Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (NSG WE 285) in den Gemeinden Barßel, Landkreis Cloppenburg, und Apen, Landkreis Ammerland, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1und 3) unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Ammerland zu beschließen.
Sachverhalt:
Dem
Landkreis Cloppenburg ist mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für
Umwelt Energie und Klimaschutz vom 20.08.2015 die Zuständigkeit zur Ausweisung
eines Naturschutzgebietes für das FFH-Gebiet 234 „Godensholter Tief“ übertragen
worden. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg nimmt seitdem
federführend die Aufgabe der Ausweisung wahr. Diese erfolgt in enger Abstimmung
mit dem Landkreis Ammerland, dessen politische Gremien der geplanten Verordnung
ebenfalls zustimmen müssen.
Auf
der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 20.06.2017 ist unter TOP
11 „Stand der FFH-Schutzgebietsausweisungen im Landkreis Cloppenburg“
dargestellt worden, dass der Verordnungsentwurf zur geplanten Ausweisung des
FFH-Gebiets 234 „Godensholter Tief“ als Naturschutzgebiet (NSG) vom 04.04.2017
bis zum 04.05.2017 öffentlich ausgelegen hat und die eingegangenen Anregungen
und Bedenken zwischenzeitlich ausgewertet wurden.
Dieser
Vorlage als Anlage beigefügt sind der Entwurf der Verordnung des Landkreises
Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (NSG WE 285) in den
Gemeinden Barßel, Landkreis Cloppenburg
und Apen, Landkreis Ammerland (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die
Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Godensholter Tief“ (Anlage 3)
und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen und Hinweise
zur Ausweisung des Naturschutzgebietes
„Godensholter Tief“ (Anlage 4).
Während
der Auslegungszeit sind von 2 privat Betroffenen Einwände vorgetragen worden.
In
einem Fall wurde geltend gemacht, dass das
Flurstück 95/6 Flur 11 (aktuell)aus
dem Gebiet herausgenommen werden muss (vgl. S. 22 Anregungen und Hinweise zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“), da es als Garten bzw. Park genutzt wird.
Diesem
Einwand wurde gefolgt, nachdem am 26.04.2017 das Grundstück von einem
Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde in Augenschein genommen wurde und
sich dabei zeigte, dass es sich bei der Fläche um ein Grundstück zur
Freizeitnutzung handelt. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestanden daher keine
Bedenken, das Flurstück aus dem Schutzgebiet zu entlassen bzw. von der Ausweisung
auszunehmen.
Im zweiten Fall wurde gefordert, dass die auf dem
Flurstück 23 der Flur 36 in der Gemarkung Barßel gelegene 3,25 ha große
Grünlandfläche aufgrund ihrer Hofnähe uneingeschränkt als Grünland genutzt
werden kann. Da sich die Grünlandfläche nach Auffassung des Einwendungsführers
am Rand des geplanten Naturschutzgebietes befindet und seiner Ansicht nach
nicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt sind, soll das
Flurstück aus dem geplante NSG herausgenommen und die Schutzgebietsgrenzen
entsprechend korrigiert werden (vgl. S. 17 und 18 der Anregungen und Hinweise
zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Godensholter Tief“).
Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden.
Die Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes
orientiert sich an den Erfordernissen zur Erfüllung der Pflichten gegenüber der
EU im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht und an den
naturschutzfachlichen, sich aus der Basisdatenerfassung ergebenden
Informationen.
Die besagte Grünlandfläche ist Bestandteil des vom
Land Niedersachen an die EU gemeldeten FFH-Gebiets und befindet sich im
Gegensatz zur Auffassung des Einwendungsführers in dessen Zentrum. Aus
naturschutzfachlicher Sicht ist der Verbleib dieses Grundstücks im geplanten
Naturschutzgebiet auf Grund der Lage der Fläche zwischen dem nährstoffarmen
Drakamp Schlatt und einem nördlich gelegenen Eichenwald zwingend erforderlich,
da die geforderte dauerhafte intensive Bewirtschaftung erhebliche negative
Auswirkungen auf den Nährstoffhaushalt dieser wertbestimmenden
Lebensgemeinschaften hat. Zur Minderung der Nährstoffeinträge in diese
werbestimmenden Lebensgemeinschaften zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes muss die Grünlandfläche einer extensiven, auf hohe
Düngergaben verzichtenden Nutzung zugeführt werden, so dass der
Nährstoffeintrag auf die angrenzenden Flächen z.B. auch auf dem Luftweg
reduziert wird.
Daher ist den naturschutzfachlichen Belangen bei
der Abwägung mit den Interessen des Einwendungsführers an der uneingeschränkten
intensiven Nutzung der hofnahen Grünlandfläche der Vorzug zu geben.
Zur Vermeidung von eigentumsrechtlichen
Einschränkungen und erheblichen Nachteilen des Eigentümers wird derzeit durch
den Landkreis Cloppenburg über die Niedersächsische Landgesellschaft versucht,
eine Ersatzfläche außerhalb des Schutzgebietes zu erwerben. Soweit dieses nicht
erfolgreich ist, hat der Eigentümer mit Inkrafttreten der NSG-Verordnung bzw.
nach Ablauf der Übergangsregelung die Möglichkeit, Mittel aus dem
Erschwernisausgleich des Landes Niedersachsen zu beantragen, soweit ihm die
Bewirtschaftung der Flächen durch die Unterschutzstellung als NSG erschwert
wird.
Bei Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten werden
nach Ansicht der Kreisverwaltung relevante finanzielle Nachteile für den
Betroffenen vermieden.
Neben
den privaten Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen
Auswertung auch die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen dargestellt. Neben den
hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur
Abwägung der Anregungen und Bedenken.
Wie
der Tabelle zu entnehmen ist wurde den Anregungen und Bedenken der Träger
öffentlicher Belange weitgehend gefolgt.
Diejenigen,
deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief - Verordnung
Anlage 2 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief- Begründung
Anlage 3 - NSG CLP WE 285 Godensholter Tief - Kartendarstellung
Anlage 4 – NSG CLP WE 285 Anregungen und Hinweise zur Ausweisung