Eine Übersicht über den Verfahrensstand der
Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg gibt die als Anlage beigefügte Tabelle „Verfahrensstand der
Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“.
In dieser Tabelle sind die nicht federführend vom Landkreis Cloppenburg
bearbeiteten Schutzgebietsverfahren in „violett“ und die geänderte
Verfahrensstände im Vergleich zur Mitteilung am 29.11.2016 im Ausschuss für
Planung und Umwelt in „rot“ dargestellt.
Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt
sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.
Seit dem letzten Planungsausschuss sind die
Naturschutzgebietsverordnungen für die „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“
am 14.12.2016 (federführend Landkreis Vechta) und das „Glittenberger Moor“ am
08.02.2017 bekannt gemacht und damit abgeschlossen worden.
Vor dem Erlass einer
Naturschutzgebietsverordnung ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des §
14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
„…. den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen
Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist
der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei
den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer
der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis
darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit
bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen
will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.“
Für die geplanten Naturschutzgebiete (NSG)
- Sandgrube Pirgo und
- Lahe
ist die öffentliche Auslegung bzw. erneute
öffentliche Auslegung vorgesehen.
Die Verordnungsentwürfe nebst Karte und die
Begründungen für die geplanten NSG sind als Anlage beigefügt.
Das geplante Naturschutzgebiet „Sandgrube
Pirgo“ befindet sich westlich der Altenoyther Straße (L 831) ca. 2 km nordöstlich
der Ortslage von Altenoythe und hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Es ist durch
einen bereits vor Jahrzehnten eingestellten Nassabbau entstanden.
Charakteristisch für das Gebiet sind neben den offenen Wasserflächen
nährstoffarme, unterschiedlich hoch überstaute Rohböden, die u.a. vom
Lebensraumtyp „Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit
Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften“ mit der wertbestimmenden Art
„Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans)“ besiedelt werden.
Das geplante Schutzgebiet befindet sich
vollständig auf einem Flurstück und damit im Besitz eines Eigentümers.
Es unterliegt als Biotopkomplex aus
naturnahem Kleingewässer, Röhricht, Sumpfweidengebüsch und Sumpf bereits dem
Schutz nach § 30 BNatSchG als gesetzlich geschütztes Biotop. Die Eintragung in
das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft wurde dem Eigentümer
mitgeteilt.
Dieser gesetzliche Schutz ist hinsichtlich
der Schutzqualität weitgehend mit dem des geplanten Naturschutzgebietes
vergleichbar. Er wirkt jedoch nur gegenüber dem Eigentümer und nicht wie das
Naturschutzgebiet gegenüber Jedermann. Daher ist die geplante Ausweisung des
Naturschutzgebietes unverzichtbar.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des
geplanten Naturschutzgebietes haben bereits Gespräche mit dem Eigentümer und
dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt stattgefunden. Sie haben dazu geführt,
dass in der geplanten Schutzgebietsverordnung das Baden und Bootfahren
freigestellt werden.
Der Verordnungsentwurf über das geplante
Naturschutzgebiet „Lahe“ hat bereits in der Zeit vom 08.06. – 08.07. 2016
öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB)
beteiligt worden.
Im Rahmen der TÖB
– Beteiligung hat die Friesoyther Wasseracht in Frage
gestellt, ob in der Lahe überhaupt eine nachweisbare Population an
Flussneunaugen vorhanden ist.
Es wurde daher überlegt, ob statt der Lahe
ggf. ein Alternativgewässer wie z.B. die Vehne für die Ansiedlung des
Flussneunauges in Frage kommt. Das
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei -
Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete
Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht
aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH
– Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da
flächendeckende Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im
direkten Bereich des FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten
Nachbargewässern (z.B. Soeste) vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei
von einer nachgewiesenen Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein
Ausweichen auf ein anderes Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen.
Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die geschützte Art auf natürliche Weise
nicht mehr vorkommt.
Der
Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN) und der LAVES haben im Beteiligungsverfahren vorgetragen,
dass die im Verordnungsentwurf zugelassene Sohlräumung nach
vorheriger Anzeige die nachhaltige Sicherung des zu
schützenden Flussneunaugenbestandes gefährdet und damit dem Schutzzweck der
Verordnung widerspricht.
Besonderer Schutzzweck ist die
Sicherung des Flusslaufes der Lahe in ökologisch ausreichender Qualität, um der
dort vorhandenen Population von Flussneunaugen dauerhaft gute Lebensbedingungen
als Grundlage einer stabilen Population zu erhalten, zu verbessern oder zu
entwickeln. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Entwurfes der
Naturschutzgebietsverordnung erforderlich, in dem die
abschnittsweise Sohlräumung unter schonender Rückführung der Larven der
Neunaugen (Querder) nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde
vorzunehmen ist. Außerdem soll die geplante
Naturschutzgebietsverordnung hinsichtlich der zunächst verbotenen und nun
weiterhin zulässigen Reusenfischerei geändert werden, weil hiermit keine
Gefährdung der Flussneunaugen verbunden ist.
Aufgrund der vorgesehenen
Änderungen ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und
Auslegung sowie erneute Beteiligung der TÖB zu den geänderten Unterlagen
(Entwurf NSG-Verordnung‚ Schutzgebietskarte, Begründung) erforderlich.
Nach Durchführung der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen
Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie
zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.
Der überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf.