Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Glittenberger Moor" in der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Verordnung vom 29.10.1998 über das
Naturschutzgebiet "Glittenberger Moor" in der Gemeinde Barßel,
Landkreis Cloppenburg,
ist zum Schutz der Natura 2000-Gebiete an die FFH (Flora-Fauna-Habitat)
Richtlinie anzupassen. Hierzu wird auf das Protokoll zu TOP 5 „Sicherung der
Natura 2000 Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“ der Sitzung des
Ausschusses für Planung und Umwelt am 07.05.2015 verwiesen.
Der Geltungsbereich der neuen
Schutzgebietsverordnung ist identisch mit dem bestehenden Naturschutzgebiet. Es befindet sich ca.
1 km südlich von Harkebrügge.
Der Verordnungsentwurf lag in der Zeit vom
08.06. – 08.07.2016 bei der Gemeinde Barßel und dem Landkreis Cloppenburg
öffentlich aus.
Des Weiteren sind die maßgeblichen Träger
öffentlicher Belange (TÖBs) beteiligt und gehört worden.
Während der Auslegungszeit sind keine Einwände
von Privaten vorgebracht worden.
Die von den Trägern öffentlicher Belange
vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der
als Anlage 1 beigefügten tabellarischen Auswertung dargestellt. Neben den
vorgebrachten Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung
der Hinweise, Anregungen und Bedenken.
Den vorgetragenen
Einwendungen wurde mit Ausnahme der Herausnahme von Gewässerflurstücken der
Friesoyther Wasseracht aus dem Geltungsbereich der Verordnung und der
Herstellung von Lichtraumprofilen an Wegen mittels Schlepperanbaugerät durch
die staatliche Moorverwaltung stattgegeben.
Der Einwendung der
Friesoyther Wasseracht wurde nicht gefolgt, weil durch das Land Niedersachsen im Meldeverfahren das bestehende
Naturschutzgebiet „Glittenberger Moor“ als gleichnamiges FFH-Gebiet an die EU
gemeldet wurde. In diesem Zusammenhang fand auch eine Prüfung der Abgrenzung in
Form einer Präzisierung durch den NLWKN statt. Eine nachträgliche Veränderung
der getroffenen Abgrenzung auf nationaler Ebene ist nicht möglich. Da das
Gewässer bereits in der gegenwärtigen Verordnung Bestandteil des NSG ist und
die Unterhaltung bisher zu keinen Berührungspunkten mit den Regelungen des
Naturschutzgebietes geführt hat, sind auch sachlich keine Gründe erkennbar, den
naturnahen Bereich des Gewässerflurstücks aus dem Geltungsbereich
herauszunehmen. Aufgrund des in einem FFH-Gebiet zu berücksichtigenden
allgemeinen Verschlechterungsverbots und der nicht zulässigen Abweichung von
der Präzisierung kann dem Vorschlag nicht gefolgt werden.
Der Einwendung der staatlichen Moorverwaltung wird nicht gefolgt, weil
diese massiv in die Gehölzbestände eingreifende Form der Unterhaltung aus
naturschutzfachlicher Sicht nicht tragbar ist. Außerdem ist davon auszugehen,
dass diese Form der Unterhaltung in einem Schutzgebiet zu erheblichen Protesten
aus der Bevölkerung führen werden.
Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen
wird, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom
Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Der Verordnungstext für die Anpassung des Naturschutzgebietes ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2, die Übersichtskarte zur Verordnung als Anlage 3 und die Begründung der Verordnung als Anlage 4 beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Abwägungsvorschläge Glittenberger Moor
Anlage 2 NSG Glittenberger Moor Verordnung
Anlage 3 NSG Glittenberger Moor Verordnungskarte
Anlage 4 NSG Glittenberger Moor Begründung der Verordnung