Betreff
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
Vorlage
V-KA/17/355
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 unter TOP 7 – Vorlage V-KA/15/274 – beschlossen, den Kreistagsabgeordneten Hans Götting, wohnhaft Angelbecker Straße 28 in 49624 Löningen-Angelbeck als ehrenamtlichen Richter im Senat für Flurbereinigung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg für die Wahlperiode vom 10. Juni 2016 bis 09. Juni 2021 vorzuschlagen.

Nach Mitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 07.02.2017 ist in Bezug auf die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein Verfahrensfehler festgestellt worden, der eine Neuwahl zwingend notwendig macht.

Zur Vorbereitung der Neuwahl muss neuerlich ein Wahlvorschlag des Landkreises übersandt und eine Person benannt werden. Im Wahlvorschlag ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Wahl mit Wahl mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Landkreises, mindestens jedoch von der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl beschlossen worden ist.

Es bestehen keine Bedenken, die im Wahlgang 2015/2016 benannte Person wieder vorzuschlagen.

Sollte eine andere Person als im Wahlgang 2015/2016 vorgeschlagen werden, ist zu berücksichtigen, dass nur eine Person vorgeschlagen werden darf, die den Vorschriften der §§ 20 bis 23 Verwaltungsgerichtsordnung genügt. Danach muss der Vorgeschlagene Deutscher und mindestens 25 Jahre alt sein. Er soll seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Er darf kein Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments, des Landtages, der Bundes- oder der Landesregierung, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, kein Berufs- oder Zeitsoldat, kein Richter und kein Rechtsanwalt oder Notar sein. Er muss die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter und das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen und darf nicht in der Verfügung über das Vermögen beschränkt sein.

Die vorgeschlagene Person muss außerdem nach § 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und über besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft verfügen. Altenteilerinnen/Altenteiler sollen wegen der Dauer der Amtszeit nicht vorgeschlagen werden.

Der Kreisausschuss wird gebeten, dem Kreistag einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten.