Beschlussvorschlag:
1. Der Landkreis Cloppenburg zahlt das Entgelt in
der Kindertagespflege für die Dauer des Betriebsverbotes aufgrund der Nds.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus bis zur
Beendigung des Betriebsverbotes in der Kinderbetreuung bis zum 11.05.2020 in
Höhe der durchschnittlichen Förderungszeiten der letzten 3 Monate der
Regelbetreuung fort.
2. Kostenbeiträge werden für wahrgenommene
Notbetreuung oder ausgefallene Regelbetreuung ab dem 16.03.2020 bis zur
Beendigung des Betriebsverbotes, maximal bis zum 10.05.2020 nicht erhoben.
3. Ausfallzeiten werden den Tagespflegepersonen je
zur Hälfte der tatsächlich angefallenen Ausfalltage je betreutem Kind
abgerechnet.
Sachverhalt:
Aufgrund
der Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg und der nachfolgenden
Niedersächsischen Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem
Corona-Virus war der Betrieb sämtlicher nach § 43 Abs. 1 SGB VIII
erlaubnispflichtiger Kindertagespflegen untersagt. Ausgenommen sind
Notbetreuungen, die auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.
Vor
diesem Hintergrund hat das Jugendamt des Landkreises Cloppenburg gemeinsam mit
dem Kindertagespflegebüro die flankierenden Erlasslagen des Nds.
Kultusministeriums und des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung zu o.g. Verordnung zur Ausgestaltung und Ausweitung der
Notbetreuung seit Beginn der Pandemiemaßnahmen im Kreisgebiet umgesetzt.
Die
Umsetzung, insbesondere die Entscheidung, wer Zugang zur Notbetreuung erhalten
kann, war und ist für Kitaleitungen, das
Kindertagespflegebüro und die Verwaltung herausfordernd, da einerseits
restriktiv entschieden und stets auf die Möglichkeiten beider sorgeberechtigten
Elternteile abgestellt werden soll. Andererseits sind die mit Dauer der
ausfallenden Kinderbetreuung steigenden Schwierigkeiten der Eltern die eigene
Arbeit um die häusliche Kinderbetreuung herum zu organisieren, sowie das
aktuelle Ziel, die Notbetreuung auszuweiten, im Blick zu behalten.
Mit
der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom
08.05.2020, Nds. GVBl. Nr. 13/2020, in Kraft seit dem 11.05.2020 ist die
Betreuung in der Kindertagespflege nicht mehr untersagt. Damit konnte der
Regelbetrieb in der Kindertagespflege zum 11.05.2020 wieder aufgenommen werden.
Nunmehr
gilt es in der Kinderbetreuung für die Tagespflegepersonen und die Eltern im
Landkreis auch finanziell eine rückwirkende Absicherung und damit eine
berechenbare Perspektive im laufenden Pandemie Geschehen zu schaffen.
Sofern eine Tagespflegeperson Notbetreuung auch mit weniger
Kindern als im sonstigen Regelbetrieb durchgeführt hatte, wurde das Entgelt in
Höhe der durchschnittlichen Förderungszeiten der letzten 3 Monate
weitergezahlt. Die Entgeltfortzahlung ist unter vorgenannten Voraussetzungen
bis zum 10.05.2020 erfolgt.
Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die
Landesförderung nach der Richtlinie Kindertagespflege nur fortgezahlt wird,
wenn das Entgelt ohne Abzüge an Tagespflegepersonen weiter ausbezahlt wird.
Die Landesförderung belief sich in der letzten Zuwendung auf
544.512,01 EUR.
Dem gegenüber stehen voraussichtlich ausfallende
Elternbeiträge für 37 Ausfalltage i.H.v. ca. 100.377,63 EUR für den Zeitraum
vom 16.03.2020 bis zum 10.05.2020.
86,00 EUR (monatlicher
Beitragsdurchschnitt im LK CLP) x 694 (Kinder in Tagespflege)
= 59,684,00 EUR (Ausfall Elternbeiträge
pro Monat).
Parallel wurden bis zum 11.05.2020 keine Elternbeiträge für
ausfallende Regelbetreuung und wahrgenommene Notbetreuung in der
Kindertagespflege erhoben. Im Einvernehmen mit den kreisangehörigen Kommunen
ist für die Krippen für den Monat April bereits eine Beitragsfreiheit
vereinbart worden. Dieser Regelung vom 02.04.2020 für den Monat April hat sich
der Landkreis für den Bereich der Kindertagespflege vorbehaltlich der
politischen Entschließung angeschlossen.
Die Zeit der
Untersagung der Kinderbetreuung aufgrund des Betriebsverbotes nach dem Erlass
des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom
13.03.2020, Az.: 401.41609-11-3 (Einstellung des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen
i.S.v. § 33 IfSG) soll als Ausfallzeit mit geringerem Ansatz als die durch
Satzung zugestandenen 40 Tage je betreutem Kind abrechenbar sein, wenn die
Tagespflegeperson zur Notbetreuung bereit stand oder aus nicht selbst zu
vertretenden Gründen keine Notbetreuung leisten kann (bspw. Tagespflegeperson
oder Haushaltsangehörige gehören einer Risikogruppe bzgl. einer Virusinfektion
mit SARS-CoV-2 an).
Die
Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege sieht regulär eine Weiterzahlung der laufenden Geldleistung
für einen Zeitraum von längstens 40 Tagen im Jahr/pro Kind vor. Erfolgt die
Förderung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein anteiliger Anspruch. In der
Zeit der Betriebsuntersagung sind 37 Ausfalltage aufgelaufen.
Da
dadurch vielfach die Ausfalltage verbraucht wären, wird vorgeschlagen, nur 50%
der tatsächlichen Ausfalltage als Ausfalltage zu berücksichtigen.
Beispiel:
Hatte
die Kindertagespflegeperson in der Zeit vom 16.03. – 08.05.20 insgesamt 37
Ausfalltage, bekommt sie die laufende Geldleistung für 37 Ausfalltage, hat aber
nur 18 (37 ./. 2 ~ 18) Ausfalltage
verbraucht. 22 Ausfalltage stünden dann für den Rest des Jahres zur Verfügung
(sofern nicht zu Beginn des Jahres bereits einige Tage genommen wurden). Sollte
das Kind zum 01.08. in den Kindergarten wechseln, stehen anteilsmäßig 23
Ausfalltage zur Verfügung.
Finanzierung:
Die vorgesehenen Änderungen ergeben Mindereinnahmen – bezogen auf die für 2020 kalkulierten Einnahmen - von ca. 100.377,63 €.
PSP-Element:
P1.365000/ Sachkonto 431810
Anlagenverzeichnis:
Erlass des Nds.
Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020, Az.:
401.41609-11-3