Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Planung und Umwelt empfiehlt dem Kreistag, die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach, in der vorliegenden Fassung (Anlage 4) zu beschließen.


Sachverhalt:

Nach den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen Jahren hat der Bundesgesetzgeber über § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Länder verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser zu erlassen. Das Land Niedersachsen hat im Rahmen einer Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die Umsetzung des WHG gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 NWG sollen für alle Gewässer, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind nach Auflösung der Bezirksregierungen die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und selbständigen Städten zuständig. Das Land bestimmt dabei im Rahmen einer Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen. Im Auftrage des Landes ermittelt danach der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die tatsächliche Größe des jeweiligen Überschwemmungsgebietes. Die untere Wasserbehörde prüft die Berechnungen und die örtlichen Verhältnisse auf Plausibilität und stellt das Benehmen mit dem NLWKN her. In förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann von den unteren Wasserbehörden die Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt. Nach § 58 Niedersächsisches Kommunal-verfassungsgesetz (NKomVG) ist diese Verordnung vom Kreistag zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.

Am 05.03.2012 wurden dem Landkreis Cloppenburg die entsprechenden Unterlagen für das Überschwemmungsgebiet des Bunner Hamstruper Moorbaches vom NLWKN für das weitere Festsetzungsverfahren vorgelegt.

Die Unterlagen haben vom 28.10. – 27.11.2015 bei den betroffenen Kommunen Essen, Lastrup und Löningen sowie beim Landkreis Cloppenburg ausgelegen. Im Rahmen der Auslegung wurde von 1 Privatem Einwendungen vorgebracht. Er hat durch ein Nachvermessungsergebnis seines Hofgeländes nachweisen können, dass das Gelände großteils höher liegt als der sich im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses einstellende Hochwasserspiegel. Die Karte wurde daraufhin korrigiert (siehe hierzu Anlage 2).

Darüber hinaus wurden 39 Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Hiervon haben 17 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben; von 4 Trägern öffentlicher Belange wurden Hinweise gegeben und 2 haben Einwendungen erhoben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie deren Abwägung sind – jeweils in Stichpunkten - der Anlage 1 zu entnehmen.

Die Straßenbaubehörde hat durch ein Vermessungsergebnis belegt, dass die Straßenhöhe der K 165 im Kreuzungspunkt mit dem Bunner Hamstruper Moorbach höher liegt als der ermittelte Hochwasserpegel. Die Karte wurde daraufhin korrigiert (siehe hierzu Anlage 3).

Ferner wurden von der Landwirtschaftskammer Bedenken vorgetragen, die jedoch nicht die fachliche Ermittlung des Überschwemmungsgebietes betreffen, sondern eher auf die Entwicklungsmöglichkeiten einzelner evtl. betroffener Betriebe innerhalb des Überschwemmungsgebietes abzielen.

Gemäß § 67 Abs. 2 VwVfG* kann die zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn:

1.         einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;

2.         kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;

3.         die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

4.         alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

5.         wegen Gefahr im Vollzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurde um eine Übersicht der eingegangenen Anregungen und Hinweise sowie die hierzu jeweils geplanten Entscheidungsvorschläge ergänzt.

Keiner der Träger öffentlicher Belange hielt eine mündliche Verhandlung für erforderlich, so dass auf den Erörterungstermin verzichtet wurde.

Der Verordnungstext für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 4, die Übersichtskarte zur Verordnung als Anlage 5 beigefügt (nicht maßstabsgetreu).

Die Lagepläne sind aufgrund Ihrer Größe nicht beigefügt. Sie sind auf der Internetseite des Landkreises im Downloadbereich unter:

Bauen & Umwelt – Wasser& Abwasser – Überschwemmungsgebiete einsehbar.


Finanzierung:

PSP-Element (Produkt)

Das Festsetzungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen. Es werden keine Investitionen getätigt.


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 Einwendungen/ Hinweise und Abwägungen

Anlage 2 Privater Einwand – Korrigierte Karte (vorher/ nachher)

Anlage 3 TÖB Einwand – Korrigierte Karte (vorher/ nachher)

Anlage 4 Verordnungstext „Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach“

Anlage 5 Übersichtskarte zur Verordnung