Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss
empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die derzeit gültige
Schülerbeförderungssatzung bis zur nächsten Sitzung des Schulausschusses und
mit Gültigkeit zum Schuljahresbeginn 2017/2018 zu überarbeiten. Dabei soll
allen im Bereich des Landkreises wohnenden und anspruchsberechtigten
Vollzeitschülerinnen und –schülern des Sekundarbereichs II, die nicht ohnehin
einen Anspruch aus § 114 Abs. 1 NSchG haben, ab einer Schulwegmindestentfernung
von 4 km ein genereller Beförderungsanspruch ohne Eigenbeteiligung eingeräumt
werden. Gleichzeitig soll die bisherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung
im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes wegfallen.
Sachverhalt:
Der Landkreis ist
gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) Träger der
Schülerbeförderung. Der Landkreis hat die im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die
einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen
gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, sowie die im Kreisgebiet wohnenden
Schülerinnen und Schüler
1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der
allgemein bildenden Schulen,
2. der 11. und 12. Schuljahrgänge im
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
3. der Berufseinstiegsschule
(Berufseinstiegsklasse und Berufsvorbereitungsjahr)
4. der ersten Klasse von Berufsfachschulen,
soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I –
Realschulabschluss - besuchen,
unter zumutbaren
Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren
Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu
erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der
Landkreise und kreisfreien Städte.
Ergänzend zu § 114
NSchG regelt für den Bereich des Landkreises Cloppenburg die
Schülerbeförderungssatzung in der derzeit gültigen Fassung vom 01.08.2012
nähere Bestimmungen zur Schülerbeförderung, wie z.B. Mindestentfernungen,
zumutbare Schulwegzeiten und zumutbare Wartezeiten. Die
Schulwegmindestentfernung beträgt danach für alle Schülerinnen und Schüler 2
km.
Die
Schülerbeförderungssatzung des Landkreises enthält in § 9 eine Erweiterung des
Beförderungsanspruches unter Berücksichtigung einer jährlichen Eigenbeteiligung
für alle im Landkreis Cloppenburg wohnenden Vollzeitschülerinnen und –schüler
des Sekundarbereichs II, soweit nicht ohnehin nach § 114 Absatz 1 NSchG ein
gesetzlicher Anspruch besteht. Ausgenommen von diesem erweiterten
Beförderungsanspruch sind Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch aus
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 SGB II oder nach § 34 Abs.
4 SGB XII haben. Ebenfalls vom erweiterten Beförderungsanspruch ausgenommen
sind Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden
Behinderung einer gesonderten Beförderung bedürfen sowie Fahrten zu Praktika.
Die
Eigenbeteiligung beträgt pro Schuljahr 370,00 €. Dieser Betrag wird für jede(n)
weitere(n) anspruchsberechtigten Schüler nach § 9 der
Schülerbeförderungssatzung einer Familie um 50,00 € ermäßigt.
Neben der
Ausstellung einer Busfahrkarte besteht für nach § 9 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung
anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, eine
Fahrtkostenerstattung nach § 9 Abs. 5 der Schülerbeförderungssatzung in
Anspruch zu nehmen. Pro Schülerin bzw. Schüler werden danach die Kosten einer
entfernungsmäßig vergleichbaren ÖPNV-Fahrkarte unter Abzug der anteiligen
Eigenbeteiligung zu einem Drittel übernommen. Die Kostenerstattung erfolgt nach
Ablauf eines jeden Schulhalbjahres.
Es werden derzeit
durch die Verwaltung Überlegungen angestellt, die Regelungen zum erweiterten
Beförderungsanspruch nach § 9 der Schülerbeförderungssatzung dahingehend zu
ändern, allen im Bereich des Landkreises wohnenden und anspruchsberechtigten
Vollzeitschülerinnen und –schülern des Sekundarbereichs II einen generellen
Beförderungsanspruch ohne Eigenbeteiligung einzuräumen. Gleichzeitig soll die
bisherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr
innerhalb des Kreisgebietes wegfallen.
Insgesamt fallen im
Landkreis Cloppenburg jährlich ca. 6,5 Millionen Euro an Ausgaben für die
Schülerbeförderung an, davon entfallen ca. 5 Millionen Euro auf die
Schülersammelzeitkarten, 1, 5 Millionen Euro Ausgaben ergeben sich für die
Beförderung von Schülerinnen und Schüler z.B. aufgrund einer dauerhaften oder
vorübergehenden Behinderung, für Fahrten zu Betriebspraktika oder für den
Besuch von Schulkindergärten oder der Teilnahme an besonderen
Sprachfördermaßnahmen.
Aus den Schuljahren
seit 2011/2012 bis zum aktuellen Schuljahr 2016/2017 ergibt sich ein
Durchschnitt von ca. 700 Schülerinnen und Schüler, die eine
Schülersammelzeitkarte bei gleichzeitiger Begleichung eines Eigenanteils
beantragt und erhalten haben. Durchschnittlich erhielt der Landkreis für die
Begleichung der Eigenanteile eine Einnahme in Höhe von ca. 200.000 €. Für die
Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes
entsteht eine Ausgabe in Höhe von jährlich ca. 30.000 €.
Die Höhe der Kosten
bei Ausstellung von Schülersammelzeitkarten ohne Eigenanteil für sämtliche
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II kann
derzeit nicht angegeben bzw. geschätzt werden, da die Anzahl der hinzukommenden
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler nicht beziffert werden kann.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Schülerinnen und
Schüler, die bisher eine Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr
innerhalb des Kreisgebiets in Anspruch genommen haben, eine
Schülersammelzeitkarte in Anspruch nehmen werden. Es handelt sich dabei um ca.
400 Schülerinnen und Schüler. Die Kosten dafür würden sich auf ca. 240.000 €
belaufen. Zu diesen Kosten ist die zukünftig fehlende Einnahme in Höhe von
200.000 € für den bisher zu leistenden Eigenanteil hinzu zu rechnen, die
bisherigen Ausgaben für die Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr in
Höhe von 30.000 € abzuziehen. Insgesamt ergeben sich bei einer entsprechenden
Ausweitung des Beförderungsanspruchs auf die anspruchsberechtigten Schülerinnen
und Schüler im Sekundarbereich II zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens
410.000 €. Dabei handelt es sich um die Mindestkosten, da nicht bekannt ist,
wie hoch die Anzahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im
Sekundarbereich II bei einem unentgeltlichen Beförderungsanspruch tatsächlich
sein wird. Da der bisherige Eigenanteil in Höhe von 370 € jährlich den Kosten
einer Jahreskarte im Bereich der Tarifstufen 1 und 2 entspricht, ist davon
auszugehen, dass bei einer Erweiterung des Beförderungsanspruchs ohne
Eigenbeteiligung auch die Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich der
bisherigen Tarifstufen 1 und 2 eine Schülersammelzeitkarte in Anspruch nehmen
werden.
Bei einer
Erweiterung des unentgeltlichen Beförderungsanspruches sollte deshalb und auch
unter Berücksichtigung der bereits in den Stadtgebieten voll besetzten Busse
aus Sicht der Verwaltung für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und
Schüler des Sekundarbereiches II die Schulwegmindestentfernung 4 km betragen.
Jeder zusätzlich einzusetzende Bus, auch wenn er nur geringfügig besetzt ist,
würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
Ein Vergleich mit
den umliegenden Landkreisen hat ergeben, dass es bisher nirgends einen
erweiterten Beförderungsanspruch ohne oder mit Eigenbeteiligung für
Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II gibt. Überlegungen dazu werden
derzeit im Landkreis Vechta und im Landkreis Osnabrück angestellt. Auffällig
ist, dass entsprechend den Schülerbeförderungssatzungen der umliegenden
Landkreise generell die Schulwegmindestentfernungen nach Altersstufen
gestaffelt werden und durchgehend ab der 5.Klasse auf 3 km bis zu 5 km
angehoben werden.
Finanzierung:
Anlagenverzeichnis: