Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage
des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden
nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages
nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss.
Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden
und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so
entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat.
Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2016 sind
Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Im Haushaltsjahr
2016 sind bisher die in der anliegenden Aufstellung aufgeführten über- bzw.
außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen in Höhe von 305.407,42 EUR entstanden. Die Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich
und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
Siehe Anlage