Sachverhalt:
Der
Landkreis Cloppenburg ist Mitglied in verschiedenen Einrichtungen und
Organisationen. Seine Mitgliedschaftsrechte nehmen für ihn Vertreter/innen war,
die in die Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium) entsandt
werden.
Die
Berufung der Vertreter/innen erfolgt vorrangig nach den speziellen Regelungen
(Verbandsordnungen, Satzungen oder spezielle gesetzlichen Bestimmungen), die
für diese Organisationen gelten. Soweit hier keine besonderen Regelungen
getroffen wurden, sind ergänzend die Bestimmungen des Nds.
Kommunalerfassungsgesetz (NKomVG) heranzuziehen.
Das
allgemeine Verteilungsverfahren lässt sich meist wie folgt beschreiben:
1.
Es wird die Zahl der
Mitglieder ermittelt, die für das jeweilige Organ zu berufen oder vorzuschlagen
sind.
2.
Durch die organisatorischen
Regelungen der Einrichtung können bestimmte Vertreter/innen des Landkreises,
wie z.B. der Landrat als Hauptverwaltungsbeamter, direkt berufen sein.
3.
Ist nach Abzug der unter Nr.
2 festgelegten Mitglieder ein weiteres Mitglied zu bestimmen, wird im Regelfall
durch Mehrheitsbeschluss des Kreistages über Vorschläge entschieden. Praktisch
bedeutet dies allerdings, dass die CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion die
Besetzung vornehmen kann. Dies wurde bei den einzelnen Organisationen und
Einrichtungen entsprechend berücksichtigt.
4.
Sind nach Abzug der unter Nr.
2 festgelegten Mitglieder 2 oder mehr zusätzliche Mitglieder zu bestimmen, ist
in der Regel das Proportionalverfahren Hare/Niemeyer gemäß § 71 Abs. 6
NKomVG in Verbindung mit Abs. 2 (wie bei der Bildung der Ausschüsse des
Kreistages) anzuwenden, d.h. mit den Anteilen, mit denen die Fraktionen und Gruppen
im Kreistag vertreten sind, erhalten sie Benennungsrechte für die zu
besetzenden Stellen.
5.
Bei der Besetzung nach Nr. 4
ist das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen, d.h. die
Mehrheitsfraktion im Kreistag soll auch die Benennungsrechte für die Mehrheit
der zu besetzenden Stellen erhalten.
Es
muss allerdings nochmals betont werden, dass die speziellen Regelungen der
Organisationen abweichende Regelungen für die Benennung der Vertreter enthalten
können und das zuvor erläuterte Verfahren nur teilweise oder gar nicht zur
Anwendung kommt.
Im
Folgenden werden die einzelnen Einrichtungen und Organisationen kurz
beschrieben. Dann wird erläutert, welche Vertreter/innen der Kreistag zu
berufen oder vorzuschlagen hat, welche Besonderheiten beim Berufungsverfahren
zu berücksichtigen sind und welcher Fraktion oder Gruppe das Recht zur Berufung
zusteht.
Um
das Besetzungsverfahren in der konstituierenden Kreistagssitzung beschleunigen
zu können, wurden die Organisationen und Einrichtungen in folgende Gruppen
eingeteilt:
I.
Organisationen und Einrichtungen bei denen keine Vorschlagsrechte der
Fraktionen und Gruppen bestehen
II.
Organisationen und Einrichtungen bei denen der Mehrheitsfraktion das
Vorschlagsrecht zusteht
III.
Organisationen und Einrichtungen bei denen die Vertreter für zumindest ein
Organ von der Mehrheitsfraktion und mindestens einer weiteren Fraktion oder
Gruppe Vorschlagsrechte zustehen.
Übersicht:
I. Keine
Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen
1) Stiftung
Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn
2) Zweckverband
Ems-Dollart Region
3) Zweckverband
Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)
II.
Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion
4)
Musikschule
des Landkreises Cloppenburg e.V.
5)
Zweckverband
Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre
6)
c-port
Hafenbesitz GmbH
7)
Wohnungsbaugesellschaft
für den Landkreis Cloppenburg mbH
8)
Jobcenter
im Landkreis Cloppenburg
9)
Caritas-Verein
Altenoythe e.V.
10) Heimatbund
für das Oldenburger Münsterland
11) Stiftung
Museumsdorf Cloppenburg
12) Oldenburgische
Landschaft
13) Bezirksverband
Oldenburg
14) Landessparkasse
zu Oldenburg
15) Oldenburgische
Landesbrandkasse
16) Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband
17) Großleitstellen
Oldenburg Land
18) Oldenburgisch-Ostfriesischer
Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern etc.
19) Ems-Weser-Elbe
Versorgungs- und Entsorgungsverband
20) Metropolregion
Bremen-Oldenburg
21) Niedersächsischer
Landkreistag
22) Volksbund
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
II.
Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder
Gruppe
23) Zweckverband
ecopark
24) Zweckverband
Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port)
25) Verbund
Oldenburger Münsterland
26) Sparkassenzweckverband
Oldenburg
27) Aktionsbündnis
E 233
I. Keine Vorschlagsrechte der
Fraktionen und Gruppen
1) Stiftung
Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn – Vorstand und Kuratorium
Der
Landkreis ist im Jahr 2009 der Stiftung beigetreten. Die Stiftung unterhält und
betreibt im Wesentlichen das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn.
Gemäß § 10
der Satzung entsendet der Landkreis Cloppenburg ein Mitglied in das Kuratorium.
Nach § 7 der
Satzung kann der Landkreis weiterhin dem Kuratorium eine/n Vertreter/in für den
Vorstand vorschlagen. Die Amtszeit für beide Vertreter/innen beträgt 5 Jahre
und endet somit nicht mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode, es sei denn, sie
erklären vorzeitig den Verzicht auf ihre Mitgliedschaft.
Landrat
Wimberg wurde vom Kreistag in der Sitzung am 11.11.2014 für den Vorstand
vorgeschlagen, Kreistagsabgeordneter Rosenbaum in der gleichen Sitzung in das
Kuratorium berufen.
Somit
gehören Landrat Wimberg dem Vorstand und Kreistagsabgeordneter Rosenbaum dem
Kuratorium der Stiftung an. Der Kreistag nimmt diese Besetzung zur Kenntnis.
2)
Zweckverband Ems-Dollart Region, EDR-Rat
Der
Zweckverband wurde 1977 zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
gegründet. Mitglieder sind zurzeit niederländische und deutsche Körperschaften
im Grenzbereich.
Nach § 6 der
Satzung des Zweckverbandes Ems-Dollart Region kann der Landkreis Cloppenburg
als Verbandsmitglied 2 Vertreter/innen in den sog. EDR-Rat entsenden. Die
Verbandssatzung bestimmt weiterhin, dass die deutschen Kommunen durch ihre/n
Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Hauptverwaltungsbeamten oder durch die/den
gesetzliche/n Vertreter/in vertreten werden. Somit beruft die Satzung Landrat
Wimberg in den EDR-Rat. Er wird durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.
Die/der
weitere Vertreter/in des Landkreises ist der Kreistagsvorsitzende, der laut
Satzung allerdings vom Kreistag in diese Position zu wählen ist, ebenso wie
sein Stellvertreter, der als Ersatzperson berufen wird.
Somit ist darüber abzustimmen, dass neben dem Landrat die/der Vorsitzende des Kreistages in den EDR-Rat gewählt wird. Weiterhin ist zu beschließen, dass neben Ersten Kreisrat Frische die/der stellvertretende Kreistagsvorsitzende als Ersatzperson in den EDR-Rat gewählt wird.
3)
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO), Verbandsversammlung
und Verbandsausschuss
In diesem Zweckverband haben sich Kommunen und
weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen und dem
Verband die Aufgabe der Entwicklung, Programmierung, Bereitstellung und Pflege
von EDV-Verfahren sowie weiterer Dienstleistungen im Bereich der
Informationstechnik übertragen.
Der
Landkreis entsendet Vertreter/innen in die Verbandsversammlung und in den
Verbandsausschuss.
Verbandsversammlung
Die
Verbandsversammlung besteht nach § 6 der Zweckverbandssatzung aus den
Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamten der angeschlossenen
Gebietskörperschaften. Bisher hat somit Landrat Wimberg den Landkreis
vertreten. Im Falle seiner Verhinderung war Erster Kreisrat Frische
Ersatzperson.
Nach der Verbandssatzung und nach § 11 Abs. 2
Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann der Landrat eine andere
Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den
Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg
vor, dass nicht er selbst, sondern Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der
Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert, sollte Kreisoberamtsrätin
Honscha als Ersatzperson benannt werden.
Verbandsausschuss
Nach
§ 8 der Zweckverbandssatzung besteht der Verbandsauschuss aus den
Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise bzw. jeweils einer von ihnen bestimmten
Mitarbeiterin oder einem von ihnen bestimmten Mitarbeiter der Kreisverwaltung.
Bisher haben diese Aufgabe Landrat Wimberg und Erster Kreisrat Frische als sein
Vertreter wahrgenommen.
Auch
für dieses Gremium schlägt Landrat Wimberg vor, dass Erster Kreisrat Frische
und bei seiner Verhinderung Kreisoberamtsrätin Honscha den Landkreis im
Verbandsausschuss vertreten.
II. Vorschlagsrecht der
Mehrheitsfraktion
4) Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.,
Mitgliederversammlung
Der Verein
ist Träger der Kreismusikschule. Vereinsmitglieder sind die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden sowie der Landkreis selbst. Nach § 6 der Vereinssatzung
wird der Landkreis zunächst vom Landrat sowie einem weiteren Kreistagsmitglied,
in der Mitgliederversammlung der Kreismusikschule vertreten. Der Kreistag kann
auch andere Personen benennen, sie müssen allerdings berufen werden, wenn eines
dieser Mitglieder in den Vorstand berufen wird. In den Vorstand wurde Erster
Kreisrat Frische berufen.
Nach
der Satzung ist Landrat Wimberg grds. ein Vertreter des Landkreises. Das
Kreistagsmitglied und sein Vertreter kann von der CDU-Fraktion als
Mehrheitsfraktion für die Mitgliederversammlung benannt werden.
Sollen
zwei Kreistagsmitglieder berufen werden ist das Proportionalverfahren
Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung der Stellen
anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt,
ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.
Beide
Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen werden dann von der CDU-Fraktion
benannt.
5) Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder
Talsperre, Verbandsversammlung
Nach
§ 5 der Verbandsordnung hat der Landkreis 2 Vertreter/innen und ihre
Ersatzpersonen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Mitglied ist der
Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, er ist zum ehrenamtlichen
Verbandsgeschäftsführer gewählt.
Da
Landrat Wimberg zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wurde, hat
der Kreistag 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu benennen.
Gemäß
§ 71 Abs. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist das
Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung
der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der
Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3
NKomVG zu berücksichtigen.
Beide
Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen werden von der CDU-Fraktion benannt.
6)
c-port Hafenbesitz GmbH, Aufsichtsrat
Der
Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal hat die Hafenbesitz GmbH
gegründet. Ihre Aufgabe ist der Bau und Ausbau von Umschlagsanlagen des
kombinierten Verkehrs (Container) im Hafengebiet und deren entgeltliche
Überlassung.
Der
Gesellschaftsvertrag sieht nach § 7 vor, dass der Landkreis Cloppenburg zwei
Vertreter/innen in den Aufsichtsrat entsenden kann. Ein Aufsichtsratsmitglied
ist der Landrat, der sich durch einen Kreisbediensteten vertreten lassen kann.
Das andere Aufsichtsratsmitglied ist vom Kreistag zu bestimmen. Für dieses
Mitglied ist keine Ersatzperson zu berufen.
Das
zweite Aufsichtsratsmitglied kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion
benannt werden.
7) Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis
Cloppenburg mbH, Gesellschafterversammlung
Die Wohnungsbaugesellschaft verfolgt als
gemeinnützigen Zweck eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung
breiter Schichten der Bevölkerung.
Der Landkreis Cloppenburg ist am Stammkapital
der Wohnungsbaugesellschaft mit 51,96 % beteiligt und verfügt somit über die
Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Weitere Beteiligungen halten
die Städte und Gemeinden des Landkreises, die Landessparkasse zu Oldenburg und
die Bremer Landesbank.
Der Landkreis hat 1 Mitglied und 1
Stellvertreter/in in die Gesellschafterversammlung zu wählen. Das Stimmgewicht
dieses Mitglieds richtet sich nach dem Beteiligungsverhältnis des Landkreises.
Mitglied
und Vertreter/in können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt
werden.
8)
Jobcenter im Landkreis Cloppenburg, Trägerversammlung
Der
Landkreis Cloppenburg hat mit der Agentur für Arbeit in Vechta seit dem
01.01.2011 ein Jobcenter eingerichtet. Beide Träger betreuen dort die
Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Landkreis in enger Abstimmung.
In
der Trägerversammlung des Jobcenters wird der Landkreis nach § 2 der
abgeschlossenen Vereinbarung durch drei Mitglieder vertreten. Als Mitglieder
bestimmt die Vereinbarung zunächst den Ersten Kreisrat und die Leiterin des
Sozialamtes. Diese Mitglieder werden durch die Leiterin des Amtes für Zentrale
Aufgaben bzw. durch den stellvertretenden Sozialamtsleiter vertreten.
Das
dritte Mitglied der Trägerversammlung und das Ersatzmitglied sind vom Kreistag zu benennen.
Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion
dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.
9) Caritas-Verein Altenoythe e.V.,
Mitgliederversammlung und Verwaltungsrat
Zweck des
Vereins ist die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen,
die eine wirksame Lebenshilfe behinderter Menschen aller Altersstufen und ihrer
Angehörigen, der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitsweisen
sowie dem Wohlfahrtswesen im weitesten Sinne dienen. Hierzu betreibt der Verein
z.B. Wohnheime und Wohngruppen, Werkstätten sowie Kindergärten.
Mitgliederversammlung
Die
Vertretung des Landkreises in der Mitgliederversammlung gemäß § 6 der
Vereinssatzung sollte vom zuständigen Fachdezernenten und allgemeinen Vertreter
des Landrats, Ersten Kreisrat Frische, wahrgenommen werden.
Verwaltungsrat
Dem
Verwaltungsrat gehören gemäß § 8 b) ein Mitglied des Kreistages des Landkreises
Cloppenburg und gemäß § 8 i) eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter
des Landkreises an.
Als
leitender Beamter sollte, wie bisher, der Fachdezernent und allgemeine
Vertreter des Landrats, Erster Kreisrat Frische, in den Verwaltungsrat entsandt
werden.
Die
CDU-Fraktion kann das Mitglied nach § 8 b) der Vereinssatzung sowie die
Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.
10)
Heimatbund für das Oldenburger Münsterland, Vorstand
Der Heimatbund
verfolgt das Ziel, das Verständnis für das Oldenburger Münsterland zu
verbreiten, seine Eigenschaften zu erforschen, zu erhalten und
weiterzuentwickeln. Er vertritt die heimatlichen Kulturbelange und will die
Liebe zur Heimat wecken und fördern.
Der Landkreis Cloppenburg ist nach § 9 der
Satzung des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland mit 1 Sitz als
Beisitzer/in im Vorstand vertreten. Es sollte eine Ersatzperson benannt werden.
Beisitzer/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt
werden.
11) Stiftung Museumsdorf Cloppenburg,
Stiftungsrat und Kuratorium
Die Stiftung
hat die Aufgabe, das Museumsdorf Cloppenburg zu verwalten, zu unterhalten und
auszubauen. Mitglieder der Stiftung Museumsdorf Cloppenburg sind das Land
Niedersachsen, der Bezirksverband Oldenburg, die Oldenburgische Landschaft, die
Stadt Cloppenburg, sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg. Organe der
Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.
Vorstand
Der Landrat vertritt den Landkreis gemäß § 9 der
Stiftungssatzung im Vorstand und kann somit nicht mehr in den Stiftungsrat
entsandt werden. Sein Vertreter ist lt. Satzung Erster Kreisrat Frische.
Stiftungsrat
Der Kreistag
entsendet gemäß § 9 i.V.m. § 8 der Stiftungssatzung ein Mitglied und eine
Ersatzperson in den Stiftungsrat.
Die
Bestimmung kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion vorgenommen werden.
Kuratorium
Gemäß § 10 a
der Satzung beruft der Stiftungsrat das Kuratorium. Hierbei soll ein/e
Vertreter/in aus dem Landkreis Cloppenburg kommen. Dem Stiftungsrat sollte ein
Vorschlag unterbreitet werden.
Das
Vorschlagsrecht kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion wahrgenommen
werden.
12) Oldenburgische Landschaft,
Landschaftsversammlung und Vorstand
Die Oldenburgische Landschaft hat den
gesetzlichen Auftrag, Kultur, Wissenschaft und Naturschutz im Gebiet des
ehemaligen Landes Oldenburg zu fördern und weiterzuentwickeln.
Ihr gehören die Landkreise und die kreisfreien
Städte als gesetzliche Mitglieder an. Weiterhin werden freiwillige Mitglieder,
wie z.B. kreisangehörige Städte und Gemeinden, aufgenommen. Organe der
Oldenburgischen Landschaft sind die Landschaftsversammlung und der Vorstand.
Der Landkreis Cloppenburg kann als gesetzliches Mitglied 2
Vertreter/innen in die Landschaftsversammlung entsenden. Die
Landschaftsversammlung wählt den Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden und 12
Beisitzerinnen/Beisitzern zusammensetzt. Der Landkreis Cloppenburg kann der
Landschaftsversammlung eine/n Beisitzer/in und die Ersatzpersonal für die
Berufung in den Vorstand vorschlagen.
Landschaftsversammlung
Zunächst
ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen
anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt,
ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.
Somit kann
die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Landschaftsversammlung benennen.
Vorstand
Beisitzer/in
und Stellvertreter/in können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion
vorgeschlagen werden.
13) Bezirksverband Oldenburg,
Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Der Bezirksverband Oldenburg ist als
Kommunalverband des ehemaligen Landes Oldenburg entstanden. Zusammen mit den
Stiftungen in seinem Hause sieht er seinen Aufgabenschwerpunkt in der Hilfe für
Menschen mit Behinderung, in der Hilfe für pflegebedürftige Menschen, in der
Kinder- und Jugendhilfe und in der Nichtsesshaftenhilfe. Mitglieder sind die
Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland,
Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg.
Verbandsversammlung
Der Landkreis Cloppenburg kann nach § 5 der
Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des
Bezirksverbandes Oldenburg entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der
jeweilige Landrat. Er wurde bisher durch den zuständigen Dezernenten und Ersten
Kreisrat Frische vertreten.
Die Satzung verweist auf § 11 Abs. 2 Nds. Gesetz
über die kommunale Zusammenarbeit. Hiernach kann der Landrat eine andere
Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den
Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg
vor, dass nicht er selbst, sondern Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der
Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert, sollte Kreisrat Varnhorn als
Ersatzperson benannt werden.
Die
CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion die/den zweite/n Vertreter/in sowie die
Ersatzperson bestimmen.
Verbandsausschuss
Die
Mitglieder des Verbandsausschusses werden gemäß § 7 der Verbandsordnung aus der
Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Hierbei muss jedes Verbandsmitglied,
also auch der Landkreis Cloppenburg, im Verbandsausschuss vertreten sein.
Sofern das Verbandsmitglied keine andere Regelung trifft, ist die jeweils
andere Person der Verbandsversammlung Ersatzperson.
Der
Kreistag kann somit nicht die Mitglieder des Verbandsausschuss bestimmen. Dies
obliegt der Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg. Für den Fall
das Erster Kreisrat Frische in den Verbandsausschuss gewählt wird, sollte der
Kreistag allerdings eine von § 7 Abs. 2 Verbandsordnung abweichende Vertretungsregelung beschließen.
Ersatzperson für ihn sollte wie in der Verbandsversammlung dann Kreisrat
Varnhorn sein.
14) Landessparkasse zu Oldenburg, Verwaltungsrat
Die
Landessparkasse hat die Aufgabe auf der Grundlage der Markt- und
Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und
die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und
insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen
sicherzustellen.
Der
Verwaltungsrat der Landessparkasse besteht nach § 7 ihrer Satzung aus dem
Vorsitzenden, 11 Vertreterinnen bzw. Vertretern
des Trägers – dem Sparkassenzweckverband
sowie 6 Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bediensteten nach dem
Personalvertretungsgesetz. Ebenso wie in der vergangenen Wahlperiode kann der
Landkreis Cloppenburg auch weiterhin zwei
Vertreter/innen für den Verwaltungsrat
der Landessparkasse vorschlagen. Die Benennung von Ersatzmitgliedern ist nach
dem Sparkassengesetz nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und nach § 25 d Abs. 1
Kreditwirtschaftsgesetz zuverlässig sein.
Auf das
Verfahren zur Benennung der vom Sparkassenzweckverband zu entsendenden
Mitglieder findet gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das Proportionalverfahren
Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG Anwendung. Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sollen
die Mitglieder, wie in den Vorjahren auch, aufgrund eines einheitlichen
Wahlvorschlages von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
gewählt und damit nach einem sog. abweichenden Besetzungsverfahren gemäß § 71
Abs. 10 NKomVG berufen werden.
Das abweichende Besetzungsverfahren führt dazu,
dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zwar weiterhin die
Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsendet, sie überlässt jedoch
das Vorschlagsrecht ihren Mitgliedskommunen. Für diese Vorauswahl der
Mitgliedskommunen ist allerdings nicht § 13 Abs. 5 des Sparkassengesetzes
anzuwenden, sondern sie richtet sich nur nach den kommunalrechtlichen
Bestimmungen. Da mehr als ein Vorschlag gegenüber der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes abzugeben ist, ist § 71 Abs. 6 NKomVG direkt
anzuwenden. Wie bei der Besetzung der unbesoldeten Stellen üblich, ist dann auch
das Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.
Bei der
Besetzung des Verwaltungsrates sind die Ausschlussgründe gemäß § 14 Nds.
Sparkassengesetz zu berücksichtigen:
„(1)
Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Personen,
die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade
verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine
Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind,
2. Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse
mit Ausnahme der nach § 110 des Niedersächsischen
Personalvertretungsgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit
Ausnahme der oder des Vorsitzenden,
3. Personen,
die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder
persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder
Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines
Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt
oder vermittelt,
4. Personen,
die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,
5. Personen,
die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter eines von der
Sparkasse abhängigen Unternehmens sind,
6. Personen,
die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter einer
Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der
Sparkasse angehört.
(2)
Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren
Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach
§ 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung oder
eine ähnliche Erklärung aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften abgegeben haben.
(3)
Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und
privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im Verbandsvorstand
des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.
(4)
Ein Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen
des Absatzes 1 oder 2 eintreten.“
Die CDU-
Fraktion kann beide Vertreter/innen für den Verwaltungsrat vorschlagen.
15)
Oldenburgische Landesbrandkasse, allgemeiner Beirat
Die
oldenburgische Landesbrandkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts, welche die Schadens- und Unfallversicherung betreibt. Träger des
Unternehmens sind das Land Niedersachsen, die Landschaftliche Brandkasse
Hannover und der Nds. Sparkassen- und Giroverband.
Gemäß § 14
der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse besteht der allgemeine Beirat
zur Beratung der Organe des Unternehmens aus 10 Mitgliedern. Sie werden vom
Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen. Je ein Mitglied wird auf
Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte des Geschäftsgebietes bestellt.
Die
CDU-Fraktion kann dem Vorstand ein Mitglied und eine Ersatzperson als
Mehrheitsfraktion vorschlagen.
16) Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband,
Verbandsversammlung
Der Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) hat u.a. die
Aufgaben, Trink- und Brauchwasser in seinem Verbandsgebiet zu beschaffen,
bereitzustellen und zu verteilen, sowie Abwasser im gesetzlichen Umfang zu
beseitigen, wenn Mitglieder ihm diese Aufgabe übertragen haben.
Als
Mitglied des OOWV entsendet der Landkreis Cloppenburg gemäß § 7 der
Verbandssatzung drei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung, wobei zu den
Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landrat gehören muss. Die Satzung sieht zwar
für ihn keine Vertretung vor, ggf. sollte Erster Kreisrat Frische diese Aufgabe
wahrnehmen.
Der
Kreistag kann zwei Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen bestimmen. Zunächst
ist hierbei das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der
Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze
verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu
berücksichtigen.
Somit kann
die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Verbandsversammlung benennen.
17)
Großleitstelle Oldenburger Land, Verwaltungsrat und Beirat
Die
Städte Oldenburg und Delmenhorst sowie die Landkreise Ammerland, Oldenburg,
Wesermarsch und Cloppenburg haben 2006 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen
Rechts errichtet, die Trägerin einer Großleitstelle ist. Sie übernimmt Aufgaben
nach dem Nds. Rettungsdienst- und Brandschutzgesetz, die sonst von den
Mitgliedern selbst wahrzunehmen wären.
Verwaltungsrat
Als
ein Träger der Großleitstelle Oldenburger Land kann der Landkreis Cloppenburg
gemäß Nr. IX der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der
Großleitstelle zwei Vertreter/innen in den Verwaltungsrat der Anstalt des
öffentlichen Rechts entsenden. Dem Verwaltungsrat gehört der Landrat gemäß § 3
Abs. 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) an.
Da
§ 3 Abs. 4 NKomZG die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO / §
138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG zulässt, kann der Landrat eine andere Bedienstete oder
einen anderen Bediensteten für die Vertretung vorschlagen. Landrat Wimberg
schlägt deshalb vor, den zuständigen Dezernenten, Kreisrat Varnhorn, weiterhin
mit der Vertretung des Landkreises zu beauftragen. Als Ersatzperson für den
Vertretungsfall sollte unverändert Erster Kreisrat Frische berufen werden.
Der
Kreistag kann ein weiteres Kreistagsmitglied und eine Ersatzperson berufen.
Die CDU-Fraktion kann diese/n Vertreter/in sowie
die Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.
Beirat
Weiterhin
kann der Landkreis gemäß Nr. X der Vereinbarung und der Satzung über
die Errichtung der Großleitstelle zwei sachkundige Vertreter/innen
aus den Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in einen Beitrat
berufen, der Vorstand und Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Brandschutzes
und Rettungsdienstes berät. Die Kreisverwaltung schlägt vor, wie bisher
- für den Bereich des
Brandschutzes den Kreisbrandmeister und seinen Stellvertreter als
Ersatzperson sowie
- für den Bereich des
Rettungsdienstes den Rettungsdienstleiter des Deutschen Roten Kreuzes,
Kreisverband Cloppenburg, sowie seinen Stellvertreter als Ersatzperson
zu berufen.
18)
Oldenburgisch - Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von
Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, Verbandsversammlung
Mitglieder
des Zweckverbandes sind verschiedene kreisfreie Städte und Landkreise aus
Ostfriesland und dem alten Land Oldenburg. Der Verband erfüllt für seine
Verbandsmitglieder die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper,
Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse). Ohne diesen Zusammenschluss wären
die Kommunen gesetzlich verpflichtet, die Beseitigung selbst durchzuführen.
Der Landkreis Cloppenburg kann gemäß § 5 der
Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er wurde
bisher vom Ersten Kreisrat Frische vertreten.
Die
CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion die/den zweite/n Vertreter/in sowie die
Ersatzperson bestimmen.
19) Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und
Entsorgungsverband, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Der
Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder mit
elektrischer Energie, Gas und Wärme zu versorgen. Ihm gehören 17 Landkreise
sowie vier Städte zwischen Ems, Weser und Elbe an. Seine Aufgaben erfüllt er
durch die Beteiligung über seine Holdinggesellschaften an der EWE
Aktiengesellschaft, Oldenburg.
Verbandsversammlung
Nach § 4 der Verbandsordnung gehört der Landrat
der Verbandsversammlung an. Er hat weiterhin eine/n Bedienstete/n als seine/n
Stellvertreter/in vorzuschlagen. Wie bisher schlägt Landrat Wimberg seinen
allgemeinen Vertreter, Ersten Kreisrat Frische, als Stellvertreter vor.
2 weitere Vertreter/innen der
Verbandsversammlung sind vom Kreistag zu berufen. Zunächst ist hierbei das
Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden.
Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das
sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.
Somit kann
die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die
Verbandsversammlung benennen.
Verbandsausschuss
Gemäß § 8 der Verbandsordnung hat der Landkreis
Cloppenburg als Verbandsmitglied ein Benennungsrecht für seine/n Vertreter/in
im Verbandsausschuss. Für dieses Verbandsausschussmitglied können bis zu 2
Stellvertreter/innen benannt werden. Die Stellvertreter/innen sind aus dem
Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu berufen, da sie nach Mitteilung
des EWE-Verbandes diesem Gremium angehören müssen.
Bislang hat Landrat Wimberg die Vertretung
wahrgenommen. Wie bei der Verbandsversammlung kann die CDU-Fraktion beide
Stellvertreter/innen benennen.
20)
Metropolregion Bremen-Oldenburg, Metropolversammlung
Die Metropolregion Bremen-Oldenburg ist im Jahr 2006 als eingetragener
Verein gegründet worden. Vereinszweck ist u.a. die Verbesserung der Struktur
und Entwicklung des Kooperationsraumes Oldenburg-Bremen, die Profilierung der
Metropolregion als nationale und europäische Wirtschaftsregion und die
Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Jeder Landkreis entsendet zwei Vertreter/innen in die
Metropolversammlung, wovon die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des
jeweiligen Landkreises eine/n Vertreter/in vorschlagen können. Die
Stimmführerschaft liegt allerdings bei den Landkreisen.
Die Städte und Gemeinde wurden bisher von Bürgermeister Fischer
vertreten.
Die Vertretung des Landkreises sollte wie bisher von Landrat Wimberg
wahrgenommen werden.
21) Niedersächsischer Landkreistag,
Landkreisversammlung
Der Nds. Landkreistag vertritt die gemeinsamen Interessen der Nds.
Landkreise z.B. durch die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, die
Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und seine
Öffentlichkeitsarbeit.
Nach § 7 der Satzung des Niedersächsischen
Landkreistages entsendet jeder Landkreis zwei stimmberechtigte Vertreter/innen
in die Landkreisversammlung, einer dieser Vertreter/innen ist der Landrat. Im
Falle seiner Verhinderung wird Landrat Wimberg durch Ersten Kreisrat Frische
vertreten.
Als
weitere/n Vertreter/in des Landkreises ist ein Kreistagsmitglied zu berufen.
Für dieses Kreistagsmitglied ist außerdem ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.
Die CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie
seine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.
22) Volksbund Deutsche
Kriegsgräberfürsorge e.V., Vorsitzender des Kreisverbandes
Der
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge widmet sich im Auftrag der
Bundesregierung der Aufgabe, die Gräber der deutschen Kriegstoten im Ausland zu
erfassen, zu erhalten und zu pflegen. Die Kriegsgräberstätten sollen hierbei
auch als ständige Mahnung zum Frieden dauerhaft erhalten werden. Der Volksbund
betreut Angehörige in Fragen der Kriegsgräberfürsorge, er berät öffentliche und
private Stellen, er unterstützt die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Kriegsgräberfürsorge und fördert die Begegnung junger Menschen an
den Ruhestätten der Toten.
Mit
seinem Amtsantritt wurde Landrat Wimberg vom Volksbund zum Vorsitzenden des
Kreisverbandes Cloppenburg bestellt. Ebenso wie im Landkreis Vechta, möchte
Landrat Wimberg diese Aufgabe einer stellvertretenden Landrätin bzw. einem
stellvertretenden Landrat überlassen, die bzw. der vom Kreistag benannt wird.
Nach
Festlegung des Kreistages wird Landrat Wimberg dem Volksbund Deutscher
Kriegsgräberfürsorge e.V. diesen Vorschlag für die Bestellung unterbreiten.
Das
Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.
II. Vorschlagsrecht der
Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe
23)
Zweckverband ecopark, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Die
Stadt Cloppenburg, die Gemeinden Cappeln und Emstek, sowie der Landkreis
Cloppenburg bilden den Zweckverband „ecopark“. Seine wesentlichen Aufgaben sind
die Erschließung und Vermarktung des ca. 300 ha großen Verbandsgebietes an der
Autobahn A1 im Bereich Emstek / Drantum, um dort überregional tätige Betriebe
anzusiedeln.
Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für
die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.
Verbandsversammlung
In
die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des
Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist kraft seines Amtes
bereits Mitglied der Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere
Vertreter/innen zu entsenden hat.
Landrat
Wimberg wurde in der vergangenen Wahlperiode zum ehrenamtlichen
Verbandsgeschäftsführer gewählt. Somit konnte der Kreistag 5 Vertreter/innen
für die Verbandsversammlung berufen. Die Neubestellung des
Verbandsgeschäftsführers erfolgt erst nach den konstituierenden Rats-
bzw. Kreistagssitzungen. Die Verbandsgeschäftsführung soll allerdings zukünftig
voraussichtlich von einem Bürgermeister der übrigen Mitgliedskommunen
wahrgenommen werden. Somit können neben dem Landrat nur noch 4 weitere
Vertreter/innen für die Verbandsversammlung berufen werden.
Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer
kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in
benennen.*
Verbandsausschuss
Der
Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei
Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist
nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch einen
Angehörigen der Verwaltung vertreten lassen.
Der
Kreistag muss somit entscheiden, wer als weiterer Vertreter/in dem
Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.
Vertreter/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.
24)
Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port),
Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Die
Stadt Friesoythe, die Gemeinden Saterland und Bösel sowie der Landkreis
Cloppenburg bilden den Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal“.
In der Öffentlichkeit tritt der Zweckverband unter dem Namen „c-port“ auf.
Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des rd. 280
ha großen Verbandsgebietes am Küstenkanal mit seiner Hafenanlage, um dort
überregional tätige Betriebe anzusiedeln.
Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für
die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.
Verbandsversammlung
In
die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des
Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft Amtes Mitglied der
Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere Vertreter/innen zu
entsenden hat.
Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer
kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in
benennen.*
Verbandsausschuss
Der
Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei
Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist
nach der Verbandsordnung der Landrat. Er wurde bisher durch Ersten Kreisrat
Frische vertreten.
Der
Kreistag muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem
Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.
Vertreter/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.
25) Verbund Oldenburger Münsterland,
Mitgliederversammlung und Vorstand
Durch seine
Arbeit will der 1995 gegründete Verein die Entwicklung der wirtschaftlichen,
fremdenverkehrlichen und kulturelle Belange des Oldenburger Münsterlandes
fördern und entwickeln. Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Cloppenburg
und Vechta. Weitere natürliche und juristische Personen können sich beteiligen.
Mitgliederversammlung
Nach § 9 der Vereinssatzung kann der Landkreis
Cloppenburg 9 Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung des Verbundes
entsenden. Ein Mitglied muss nach der Satzung der Landrat sein. Die
verbleibenden 8 Mitglieder sind, ohne
Ersatzpersonen zu benennen, nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer von
den Fraktionen zu bestimmen.
Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer
kann die CDU-Fraktion 5 Mitglieder und die SPD-Fraktion 2 Mitglieder benennen.
Das Vorschlagsrecht für das 8. Mitglied ist durch Losentscheid zwischen der
Gruppe Grüne/UWG und der FDP/Tabeling Gruppe zu bestimmen.*
Vorstand
Die
Vorstandsmitglieder des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung gewählt,
soweit sie nicht entsandt werden. Die Wahl wurde in der vergangenen Wahlperiode
der Mitgliederversammlung überlassen. Der Kreistag sollte der
Mitgliederversammlung allerdings aus seinen Vertreterinnen bzw. Vertretern der
Mitgliederversammlung 3 Wahlvorschläge unterbreiten. Erfolgt keine Wahl durch die
Mitgliederversammlung, sollten die vorgeschlagenen Mitglieder zugleich als vom
Landkreis entsandte Mitglieder angesehen werden.
Soweit dieser Verfahrensweise zugestimmt wird, kann die CDU-Fraktion
nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer 2 Vorstandsmitglieder und die
SPD-Fraktion 1 Vorstandsmitglied vorschlagen.
26) Sparkassenzweckverband Oldenburg,
Verbandsversammlung
Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Landessparkasse zu Oldenburg.
Ihm gehören die Städte Oldenburg und Delmenhorst und die Landkreise Ammerland,
Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg an.
Nach § 4 der Satzung hat der Landkreis Cloppenburg Vertreter/innen in
die Verbandsversammlung zu entsenden. Hierbei ist ein Vertreter der Landrat.
Für ihn wird keine Ersatzperson berufen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte, die
Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes sind, entsenden weitere 20
Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der
Mitglieder ist vom maßgeblichen Beteiligungsverhältnis abhängig, dass von der
Verbandsversammlung zum vorgegebenen Stichtag bestimmt und den Kommunen
mitgeteilt wird.
Entsprechend
seinem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis kann der Landkreis Cloppenburg auch
für die neue Wahlperiode neben Landrat Wimberg 3 weitere Vertreter/innen und
eine entsprechende Anzahl Stellvertreter/innen berufen. Hierbei ist das
Proportionalverfahren Hare-Niemeyer und das sog. Vorausmandat gemäß § § 71 Abs.
3 NKomVG zu berücksichtigen.
Somit kann die CDU-Fraktion zunächst 2
Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung bestimmen
und die SPD-Fraktion einen Vertreter/in und die Ersatzperson.
27) Aktionsbündnis E 233,
Begleitausschuss
Um
die gemeinsamen Bemühungen für einen zeitnahen vierspurigen Ausbau der E 233 zu
bündeln und zu unterstützen ist ein Aktionsbündnis E 233 ins Leben gerufen
worden. Die Gründungssitzung fand im März 2003 in Haselünne statt. Gremium
dieses Aktionsbündnisses ist der E233 Begleitausschuss. Der Landkreis
Cloppenburg kann 4 Vertreter benennen.
Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer
kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in
benennen.
Anmerkung:
Die Angaben zur Verteilung der Benennungsrechte in der Vorlage beruhen auf den
bis zum o.a. Datum der Vorlage bekannten Angaben zu den Zusammenschlüssen der
Fraktionen und Gruppen. Maßgeblich ist die Feststellung in der Kreistagssitzung
am 03.11.2016.