Sachverhalt:

Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 02.06.2015 den folgenden (vgl. hierzu das Protokoll zu TOP 14 „Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“) Beschluss gefasst:

„Die Kreisverwaltung wird beauftragt,

1.      die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnungen zur Sicherung des FFH-Gebietes 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ (ausgenommen des NSG „Bockholter Dose“) und des FFH-Gebietes 234 „Godensholter Tief“ beim Land Niedersachsen zu beantragen und dem Land Niedersachsen die Zustimmung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ auf den Landkreis Emsland mitzuteilen;

2.      die erforderlichen Naturschutzgebietsentwürfe zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg (ausgenommen des LSG „Lethetal“) zu erarbeiten.“

Die Übertragung der Zuständigkeiten entsprechend Ziff. 1 des Kreistagsbeschlusses ist durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) durch Einzelerlasse erfolgt.

Eine Übersicht über den Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg gemäß Ziff. 2 des Kreistagsbeschlusses vermittelt die Tabelle „Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“.

Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte. Die nicht federführend vom Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren sind in dieser Tabelle in „violetter Schrift“ dargestellt.

Für die vom Landkreis Cloppenburg federführend durchzuführenden Unterschutzstellungsverfahren liegen die Schutzgebietsabgrenzungen mit Ausnahme der noch in Bearbeitung befindlichen FFH-Gebiete 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ und 047 „Heiden und Moore an der Talsperre Thülsfeld“ vor.

Die Daten- und Grundlagenerhebung ist vollständig für alle Gebiete erstellt worden.

Die Verordnungsentwürfe für die FFH-Gebiete 220 „Lahe“ und 234 „Godensholter Tief“ liegen vor, für die Gebiete 048 „NSG Baumweg“ und 248 „Sandgrube Pirgo“ sind sie in Bearbeitung.

Für die FFH-Gebiete 049 „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“ und 235 „Glittenberger Moor“ sind die Naturschutzgebietsverordnungen am 25.10.2016 durch den Kreistag des Landkreises Cloppenburg beschlossen worden.

Vor dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz „…. den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.“

Die Öffentlichkeitsbeteiligung für das geplante Naturschutzgebiet (NSG)

  • Godensholter Tief

soll als nächster Schritt erfolgen.

Der Verordnungsentwurf mit Karte und die Begründung für das NSG „Godensholter Tief“ sind als Anlage beigefügt.

Am 08. August 2016 wurde im Kreishaus Cloppenburg gemeinsam mit dem Landkreis Ammerland eine Informationsveranstaltung zur geplanten NSG-Ausweisung für die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die beiden Kreislandvolkverbände durchgeführt.

Am 10. August 2016 fand in Godensholt die Information der betroffenen Eigentümer über die geplante NSG-Ausweisung statt. Auf beiden Veranstaltungen sind von den Betroffenen keine konkreten Einwendungen gegen die vorgesehenen Schutzbestimmungen vorgetragen worden.

Dieses Ergebnis ist nach Einschätzung der Kreisverwaltung darauf zurückzuführen, dass in der Flurbereinigung Godensholt durch entsprechenden Flächentausch die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes geschaffen wurden. Von dem 92 ha großen Gebiet befinden sich ca. 59 ha (rd. 64 %) im öffentlichen Eigentum. 73 ha des Gebietes (rd. 80%) sind bereits jetzt naturschutzrechtlich geschützte Bereiche in Form von gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG),  geschützten Naturdenkmalen (§ 28 BNatSchG), geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 22 NAGBNatSchG) und Flächen mit einer Verpflichtung zur dauerhaften Beibehaltung einer Kompensation (naturschutzrechtliche Kompensationsfläche).

Bei 86,5 ha (94 %) des Gebietes handelt es sich um naturschutzrechtlich geschützte bzw. im öffentlichen Eigentum befindliche Flächen.

Eine Übersicht über die Verteilung der Flächen gibt der als Anlage beigefügte Kartenausschnitt des geplanten NSG „Godensholter Tief“ (Karte mit den naturschutzrechtlich geschützten Bereichen).

Nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.

Der überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf. Diese Vorgehensweise findet auch beim Landkreis Ammerland statt.


Anlagenverzeichnis:

Stand der FFH- Schutzgebietsausweisung im Landkreis Cloppenburg

Übersichtskarte Schutzgebiete im Landkreis Cloppenburg

NSG Godensholter Tief Verordnung Vorentwurf

NSG Godensholter Tief Kartendarstellung

NSG Godensholter Tief Begründung Vorentwurf

Godensholter Tief naturschutzrechtlich geschützte Bereiche