtliche Entscheidungen bei Stundungen (bis jeweils 30.000,00
€), Niederschlagungen (bis jeweils 50.000,00 €) und (Teil-) Erlassen (bis
jeweils 15.000,00 €) festgelegt. Diese Wertgrenzen weichen jedoch von den
Regelungen der Dienstanweisung für das Finanzwesen des Landkreises Cloppenburg
vom 01. September 2016 ab. In den Absätzen 4 und 5 des § 26 dieser
Dienstanweisung sind folgende Wertgrenzen festgelegt:
Für die
Entscheidung über Stundungsanträge und die Niederschlagung von Ansprüchen sind
zuständig:
a. die Kreiskasse bei Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und
sonstigen Nebenforderungen soweit diese von der Kreiskasse festgesetzt worden
sind,
b. die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit bei Beträgen bis unter
5.000 EUR für die Dauer von bis zu 12 Monaten,
c. die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit mit Zustimmung der
Leitung des Amtes 20 bei Beträgen ab 5.000 EUR bis unter 10.000 EUR oder für
alle Beträge bis unter 10.000 EUR für die Dauer über 12 Monate,
d. die Landrätin bzw. der Landrat bei Beträgen ab 10.000 EUR unabhängig
von der zeitlichen Dauer. Die entscheidungsrelevanten Vorgänge sind über das
Amt 20 vorzulegen.
Für die
Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen sind zuständig:
a. die Kreiskasse bei Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und
sonstigen Nebenforderungen soweit diese von der Kreiskasse festgesetzt worden
sind,
b. die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit bei Beträgen bis unter
5.000 EUR,
c. die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit mit Zustimmung der
Leitung des Amtes 20 bei Beträgen ab 5.000 EUR bis unter 10.000 EUR,
d. die Landrätin bzw. der Landrat bei Beträgen ab 10.000 EUR. Die
entscheidungsrelevanten Vorgänge sind über das Amt 20 vorzulegen.
Aus Gründen der
Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung sollten für den
Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) durch das
Jobcenter die Wertgrenzen nach der BHO herangezogen werden.