Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Cloppenburg
erkennt die Einrichtung „Montessori Kinderhaus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“
nach § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe an.
Sachverhalt:
Frau Helga Hubo als Geschäftsführerin der privaten
Kindertageseinrichtung „Montessori Kinderhaus gemeinnützige UG
(haftungsbeschränkt)“ hat am 07.09.2023 einen Antrag auf Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
gestellt.
Als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB
VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden,
wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §
1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII besteht ein Anspruch auf
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllt sind und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe vorliegt. Diese Tätigkeit muss im Bereich der Anerkennungsbehörde
erfolgt sein und der Träger muss in diesem Zeitraum die Voraussetzungen nach §
75 Abs. 1 SGB VIII ohne Unterbrechung erfüllt haben.
Das Montessori Kinderhaus Friesoythe besteht seit dem Jahr
2008 und im Jahr 2014 erfolgte die Anerkennung als eine gemeinnützige
Einrichtung.
Das Kinderhaus besteht aus einer Krippengruppen im
Platzsharing mit 11 Kindern im Alter von 1-3 Jahren, sowie über 1,5
Kindergartengruppen mit insgesamt 31 Kindern im Alter von 3-6 Jahren.
Für die Anerkennung als freier Träger wurden folgende
Unterlagen vorgelegt:
· die Eintragung ins Handelsregister beim
Amtsgericht Oldenburg
· der Gesellschaftsvertrag
· ein Sachbericht
· Bescheinigung
der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Cloppenburg (Freistellungsbescheid)
Die Voraussetzungen zur Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe sind somit erfüllt.
Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach
§ 75 SGB VIII sind nachstehende Rechte verbunden:
·
Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss
·
Rechte/ Möglichkeiten der Beteiligung und Zusammenarbeit