Betreff
Anerkennung der Einrichtung "Montessori Kinderhaus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)", Friesoythe, als freier Träger der Jugendhilfe
Vorlage
V-JHA/23/226
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Cloppenburg erkennt die Einrichtung „Montessori Kinderhaus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ nach § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe an.

 

 


Sachverhalt:

Frau Helga Hubo als Geschäftsführerin der privaten Kindertageseinrichtung „Montessori Kinderhaus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hat am 07.09.2023 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) gestellt.

 

Als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.   auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.   gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.   aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.   die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorliegt. Diese Tätigkeit muss im Bereich der Anerkennungsbehörde erfolgt sein und der Träger muss in diesem Zeitraum die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII ohne Unterbrechung erfüllt haben.

 

Das Montessori Kinderhaus Friesoythe besteht seit dem Jahr 2008 und im Jahr 2014 erfolgte die Anerkennung als eine gemeinnützige Einrichtung.

Das Kinderhaus besteht aus einer Krippengruppen im Platzsharing mit 11 Kindern im Alter von 1-3 Jahren, sowie über 1,5 Kindergartengruppen mit insgesamt 31 Kindern im Alter von 3-6 Jahren.

 

Für die Anerkennung als freier Träger wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

·       die Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg

·       der Gesellschaftsvertrag

·       ein Sachbericht

·       Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Cloppenburg (Freistellungsbescheid)

 

Die Voraussetzungen zur Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe sind somit erfüllt.

 

Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind nachstehende Rechte verbunden:

 

·  Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss

·  Rechte/ Möglichkeiten der Beteiligung und Zusammenarbeit