Betreff
Ausweisung des Naturschutzgebietes "Godensholter Tief" in der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, und der Gemeinde Apen, Landkreis Ammerland
Vorlage
V-PLA/17/182
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (NSG WE 285) in den Gemeinden Barßel, Landkreis Cloppenburg, und Apen, Landkreis Ammerland, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1und 3) unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Ammerland zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Dem Landkreis Cloppenburg ist mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt Energie und Klimaschutz vom 20.08.2015 die Zuständigkeit zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes für das FFH-Gebiet 234 „Godensholter Tief“ übertragen worden. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg nimmt seitdem federführend die Aufgabe der Ausweisung wahr. Diese erfolgt in enger Abstimmung mit dem Landkreis Ammerland, dessen politische Gremien der geplanten Verordnung ebenfalls zustimmen müssen.

 

Auf der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 20.06.2017 ist unter TOP 11 „Stand der FFH-Schutzgebietsausweisungen im Landkreis Cloppenburg“ dargestellt worden, dass der Verordnungsentwurf zur geplanten Ausweisung des FFH-Gebiets 234 „Godensholter Tief“ als Naturschutzgebiet (NSG) vom 04.04.2017 bis zum 04.05.2017 öffentlich ausgelegen hat und die eingegangenen Anregungen und Bedenken zwischenzeitlich ausgewertet wurden.

 

Dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind der Entwurf der Verordnung des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (NSG WE 285) in den Gemeinden Barßel,  Landkreis Cloppenburg und Apen, Landkreis Ammerland (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen und Hinweise zur Ausweisung  des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“ (Anlage 4).

 

Während der Auslegungszeit sind von 2 privat Betroffenen Einwände vorgetragen worden.

 

In einem Fall wurde geltend gemacht, dass das  Flurstück 95/6 Flur 11 (aktuell)aus dem Gebiet herausgenommen werden muss (vgl. S. 22 Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“), da es als Garten bzw. Park genutzt wird.

Diesem Einwand wurde gefolgt, nachdem am 26.04.2017 das Grundstück von einem Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde in Augenschein genommen wurde und sich dabei zeigte, dass es sich bei der Fläche um ein Grundstück zur Freizeitnutzung handelt. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestanden daher keine Bedenken, das Flurstück aus dem Schutzgebiet zu entlassen bzw. von der Ausweisung auszunehmen.

 

Im zweiten Fall wurde gefordert, dass die auf dem Flurstück 23 der Flur 36 in der Gemarkung Barßel gelegene 3,25 ha große Grünlandfläche aufgrund ihrer Hofnähe uneingeschränkt als Grünland genutzt werden kann. Da sich die Grünlandfläche nach Auffassung des Einwendungsführers am Rand des geplanten Naturschutzgebietes befindet und seiner Ansicht nach nicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt sind, soll das Flurstück aus dem geplante NSG herausgenommen und die Schutzgebietsgrenzen entsprechend korrigiert werden (vgl. S. 17 und 18 der Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“).

Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden.

Die Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes orientiert sich an den Erfordernissen zur Erfüllung der Pflichten gegenüber der EU im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht und an den naturschutzfachlichen, sich aus der Basisdatenerfassung ergebenden Informationen.

Die besagte Grünlandfläche ist Bestandteil des vom Land Niedersachen an die EU gemeldeten FFH-Gebiets und befindet sich im Gegensatz zur Auffassung des Einwendungsführers in dessen Zentrum. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist der Verbleib dieses Grundstücks im geplanten Naturschutzgebiet auf Grund der Lage der Fläche zwischen dem nährstoffarmen Drakamp Schlatt und einem nördlich gelegenen Eichenwald zwingend erforderlich, da die geforderte dauerhafte intensive Bewirtschaftung erhebliche negative Auswirkungen auf den Nährstoffhaushalt dieser wertbestimmenden Lebensgemeinschaften hat. Zur Minderung der Nährstoffeinträge in diese werbestimmenden Lebensgemeinschaften zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes muss die Grünlandfläche einer extensiven, auf hohe Düngergaben verzichtenden Nutzung zugeführt werden, so dass der Nährstoffeintrag auf die angrenzenden Flächen z.B. auch auf dem Luftweg reduziert wird.

Daher ist den naturschutzfachlichen Belangen bei der Abwägung mit den Interessen des Einwendungsführers an der uneingeschränkten intensiven Nutzung der hofnahen Grünlandfläche der Vorzug zu geben.

Zur Vermeidung von eigentumsrechtlichen Einschränkungen und erheblichen Nachteilen des Eigentümers wird derzeit durch den Landkreis Cloppenburg über die Niedersächsische Landgesellschaft versucht, eine Ersatzfläche außerhalb des Schutzgebietes zu erwerben. Soweit dieses nicht erfolgreich ist, hat der Eigentümer mit Inkrafttreten der NSG-Verordnung bzw. nach Ablauf der Übergangsregelung die Möglichkeit, Mittel aus dem Erschwernisausgleich des Landes Niedersachsen zu beantragen, soweit ihm die Bewirtschaftung der Flächen durch die Unterschutzstellung als NSG erschwert wird.

Bei Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten werden nach Ansicht der Kreisverwaltung relevante finanzielle Nachteile für den Betroffenen vermieden.

 

Neben den privaten Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung auch die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

Wie der Tabelle zu entnehmen ist wurde den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange weitgehend gefolgt.

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief - Verordnung

Anlage 2 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief- Begründung

Anlage 3 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief - Kartendarstellung

Anlage 4 – NSG CLP WE 285 Anregungen und Hinweise zur Ausweisung