Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Kreistag hat die Prüfungsmitteilung des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofes über die Handlungsoptionen von Kommunen hinsichtlich ihrer Sparkassen zur Kenntnis genommen.

 


Kreisausschuss am 17.11.2015

 

Landrat Wimberg, Vorsitzender des Kreisausschusses, trug den Sachverhalt entsprechend der Vorlage V-KA/15/276 vor.

 

Kreistagsabgeordneter Riesenbeck erkundigte sich, welche Geldbeträge die Landessparkasse zu Oldenburg an den Landkreis Cloppenburg abführe bzw. abführen könnte.

 

Kreisrat Varnhorn sagte eine Erklärung mit dem Protokoll zu.

 

Protokollzusatz:

Die Frage des Kreistagsabgeordneten Riesenbeck wird wie folgt beantwortet:

 

Träger der Landessparkasse zu Oldenburg ist der Sparkassenzweckverband Oldenburg. Der Landkreis Cloppenburg ist Mitglied im Sparkassenzweckverband. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Landesrechnungshof war der ehemalige Landrat Hans Eveslage ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer des Sparkassenzweckverbandes und hat regelmäßig neben weiteren Kreistagsabgeordneten an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen. Aufgrund der Funktion als Verbandsgeschäftsführer war Landrat a.D. Hans Eveslage gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse. Aktuell ist Landrat Johann Wimberg neben weiteren Kreistagsabgeordneten Mitglied in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes.

 

Als Verbandsmitglied sind dem Landkreis Cloppenburg die möglichen Abführungsbeträge der Sparkasse an den Sparkassenzweckverband bekannt. Eine Abführung erfolgt jedoch nicht.

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt nach § 16 Abs. 4 Nr. 8 NSpG der Verwaltungsrat. Bei seiner Entscheidung hat der Verwaltungsrat auch die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrages der Sparkasse zu berücksichtigen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Landessparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Weisungen des Landkreises nicht gebunden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NSpG). Eine Einflussnahme des Sparkassenzweckverbandes oder seiner Mitglieder auf die Entscheidung des Verwaltungsrates über eine mögliche Abführung der Landessparkasse an den Sparkassenzweckverband ist mit dieser gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbar.

 

Im Rahmen der Unterstützung bei wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Zielsetzungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NSpG) sind von der Landessparkasse u.a. regionale Stiftungen gegründet worden, die regelmäßig Projekte vor Ort fördern.