Betreff
Forderungseinzug für den Landkreis Cloppenburg durch das Jobcenter
Vorlage
V-KA/17/357
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, dass für den Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) durch das Jobcenter die Wertgrenzen nach der Bundeshaushaltsordnung herangezogen werden.


Sach- und Rechtslage:

Der Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) obliegt als Aufgabe den Jobcentern und unterliegt nach § 44f Abs. 1 SGB II den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ist das Jobcenter – wie im Landkreis Cloppenburg - eine gemeinsame Einrichtung, hat es neben der eigenen Leistungserbringung die Möglichkeit, nach § 44b Abs. 4 SGB II einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen zu lassen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet den gemeinsamen Einrichtungen die Serviceleistung „Forderungseinzug“ an. Über die Inanspruchnahme entscheidet die Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Von dieser Möglichkeit wurde in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht und dies ist auch weiterhin beabsichtigt.

Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Forderungseinzug eine hoheitliche Aufgabe darstellt, die eine rechtliche Aufgabenübertragung erfordert. Daher ist der Einkauf der Dienstleistung „Forderungseinzug“ durch den Geschäftsführer des Jobcenters nur dann zulässig, wenn eine trilaterale Zusatzverwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter und dem Landkreis Cloppenburg abgeschlossen wird. Hierüber entscheidet ebenfalls die Trägerversammlung. Der Abschluss dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung wird zeitnah erfolgen.

Im § 8 dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung sind die einheitlichen Wertgrenzen nach der BHO für haushaltsrechtliche Entscheidungen bei Stundungen (bis jeweils 30.000,00 €), Niederschlagungen (bis jeweils 50.000,00 €) und (Teil-) Erlassen (bis jeweils 15.000,00 €) festgelegt. Diese Wertgrenzen weichen jedoch von den Regelungen der Dienstanweisung für das Finanzwesen des Landkreises Cloppenburg vom 01. September 2016 ab. In den Absätzen 4 und 5 des § 26 dieser Dienstanweisung sind folgende Wertgrenzen festgelegt:

Für die Entscheidung über Stundungsanträge und die Niederschlagung von Ansprüchen sind zuständig:

a.    die Kreiskasse bei Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen soweit diese von der Kreiskasse festgesetzt worden sind,

b.    die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit bei Beträgen bis unter 5.000 EUR für die Dauer von bis zu 12 Monaten,

c.    die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit mit Zustimmung der Leitung des Amtes 20 bei Beträgen ab 5.000 EUR bis unter 10.000 EUR oder für alle Beträge bis unter 10.000 EUR für die Dauer über 12 Monate,

d.    die Landrätin bzw. der Landrat bei Beträgen ab 10.000 EUR unabhängig von der zeitlichen Dauer. Die entscheidungsrelevanten Vorgänge sind über das Amt 20 vorzulegen.

Für die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen sind zuständig:

a.    die Kreiskasse bei Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen soweit diese von der Kreiskasse festgesetzt worden sind,

b.    die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit bei Beträgen bis unter 5.000 EUR,

c.    die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit mit Zustimmung der Leitung des Amtes 20 bei Beträgen ab 5.000 EUR bis unter 10.000 EUR,

d.    die Landrätin bzw. der Landrat bei Beträgen ab 10.000 EUR. Die entscheidungsrelevanten Vorgänge sind über das Amt 20 vorzulegen.

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung sollten für den Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) durch das Jobcenter die Wertgrenzen nach der BHO herangezogen werden.