Sachverhalt:
Vorbemerkung
Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 11.02.2010 aufgrund der angespannten Haushaltslage ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Eine Maßnahme im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes ist der Auftrag an die Verwaltung, die bisherige Praxis der Bewilligung von Zuschüssen zu den Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser dahingehend grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Reduzierung möglich ist und ob die Standortgemeinden an der Finanzierung beteiligt werden sollen.
Seit Anfang der 1990er
Jahre gewährt der Landkreis Cloppenburg für Investitionsmaßnahmen der hiesigen
Krankenhäuser Zuwendungen in Höhe von bis zu 30 v. H. der Investitionskosten
sowie in Einzelfällen bis zu 100 v. H. z.B. für Brandschutzmaßnahmen.
Die Krankenhäuser im
Landkreis Cloppenburg haben für dieses Jahr und für die kommenden Jahre bereits
erheblichen Investitionsbedarf angemeldet und im Rahmen ihrer Finanzplanung
Anfragen zu Kreiszuschüssen gestellt.
Beratungsgegenstand in dieser Sitzung ist kein konkreter Einzelantrag eines Krankenhauses auf Bewilligung eines Zuschusses. Ziel ist es, im Rahmen des Prüfauftrages des Haushaltssicherungskonzeptes die Krankenhausfinanzierung zu erörtern und Grundsätze für die künftige Bewilligungspraxis festzuschreiben.
Für die Krankenhäuser bedeuten kommunale Fördergrundsätze, dass sie mit größerer Planungssicherheit ihre künftigen Investitionen angehen können.
Rechtslage
Das Niedersächsische
Krankenhausfinanzierungsgesetz (Nds. KHG) legt in § 1 fest, dass die Landkreise
und kreisfreien Städte die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des
eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes und des § 2 dieses
Gesetzes sicherzustellen haben.
Die Finanzierung der
Krankenhäuser ist durch das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KGH) und durch das Niedersächsische Gesetz
zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) geregelt.
Die Krankenhäuser werden
durch eine duale Finanzierung wirtschaftlich gesichert:
1.
Investitionskosten
werden im Wege öffentlicher Förderung übernommen.
2.
Für die laufenden
Betriebskosten erhalten sie Erlöse aus den Pflegesätzen.
Nach § 2 Nds. KHG sind die
Finanzierungsmittel bei Investitionsmaßnahmen zu 60 v. H. vom Land und 40 v. H.
von den Kommunen aufzubringen. Dieser kommunale Anteil (40 v. H.) wird nicht
direkt an den Krankenhausträger gezahlt, sondern vom Land über eine
Krankenhausumlage erhoben.
Die Krankenhausumlage des
Landkreises Cloppenburg betrug in den Jahren 2008 und 2009 jeweils rd. 2,0 Mio.
€.
Die Investitionsförderung
soll somit zu 100 v. H. vom Land erfolgen. Grundsätzlich sollte damit eine
vollständige Finanzierung gesichert sein.
Obwohl der Landkreis
Cloppenburg seine Krankenhausumlage in voller Höhe zahlt und damit dem Grunde
nach seiner Verpflichtung zur Leistung seines Anteils an der Finanzierung der
Krankenhäuser nachkommt, ist das Land Niedersachsen vor Jahren dazu übergegangen,
die Investitionszuweisungen in der Regel in Form von anteiligen Festbeträgen
auszuzahlen.
Krankenhäuser haben gem. §
8 Abs. 1 KHG nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Förderung, soweit und
solange sie in den Krankenhausplan des Landes und bei Investitionen nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 KHG (für die Errichtung von Krankenhäusern) in das
Investitionsprogramm aufgenommen sind. Ein Anspruch auf Feststellung der
Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl
zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet das Nds. Sozialministerium unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhäuser
nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der
Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 KHG).
Die Erfahrungen der vergangenen zwei Jahrzehnte haben gezeigt, dass die
Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.
Bisherige
Bewilligungspraxis beim Landkreis Cloppenburg
Erstmalig wurde die
Krankenhausfinanzierung in der Sitzung des Sozialausschusses vom 02.10.1990
beraten. Die Verwaltung trug seinerzeit vor, dass das Land Niedersachsen neben
der jährlich zu entrichtenden Krankenhausumlage eine zusätzliche kommunale
Beteiligung in einer Größenordnung von etwa 30 v. H. erwarte. Eine solche
Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte bedeute im Ergebnis, dass
mehr Vorhaben in den Krankenhausplan aufgenommen werden könnten und dass
möglicherweise diejenigen Krankenhäuser, die eine kommunale Mitfinanzierung
nachweisen können, eher in den Krankenhausplan aufgenommen würden.
In der
Sozialausschusssitzung am 04.03.1993 wurde dann beschlossen, dem Kreistag zu
empfehlen, eine Beteiligung an der Bezuschussung von Neu- und Umbaumaßnahmen
der Krankenhäuser im Landkreis Cloppenburg vorzunehmen, indem gegebenenfalls
maximal 30 v. H. des Investitionsvolumens einzelner Krankenhausinvestitionen in
Aussicht gestellt werden, wenn das Land Niedersachsen dieses zur Voraussetzung
der restlichen Finanzierung mache sowie eine zeitnahe Prüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Krankenhauses ergebe, dass eine
(teilweise) Eigenfinanzierung nicht möglich sei. Dieses solle allerdings nur
vorbehaltlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises
(Veranschlagung im jeweiligen Haushalt) gelten.
Obwohl der Beschlussfassung des Sozialausschusses keine Grundsatzentscheidung des Kreistages folgte, wurde die Ausschussempfehlung in der Bewilligungspraxis weitgehend umgesetzt. Daneben erfolgten in Einzelfällen auch Investitionsförderungen des Landkreises für vom Land nicht als förderfähig anerkannte Baumaßnahmen.
Übersichten über die derzeit vorliegenden Förderanträge und
die von 1999 bis 2009 abschließend gewährten Investitionsbeträge des Landkreises
Cloppenburg sind der Anlage 1) und 2)
zu entnehmen.
Stellungnahme
des Nds. Sozialministeriums vom 06.05.2010
Das Nds. Sozialministerium
teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 06.05.2010 mit, dass die freiwillige kommunale
Bezuschussung von Investitionen bei Krankenhäusern keinerlei Einfluss
auf die Entscheidung habe, welches Krankenhaus in das Investitionsprogramm des
Landes aufgenommen werde.
Derzeit
sei auch nicht absehbar, wann neue Investitionen in das Investitionsprogramm
aufgenommen würden und damit Fördermittel bewilligt werden könnten.
Das Nds. Sozialministerium
führte weiter aus, dass Investitionsmittel auf Antrag des Krankenhausträgers
ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt würden (§ 5 Abs. 2 Nds. KHG).
Hierdurch würde die Förderung stärker betont. Grund sei der dadurch gesetzte
Anreiz zu mehr Sparsamkeit sowie das Bestreben, das Förderverfahren in der den
Belangen der Verwaltungsbehörden und des Krankenhauses gerecht werdenden Weise
abwickeln zu können.
Anmerkung zur
Landesfinanzierung:
Es ist zu erwarten, dass
die Landeszuwendungen weiterhin als Festbeträge bewilligt werden und in der
Regel eine nicht unerhebliche Deckungslücke zu den geplanten bzw. tatsächlichen
Kosten verbleibt.
Erörterung mit den
Standortkommunen
Die künftige kommunale Investitionsförderung von Krankenhäusern unter Berücksichtigung der Standortkommunen wurde am 05.08.2010 in der Dienstbesprechung der Hauptverwaltungsbeamten erörtert.
Dabei machten die Vertreter der Standortkommunen deutlich, dass ihre Haushaltssituation keine Förderung zulasse. Im Falle einer Aufteilung der Förderung zwischen Landkreis und Standortkommune solle es aber ausreichend sein, dass die von der Stadt/Gemeinde erwartete Förderung nicht von dieser allein aufgebracht werden müsse. Hier solle eine Beteiligung Dritter zugelassen werden (Protokollauszug s. Anlage 3).
In dieselbe Richtung zielt das Schreiben der Stadt Friesoythe vom 19.08.2010 (s. Anlage 4).
Dabei hält die Stadt Friesoythe eine Regelung für gerecht, wonach die „ergänzende Finanzierung in der Standortkommune aufgebracht werden müsste, mit dem Ergebnis, dass Dritte oder auch das Krankenhaus selbst beteiligt werden,..“
Gemeint ist damit, dass u.a. vorhandene einzubringende Eigenmittel des Krankenhauses auf den Förderungsanteil aus der Standortkommune angerechnet werden.
Auch bisher waren neben der Landesförderung die Eigenmittel des Krankenhauses zur Defizitabdeckung/-minderung zunächst einzusetzen. Erst danach wurde über den restlichen Fehlbetrag hinsichtlich der Bewilligung eines Kreiszuschusses entschieden.
Bisherige Finanzierung:
Anerkannte angemessene Investitionskosten
./. Landeszuschuss
./. Eigenmittel
-------------------------------------------------------------
= Defizit als Basisbetrag der Investitionsförderung des Landkreises
Falls künftig allein die
Standortkommune die Eigenmittel auf ihren Anteil anrechnen können soll, ergäbe
sich ggf. folgende Zuschussberechnung
Anerkannte angemessene
Investitionskosten
./. Landeszuschuss
---------------------------------------------------------------
= Defizit als Basisbetrag
für die Aufteilung der Investitionsförderung durch den Landkreis und aus der
Standortkommune
Dieses Defizit würde dann
nach dem noch zu treffenden Grundsatzbeschluss aufgeteilt, z.B. 2/3 Förderung durch den Landkreis und 1/3
Förderung aus der Standortkommune, wobei diese ihren Anteil durch
Co-finanzierung anderer (auch durch Eigenmittel des Krankenhauses) mindern
könnte.
Es ist zu erörtern, ob
sowohl der Landkreis und die Standortkommune oder nur die Standortkommune von
den einzubringenden Eigenmitteln des Krankenhauses hinsichtlich des
Förderungsbetrages „profitieren“ soll.
Umfrage
bei den Landkreisen in Weser-Ems
Im März 2010 erfolgte eine
Umfrage zur Zuschusspraxis der benachbarten Landkreise bei
Investitionsmaßnahmen der dortigen Krankenhäuser.
Ergebnis der Umfrage ist,
dass die Zuschusspraxis der umliegenden Landkreise sehr unterschiedlich ist.
Das Spektrum reicht von „Krankenhäuser werden nicht bezuschusst“, bis zu Zuschüsse „in erheblichem Umfange“
sowie „Beteiligung / Aufgabe der Städte und Gemeinden vor Ort“.
Aus der Umfrage bei den
Nachbar-Landkreisen ergibt sich somit kein einheitliches Vorgehen.
Es
sind folgende Sachverhalte zu entscheiden:
·
Sollen die
Investitionen der Krankenhäuser weiterhin durch nichtrückzahlbare Zuschüsse des
Landkreises gefördert werden?
Falls eine Bezuschussung erfolgen soll:
·
Sollen die Zuschüsse
auf die vom Land als förderfähig anerkannten
Investitionsmaßnahmen beschränkt werden?
·
Sollen die
Standortkommunen in die Förderpraxis für Krankenhausinvestitionen einbezogen
werden? Ist dabei eine anteilig festgelegte finanzielle Beteiligung aus der
Standortkommune Voraussetzung für eine
Förderung durch den Landkreis?
·
In welcher Höhe soll
der Gesamtzuschuss (Landkreiszuschuss und Zuschuss aus der Standortkommune)
begrenzt werden?
·
Wie soll der Zuschuss
zwischen Landkreis und Standortkommune aufgeteilt werden?
·
Können auch
Drittmittel auf den Zuschussanteil der Standortkommune angerechnet werden?
·
Falls ja, sollen die
einzusetzenden Eigenmittel des Krankenhauses im Vorwegabzug das Gesamtdefizit
der Investitionskosten minimieren oder sollen diese Mittel ausschließlich auf
den Zuschussanteil der Standortkommune angerechnet werden?
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – 4