Sachverhalt:
Die
Gruppe GRÜNE / UWG hat mit Schreiben vom 21.05.2019 den in der Anlage
beigefügten Antrag zum „Strengewald“ in der Gemeinde Barßel gestellt.
Der
sogenannte Strengewald ist eine im Eigentum der Gemeinde Barßel stehende
Waldfläche westlich der Oltmann- Strenge- Straße mit einer Größe von rund 7,96
ha, die einen Bestand vorwiegend mit Fichten, japanischen Lärchen und Roteichen
aufweist.
Die
Fragen der Gruppe GRÜNE /UWG werden wie folgt beantwortet:
1. In
welcher Weise und seit wann ist die Kreisverwaltung über die Planungen zur
Rodung des Strengewaldes in der Gemeinde Barßel informiert?
Die Gemeinde Barßel hat den Landkreis
Cloppenburg als Waldbehörde mit Schreiben vom 15.02. 2019 per Email über die
anstehenden Kahlschläge und die Hiebmaßnahmen informiert.
2. Wie
hat die Kreisverwaltung den Zustand des Strengewaldes vor Beginn der Rodung
bewertet? Wurde der Zustand dokumentiert?
Das Forstamt der Landwirtschaftskammer –
hier die Bezirksförsterei Thüle - hat den geschädigten Bestand im Herbst 2018
eingehend beurteilt und bereits damals erste Hiebmaßnahmen aus Gründen des
Waldschutzes sowie zur Vermeidung weiterer wirtschaftlicher Schäden veranlasst.
Bedingt durch die extremen trockenen Witterungsverhältnisse in 2018 war ein
starker Befall durch den Borkenkäfer sowie ein nicht unbeachtlicher
Windwurfschaden festgestellt worden.
Über die Planungen wurde von hier aus das
Forstamt Ankum als zuständiges Beratungsforstamt informiert. Von dort aus
wurden keine Bedenken geäußert.
3. Hat
die Kreisverwaltung einer Rodung zugestimmt oder sie sogar empfohlen? Ist die
Rodung aus Sicht der Kreisverwaltung unausweichlich oder wären auch andere
Lösungen denkbar gewesen?
Nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes
über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) hat die
waldbesitzende Person ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu
bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes
Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die
Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und
den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind dabei insbesondere auch
die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als
Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf
gesunde, stabile und vielfältige Wälder.
Nach
§ 12 NWaldLG sind Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche
von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche
vollständig beseitigen, vorher anzuzeigen (Kahlschläge). Nicht anzuzeigen sind allerdings
Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung
weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des
Waldschutzes erforderlich ist.
Eine
Anzeige des Kahlschlages durch die Gemeinde Barßel war im vorliegenden Fall
aufgrund des geschädigten Bestandes nicht notwendig und somit auch eine
Zustimmung der Kreisverwaltung nicht erforderlich. Die Information über die
Maßnahmen wurde zur Kenntnis genommen.
Aufgrund
der vorliegenden Bewertung des Forstamtes der Landwirtschaftskammer
(Bezirksförsterei Thüle) ist die Rodung unausweichlich. Eine Alternative hierzu
gibt es allein aufgrund des starken Borkenkäferbefalls nicht. Da fast
ausschließlich der Fichtenbestand befallen ist, ist auch nur dessen Kahlschlag
geplant.
4. Ist
der Zeitpunkt der Rodung – während der Brut- und Setzzeit – aus Sicht der
Kreisverwaltung sinnvoll gewählt?
Der Zeitpunkt der Rodung wird vom
betreuenden Bezirksförster festgesetzt aufgrund des Zustandes des
Waldbestandes. Artenschutzbelange werden dabei berücksichtigt. Im vorliegenden
Fall wurden Horstbäume auf der Fläche, besonders im Lärchenbestand, aus
Artenschutzgründen belassen. Der gewählte Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden,
gerade um weitere Schäden zu vermeiden.
5. Ist
eine Wiederaufforstung der Fläche geplant? Falls ja: Wann? Falls nein: Findet
an anderer Stelle eine Wiederaufforstung statt? Falls ja: Wo und wann?
Aufgrund
der fachlichen Beratung des Forstamtes findet ein Waldumbau in dem geschädigten
und abgängigen Fichtenbestand in zeitlich gestaffelter Form statt. Es soll ein
Laubmischwald mit Roteichen, Rotbuchen und Douglasien sowie mit einer
Waldrandgestaltung mit standortgerechten Baum- und Straucharten wie Eberesche,
Schlehe, Salweide, Haselnuss und schwarzem Holunder angelegt werden. Die Wiederaufforstung
ist im Winter 2019/2020 geplant.
Anlagenverzeichnis:
Antrag der Gruppe GRÜNE/ UWG