Betreff
Förderung der Jugendpflege – Vereinbarungen nach § 72 a SGB VIII
Vorlage
V-JHA/16/090
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg werden aufgefordert, ihre Förderrichtlinien für die Jugendarbeit dahingehend zu ändern, dass nur der Träger eine Förderung erhält, der auch eine Vereinbarung im Sinne des § 72 a SGB VIII mit dem öffentlichen Träger abgeschlossen hat.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Seit dem 01.01.1995 haben die Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg die Förderung der Jugendarbeit und die Förderung der Jugendverbände in folgenden Teilbereichen vom Landkreis Cloppenburg als öffentlicher Träger der Jugendhilfe übernommen:

 

·         Zuschuss für Erholungspflege (Jugendfahrten und Lager)

·         Zuschuss für internationale Begegnungen

·         Zuschüsse für sonstige Leistungen der Jugendarbeit (Aktionen der Gemeindejugendringe, wie Ferienpass; Zuschüsse für freie Träger der Jugendhilfe, evtl. weitere Einzelfälle).

 

Die Förderung soll dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Interessen wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft, Gemeinde und Staat gerecht werden.

 

Die Vorgaben in den Förderrichtlinien der Städte und Gemeinden sollen die Jugendarbeit der anerkannten Jugendverbände und Jugendgruppen unterstützen und regeln. Die Ausarbeitung und Ausformulierung der Förderrichtlinien in den Städten und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg obliegt den Kommunen selber. Somit ist auch die Bezuschussung der Teilbereiche von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

 

Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cloppenburg verblieben ist die Bezuschussung von Gruppenleiteraus- und fortbildungen. Diese liegt derzeit bei 4,00 € pro Tag und Teilnehmer.

 

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde auch der § 72 a SGB VIII, der den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von der Wahrnehmung von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe zum Gegenstand hat, neu gefasst. Den Jugendämtern obliegt damit die Pflicht, Vereinbarungen mit den Trägern zu schließen, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und eine Förderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Jugendpflege beantragen. Diese Kooperationsvereinbarung sieht vor, dass die Träger von allen Personen, die für sie haupt-, neben oder ehrenamtlich tätig sind, sogenannte erweiterte Führungszeugnisse einzusehen haben. Ziel ist es, dass Personen, die wegen sexueller Delikte einschlägig vorbestraft sind, von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fernzuhalten sind.

 

Nach der ersten Durchführung im Jahr 2013 sind von den 315 angeschriebenen Vereinen/ Verbänden/ Kirchen/ Städten und Gemeinden 193 Vereinbarungen (61,27 %) an den Landkreis Cloppenburg zurück gesandt worden. Unter Bezugnahme auf die regelmäßige Aktualisierung der Vereinbarungen, steht nunmehr der Abschluss neuer Vereinbarungen an.

Der Landkreis möchte erreichen, dass die Vereinbarungen – soweit möglich – von allen betroffenen Institutionen abgeschlossen werden. Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass bei den Städten und Gemeinden des Landkreises angeregt wird, ihre Förderrichtlinien dahingehend zu ändern, dass nur der Träger eine Förderung erhält, der auch eine Vereinbarung im Sinne des §72 a SGB VIII mit dem öffentlichen Träger abgeschlossen hat.