Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat; in Eilfällen von nicht unerheblicher Bedeutung der Landrat im
Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag ist spätestens
mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2015 sind
Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Im Haushaltsjahr
2015 sind die in der anliegenden Aufstellung aufgeführten über- bzw.
außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen in Höhe von 14.940.126,85 EUR (6.887.149,86 EUR
investiv und 8.052.976,99 EUR konsumtiv)entstanden. Die Aufwendungen und
Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war
gewährleistet.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
Siehe Anlagen