Beschlussvorschlag:
Dem
Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die
Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg werden aufgefordert, ihre
Förderrichtlinien für die Jugendarbeit dahingehend zu ändern, dass nur der
Träger eine Förderung erhält, der auch eine Vereinbarung im Sinne des § 72 a
SGB VIII mit dem öffentlichen Träger abgeschlossen hat.
Sachverhalt:
Seit dem 01.01.1995 haben die Städte und Gemeinden
des Landkreises Cloppenburg die Förderung der Jugendarbeit und die Förderung
der Jugendverbände in folgenden Teilbereichen vom Landkreis Cloppenburg als
öffentlicher Träger der Jugendhilfe übernommen:
·
Zuschuss
für Erholungspflege (Jugendfahrten und Lager)
·
Zuschuss
für internationale Begegnungen
·
Zuschüsse
für sonstige Leistungen der Jugendarbeit (Aktionen der Gemeindejugendringe, wie
Ferienpass; Zuschüsse für freie Träger der Jugendhilfe, evtl. weitere
Einzelfälle).
Die Förderung soll dazu beitragen, dass junge
Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Interessen wahrnehmen und
ihrer Verantwortung in Gesellschaft, Gemeinde und Staat gerecht werden.
Die Vorgaben in den Förderrichtlinien der Städte
und Gemeinden sollen die Jugendarbeit der anerkannten Jugendverbände und
Jugendgruppen unterstützen und regeln. Die Ausarbeitung und Ausformulierung der
Förderrichtlinien in den Städten und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg
obliegt den Kommunen selber. Somit ist auch die Bezuschussung der Teilbereiche
von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cloppenburg
verblieben ist die Bezuschussung von Gruppenleiteraus- und fortbildungen. Diese
liegt derzeit bei 4,00 € pro Tag und Teilnehmer.
Mit dem Inkrafttreten des
Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde auch der § 72 a SGB VIII, der
den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von der Wahrnehmung von
Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe zum Gegenstand hat, neu gefasst. Den
Jugendämtern obliegt damit die Pflicht, Vereinbarungen mit den Trägern zu
schließen, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und eine
Förderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Jugendpflege beantragen.
Diese Kooperationsvereinbarung sieht vor, dass die Träger von allen Personen,
die für sie haupt-, neben oder ehrenamtlich tätig sind, sogenannte erweiterte
Führungszeugnisse einzusehen haben. Ziel ist es, dass Personen, die wegen
sexueller Delikte einschlägig vorbestraft sind, von der Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen fernzuhalten sind.
Nach der ersten Durchführung im Jahr 2013 sind von
den 315 angeschriebenen Vereinen/ Verbänden/ Kirchen/ Städten und Gemeinden 193
Vereinbarungen (61,27 %) an den Landkreis Cloppenburg zurück gesandt worden.
Unter Bezugnahme auf die regelmäßige Aktualisierung der Vereinbarungen, steht
nunmehr der Abschluss neuer Vereinbarungen an.
Der Landkreis möchte erreichen, dass die
Vereinbarungen – soweit möglich – von allen betroffenen Institutionen
abgeschlossen werden. Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass
bei den Städten und Gemeinden des Landkreises angeregt wird, ihre
Förderrichtlinien dahingehend zu ändern, dass nur der Träger eine Förderung
erhält, der auch eine Vereinbarung im Sinne des §72 a SGB VIII mit dem
öffentlichen Träger abgeschlossen hat.