Sachverhalt:
Der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 02.06.2015 den folgenden (vgl. hierzu das
Protokoll zu TOP 14 „Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im
Landkreis Cloppenburg“) Beschluss gefasst:
„Die Kreisverwaltung wird beauftragt,
1.
die Zuständigkeit für den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnungen zur Sicherung des
FFH-Gebietes 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ (ausgenommen des NSG
„Bockholter Dose“) und des FFH-Gebietes 234 „Godensholter Tief“ beim Land
Niedersachsen zu beantragen und dem Land Niedersachsen die Zustimmung zur
Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
der Verordnung zur Sicherung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ auf den Landkreis
Emsland mitzuteilen;
2.
die erforderlichen
Naturschutzgebietsentwürfe zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg (ausgenommen des LSG „Lethetal“) zu erarbeiten.“
Die Übertragung der Zuständigkeiten entsprechend
Ziff. 1 des Kreistagsbeschlusses ist durch das Niedersächsische Ministerium für
Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) durch Einzelerlasse erfolgt.
Eine Übersicht über den Verfahrensstand der
Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg gemäß Ziff. 2 des Kreistagsbeschlusses vermittelt die Tabelle
„Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der
FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“.
Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus
der als Anlage beigefügten Übersichtskarte. Die nicht federführend vom
Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren sind in dieser
Tabelle in „violetter Schrift“ dargestellt.
Für die vom Landkreis Cloppenburg federführend
durchzuführenden Unterschutzstellungsverfahren liegen die Schutzgebietsabgrenzungen mit Ausnahme der noch in Bearbeitung
befindlichen FFH-Gebiete 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ und 047 „Heiden und
Moore an der Talsperre Thülsfeld“ vor.
Die Daten-
und Grundlagenerhebung ist vollständig für alle Gebiete erstellt worden.
Die Verordnungsentwürfe
für die FFH-Gebiete 220 „Lahe“ und 234 „Godensholter Tief“ liegen vor, für
die Gebiete 048 „NSG Baumweg“ und 248 „Sandgrube Pirgo“ sind sie in
Bearbeitung.
Für die FFH-Gebiete 049 „Bäken der Endeler und
Holzhauser Heide“ und 235 „Glittenberger Moor“ sind die
Naturschutzgebietsverordnungen am 25.10.2016 durch den Kreistag des Landkreises
Cloppenburg beschlossen worden.
Vor dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung
ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz „…. den Gemeinden, deren Gebiet
betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.“
Gemäß
Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst
Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet
betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die
Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich
bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde
oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und
Anregungen vorbringen kann.“
Die Öffentlichkeitsbeteiligung für das geplante
Naturschutzgebiet (NSG)
- Godensholter Tief
soll als nächster Schritt erfolgen.
Der Verordnungsentwurf mit Karte und die Begründung
für das NSG „Godensholter Tief“ sind als Anlage beigefügt.
Am 08. August 2016 wurde im Kreishaus Cloppenburg
gemeinsam mit dem Landkreis Ammerland eine Informationsveranstaltung zur
geplanten NSG-Ausweisung für die betroffenen Träger öffentlicher Belange und
die beiden Kreislandvolkverbände durchgeführt.
Am 10. August 2016 fand in Godensholt die
Information der betroffenen Eigentümer über die geplante NSG-Ausweisung statt.
Auf beiden Veranstaltungen sind von den Betroffenen keine konkreten
Einwendungen gegen die vorgesehenen Schutzbestimmungen vorgetragen worden.
Dieses Ergebnis ist nach Einschätzung der
Kreisverwaltung darauf zurückzuführen, dass in der Flurbereinigung Godensholt
durch entsprechenden Flächentausch die Voraussetzungen für die Ausweisung eines
Naturschutzgebietes geschaffen wurden. Von dem 92 ha großen Gebiet befinden
sich ca. 59 ha (rd. 64 %) im öffentlichen Eigentum. 73 ha des Gebietes (rd.
80%) sind bereits jetzt naturschutzrechtlich geschützte Bereiche in Form von
gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG), geschützten Naturdenkmalen (§ 28 BNatSchG),
geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 22 NAGBNatSchG) und Flächen mit einer
Verpflichtung zur dauerhaften Beibehaltung einer Kompensation
(naturschutzrechtliche Kompensationsfläche).
Bei 86,5 ha (94 %) des Gebietes handelt es sich um
naturschutzrechtlich geschützte bzw. im öffentlichen Eigentum befindliche
Flächen.
Eine Übersicht über die Verteilung der Flächen gibt
der als Anlage beigefügte Kartenausschnitt des geplanten NSG „Godensholter
Tief“ (Karte mit den naturschutzrechtlich geschützten Bereichen).
Nach Durchführung der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen
Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie
zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.
Der überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem
Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet
der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf. Diese Vorgehensweise
findet auch beim Landkreis Ammerland statt.
Anlagenverzeichnis:
Stand der FFH- Schutzgebietsausweisung im Landkreis
Cloppenburg
Übersichtskarte Schutzgebiete im Landkreis
Cloppenburg
NSG Godensholter Tief Verordnung Vorentwurf
NSG Godensholter Tief Kartendarstellung
NSG Godensholter Tief Begründung Vorentwurf
Godensholter Tief naturschutzrechtlich geschützte Bereiche