Der Kreistag hat die Prüfungsmitteilung des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofes über die Handlungsoptionen von Kommunen hinsichtlich ihrer Sparkassen zur Kenntnis genommen.
Kreisausschuss am 17.11.2015
Landrat Wimberg, Vorsitzender des Kreisausschusses, trug den Sachverhalt entsprechend der Vorlage V-KA/15/276 vor.
Kreistagsabgeordneter Riesenbeck erkundigte sich, welche Geldbeträge die Landessparkasse zu Oldenburg an den Landkreis Cloppenburg abführe bzw. abführen könnte.
Kreisrat Varnhorn sagte eine Erklärung mit dem Protokoll zu.
Protokollzusatz:
Die Frage des Kreistagsabgeordneten
Riesenbeck wird wie folgt beantwortet:
Träger der Landessparkasse zu Oldenburg ist
der Sparkassenzweckverband Oldenburg. Der Landkreis Cloppenburg ist Mitglied im
Sparkassenzweckverband. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Landesrechnungshof
war der ehemalige Landrat Hans Eveslage ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer
des Sparkassenzweckverbandes und hat regelmäßig neben weiteren
Kreistagsabgeordneten an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen.
Aufgrund der Funktion als Verbandsgeschäftsführer war Landrat a.D. Hans
Eveslage gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse. Aktuell
ist Landrat Johann Wimberg neben weiteren Kreistagsabgeordneten Mitglied in der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes.
Als Verbandsmitglied sind dem Landkreis
Cloppenburg die möglichen Abführungsbeträge der Sparkasse an den
Sparkassenzweckverband bekannt. Eine Abführung erfolgt jedoch nicht.
Über die Verwendung des Jahresüberschusses
beschließt nach § 16 Abs. 4 Nr. 8 NSpG der Verwaltungsrat. Bei seiner
Entscheidung hat der Verwaltungsrat auch die künftige wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrages der
Sparkasse zu berücksichtigen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln
nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die
Aufgabe der Landessparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und
Weisungen des Landkreises nicht gebunden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NSpG). Eine
Einflussnahme des Sparkassenzweckverbandes oder seiner Mitglieder auf die
Entscheidung des Verwaltungsrates über eine mögliche Abführung der
Landessparkasse an den Sparkassenzweckverband ist mit dieser gesetzlichen
Vorgabe nicht vereinbar.
Im Rahmen der Unterstützung bei
wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Zielsetzungen
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 NSpG) sind von der Landessparkasse u.a. regionale Stiftungen
gegründet worden, die regelmäßig Projekte vor Ort fördern.