Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Umwelt empfiehlt dem Kreistag, die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach, in der vorliegenden Fassung (Anlage 4) zu beschließen.
Sachverhalt:
Nach
den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen Jahren hat der
Bundesgesetzgeber über § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Länder
verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz
vor Hochwasser zu erlassen. Das Land Niedersachsen hat im Rahmen einer
Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die Umsetzung des WHG
gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 NWG sollen für alle Gewässer, bei denen durch
Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind,
Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind nach
Auflösung der Bezirksregierungen die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen
und selbständigen Städten zuständig. Das Land bestimmt dabei im Rahmen einer
Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden
müssen. Im Auftrage des Landes ermittelt danach der Niedersächsische Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die tatsächliche Größe
des jeweiligen Überschwemmungsgebietes. Die untere Wasserbehörde prüft die
Berechnungen und die örtlichen Verhältnisse auf Plausibilität und stellt das
Benehmen mit dem NLWKN her. In förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann von
den unteren Wasserbehörden die Überschwemmungsgebiete durch Verordnung
festgesetzt. Nach § 58 Niedersächsisches Kommunal-verfassungsgesetz (NKomVG)
ist diese Verordnung vom Kreistag zu beschließen und öffentlich bekannt zu
machen.
Am
05.03.2012 wurden dem Landkreis Cloppenburg die entsprechenden Unterlagen für
das Überschwemmungsgebiet des Bunner Hamstruper Moorbaches vom NLWKN für das
weitere Festsetzungsverfahren vorgelegt.
Die
Unterlagen haben vom 28.10. – 27.11.2015 bei den betroffenen Kommunen Essen,
Lastrup und Löningen sowie beim Landkreis Cloppenburg ausgelegen. Im Rahmen der
Auslegung wurde von 1 Privatem Einwendungen vorgebracht. Er hat durch ein
Nachvermessungsergebnis seines Hofgeländes nachweisen können, dass das Gelände
großteils höher liegt als der sich im Falle eines hundertjährigen
Hochwasserereignisses einstellende Hochwasserspiegel. Die Karte wurde daraufhin
korrigiert (siehe hierzu Anlage 2).
Darüber
hinaus wurden 39 Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Hiervon
haben 17 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben; von 4
Trägern öffentlicher Belange wurden Hinweise gegeben und 2 haben Einwendungen
erhoben.
Die
Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie deren
Abwägung sind – jeweils in Stichpunkten - der Anlage 1 zu entnehmen.
Die
Straßenbaubehörde hat durch ein Vermessungsergebnis belegt, dass die
Straßenhöhe der K 165 im Kreuzungspunkt mit dem Bunner Hamstruper Moorbach
höher liegt als der ermittelte Hochwasserpegel. Die Karte wurde daraufhin
korrigiert (siehe hierzu Anlage 3).
Ferner
wurden von der Landwirtschaftskammer Bedenken vorgetragen, die jedoch nicht die
fachliche Ermittlung des Überschwemmungsgebietes betreffen, sondern eher auf
die Entwicklungsmöglichkeiten einzelner evtl. betroffener Betriebe innerhalb
des Überschwemmungsgebietes abzielen.
Gemäß § 67 Abs. 2 VwVfG* kann
die zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn:
1.
einem
Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2.
kein
Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die
vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3.
die
Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür
gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4.
alle
Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5.
wegen
Gefahr im Vollzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
Die Anhörung der Träger
öffentlicher Belange wurde um eine Übersicht der eingegangenen Anregungen und
Hinweise sowie die hierzu jeweils geplanten Entscheidungsvorschläge ergänzt.
Keiner der Träger
öffentlicher Belange hielt eine mündliche Verhandlung für erforderlich, so dass
auf den Erörterungstermin verzichtet wurde.
Der Verordnungstext für die
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach ist
dieser Sitzungsvorlage als Anlage 4, die Übersichtskarte zur Verordnung als
Anlage 5 beigefügt (nicht maßstabsgetreu).
Die
Lagepläne sind aufgrund Ihrer Größe nicht beigefügt. Sie sind auf der
Internetseite des Landkreises im Downloadbereich unter:
Bauen & Umwelt – Wasser& Abwasser –
Überschwemmungsgebiete einsehbar.
Finanzierung:
PSP-Element
(Produkt)
Das
Festsetzungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen. Es werden keine
Investitionen getätigt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Einwendungen/ Hinweise und
Abwägungen
Anlage 2 Privater Einwand – Korrigierte
Karte (vorher/ nachher)
Anlage 3 TÖB Einwand – Korrigierte Karte
(vorher/ nachher)
Anlage 4 Verordnungstext „Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes für den Bunner Hamstruper Moorbach“
Anlage 5 Übersichtskarte zur Verordnung