Ohne weitere Aussprache beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt sodann einstimmig, dem Kreistag zu empfehlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (NSG WE 285) in den Gemeinden Barßel, Landkreis Cloppenburg, und Apen, Landkreis Ammerland, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und Anlage 3 – geänderte Kartendarstellung) unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Ammerland zu beschließen.

 


Baudirektor Viets informierte die Anwesenden über den Stand der Ausweisung des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“ entsprechend der Vorlage V-PLA/17/182.

Er verwies darauf, dass die ursprüngliche Verordnungskarte geändert worden sei. Das parkähnliche Gelände eines Einwenders sei aus dem FFH- Gebiet herausgenommen worden.

Die geänderte Karte werde dem Protokoll beigelegt und solle mit beschlossen werden.

Die Einwendungen eines Landwirts zur Herausnahme seiner Grünlandflächen könnten dagegen nicht berücksichtigt werden, da hier die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die 3,2 ha großen Grünlandflächen lägen entgegen der Darstellung des Einwenders im Zentrum des gemeldeten FFH- Gebietes in der Nähe des nährstoffarmen Drakampschlatt und seien bedeutsam für das Gebiet. Diese Flächen müssten in Zukunft extensiviert werden. Da der Landwirt nicht verkaufen möchte, habe der Landkreis mit der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) Kontakt aufgenommen, um Tauschflächen zu suchen. Dies werde nach dortiger Sicht als machbar eingestuft. Im Übrigen könne der Landwirt nach Ablauf einer Übergangsfrist Erschwernisausgleich beim Land Niedersachsen für die eingeschränkte Bewirtschaftung beantragen.

Die übrigen Einwendungen, denen allesamt nicht gefolgt worden sei, ergäben sich aus der Anlage 4.

 

Kreistagsabgeordneter Wesselmann fragte, warum den Einwendungen des BUND und des NABU nicht gefolgt worden sei.

 

Hierauf antwortete Baudirektor Viets, Inhalt der Einwendungen der beiden Verbände seien überwiegend Forderungen nach weitergehenden Maßnahmen. Die Ausweisung des Gebiets als Naturschutzgebiet sei ein rein formeller Akt. Nach dieser Sicherung würden die Maßnahmenplanung und die konkreten Managementmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes folgen. Folglich seien die Einwendungen bei der Ausweisung nicht zu berücksichtigen.