Betreff
Anpassung der Verordnung vom 29.10.1998 über das Naturschutzgebiet "Glittenberger Moor" in der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/16/147
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Glittenberger Moor" in der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) zu beschließen.


Sachverhalt:

Die Verordnung vom 29.10.1998 über das Naturschutzgebiet "Glittenberger Moor" in der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, ist zum Schutz der Natura 2000-Gebiete an die FFH (Flora-Fauna-Habitat) Richtlinie anzupassen. Hierzu wird auf das Protokoll zu TOP 5 „Sicherung der Natura 2000 Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“ der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 07.05.2015 verwiesen.

Der Geltungsbereich der neuen Schutzgebietsverordnung ist identisch mit dem bestehenden Naturschutzgebiet. Es befindet sich ca. 1 km südlich von Harkebrügge.

Der Verordnungsentwurf lag in der Zeit vom 08.06. – 08.07.2016 bei der Gemeinde Barßel und dem Landkreis Cloppenburg öffentlich aus.

Des Weiteren sind die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange (TÖBs) beteiligt und gehört worden.

Während der Auslegungszeit sind keine Einwände von Privaten vorgebracht worden.

 

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 1 beigefügten tabellarischen Auswertung dargestellt. Neben den vorgebrachten Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Hinweise, Anregungen und Bedenken.

Den vorgetragenen Einwendungen wurde mit Ausnahme der Herausnahme von Gewässerflurstücken der Friesoyther Wasseracht aus dem Geltungsbereich der Verordnung und der Herstellung von Lichtraumprofilen an Wegen mittels Schlepperanbaugerät durch die staatliche Moorverwaltung stattgegeben.

Der Einwendung der Friesoyther Wasseracht wurde nicht gefolgt, weil durch das Land Niedersachsen im Meldeverfahren das bestehende Naturschutzgebiet „Glittenberger Moor“ als gleichnamiges FFH-Gebiet an die EU gemeldet wurde. In diesem Zusammenhang fand auch eine Prüfung der Abgrenzung in Form einer Präzisierung durch den NLWKN statt. Eine nachträgliche Veränderung der getroffenen Abgrenzung auf nationaler Ebene ist nicht möglich. Da das Gewässer bereits in der gegenwärtigen Verordnung Bestandteil des NSG ist und die Unterhaltung bisher zu keinen Berührungspunkten mit den Regelungen des Naturschutzgebietes geführt hat, sind auch sachlich keine Gründe erkennbar, den naturnahen Bereich des Gewässerflurstücks aus dem Geltungsbereich herauszunehmen. Aufgrund des in einem FFH-Gebiet zu berücksichtigenden allgemeinen Verschlechterungsverbots und der nicht zulässigen Abweichung von der Präzisierung kann dem Vorschlag nicht gefolgt werden.

Der Einwendung der staatlichen Moorverwaltung wird nicht gefolgt, weil diese massiv in die Gehölzbestände eingreifende Form der Unterhaltung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht tragbar ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese Form der Unterhaltung in einem Schutzgebiet zu erheblichen Protesten aus der Bevölkerung führen werden.

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

Der Verordnungstext für die Anpassung des Naturschutzgebietes ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2, die Übersichtskarte zur Verordnung als Anlage 3 und die Begründung der Verordnung als Anlage 4 beigefügt.


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 Abwägungsvorschläge Glittenberger Moor

Anlage 2 NSG Glittenberger Moor Verordnung

Anlage 3 NSG Glittenberger Moor Verordnungskarte

Anlage 4 NSG Glittenberger Moor Begründung der Verordnung