Betreff
Änderung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-SCHUL/17/099
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die derzeit gültige Schülerbeförderungssatzung bis zur nächsten Sitzung des Schulausschusses und mit Gültigkeit zum Schuljahresbeginn 2017/2018 zu überarbeiten. Dabei soll allen im Bereich des Landkreises wohnenden und anspruchsberechtigten Vollzeitschülerinnen und –schülern des Sekundarbereichs II, die nicht ohnehin einen Anspruch aus § 114 Abs. 1 NSchG haben, ab einer Schulwegmindestentfernung von 4 km ein genereller Beförderungsanspruch ohne Eigenbeteiligung eingeräumt werden. Gleichzeitig soll die bisherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes wegfallen.

 

 


Sachverhalt:

Der Landkreis ist gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) Träger der Schülerbeförderung. Der Landkreis hat die im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, sowie die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

 

1.      der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,

2.      der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,

3.      der Berufseinstiegsschule (Berufseinstiegsklasse und Berufsvorbereitungsjahr)

4.      der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss - besuchen,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Ergänzend zu § 114 NSchG regelt für den Bereich des Landkreises Cloppenburg die Schülerbeförderungssatzung in der derzeit gültigen Fassung vom 01.08.2012 nähere Bestimmungen zur Schülerbeförderung, wie z.B. Mindestentfernungen, zumutbare Schulwegzeiten und zumutbare Wartezeiten. Die Schulwegmindestentfernung beträgt danach für alle Schülerinnen und Schüler 2 km.

 

Die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises enthält in § 9 eine Erweiterung des Beförderungsanspruches unter Berücksichtigung einer jährlichen Eigenbeteiligung für alle im Landkreis Cloppenburg wohnenden Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II, soweit nicht ohnehin nach § 114 Absatz 1 NSchG ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ausgenommen von diesem erweiterten Beförderungsanspruch sind Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch aus Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 SGB II oder nach § 34 Abs. 4 SGB XII haben. Ebenfalls vom erweiterten Beförderungsanspruch ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung einer gesonderten Beförderung bedürfen sowie Fahrten zu Praktika.

 

Die Eigenbeteiligung beträgt pro Schuljahr 370,00 €. Dieser Betrag wird für jede(n) weitere(n) anspruchsberechtigten Schüler nach § 9 der Schülerbeförderungssatzung einer Familie um 50,00 € ermäßigt.

 

Neben der Ausstellung einer Busfahrkarte besteht für nach § 9 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, eine Fahrtkostenerstattung nach § 9 Abs. 5 der Schülerbeförderungssatzung in Anspruch zu nehmen. Pro Schülerin bzw. Schüler werden danach die Kosten einer entfernungsmäßig vergleichbaren ÖPNV-Fahrkarte unter Abzug der anteiligen Eigenbeteiligung zu einem Drittel übernommen. Die Kostenerstattung erfolgt nach Ablauf eines jeden Schulhalbjahres.

 

Es werden derzeit durch die Verwaltung Überlegungen angestellt, die Regelungen zum erweiterten Beförderungsanspruch nach § 9 der Schülerbeförderungssatzung dahingehend zu ändern, allen im Bereich des Landkreises wohnenden und anspruchsberechtigten Vollzeitschülerinnen und –schülern des Sekundarbereichs II einen generellen Beförderungsanspruch ohne Eigenbeteiligung einzuräumen. Gleichzeitig soll die bisherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes wegfallen.

 

Insgesamt fallen im Landkreis Cloppenburg jährlich ca. 6,5 Millionen Euro an Ausgaben für die Schülerbeförderung an, davon entfallen ca. 5 Millionen Euro auf die Schülersammelzeitkarten, 1, 5 Millionen Euro Ausgaben ergeben sich für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler z.B. aufgrund einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung, für Fahrten zu Betriebspraktika oder für den Besuch von Schulkindergärten oder der Teilnahme an besonderen Sprachfördermaßnahmen.

 

Aus den Schuljahren seit 2011/2012 bis zum aktuellen Schuljahr 2016/2017 ergibt sich ein Durchschnitt von ca. 700 Schülerinnen und Schüler, die eine Schülersammelzeitkarte bei gleichzeitiger Begleichung eines Eigenanteils beantragt und erhalten haben. Durchschnittlich erhielt der Landkreis für die Begleichung der Eigenanteile eine Einnahme in Höhe von ca. 200.000 €. Für die Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes entsteht eine Ausgabe in Höhe von jährlich ca. 30.000 €.

 

Die Höhe der Kosten bei Ausstellung von Schülersammelzeitkarten ohne Eigenanteil für sämtliche anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II kann derzeit nicht angegeben bzw. geschätzt werden, da die Anzahl der hinzukommenden anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler nicht beziffert werden kann. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebiets in Anspruch genommen haben, eine Schülersammelzeitkarte in Anspruch nehmen werden. Es handelt sich dabei um ca. 400 Schülerinnen und Schüler. Die Kosten dafür würden sich auf ca. 240.000 € belaufen. Zu diesen Kosten ist die zukünftig fehlende Einnahme in Höhe von 200.000 € für den bisher zu leistenden Eigenanteil hinzu zu rechnen, die bisherigen Ausgaben für die Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr in Höhe von 30.000 € abzuziehen. Insgesamt ergeben sich bei einer entsprechenden Ausweitung des Beförderungsanspruchs auf die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 410.000 €. Dabei handelt es sich um die Mindestkosten, da nicht bekannt ist, wie hoch die Anzahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II bei einem unentgeltlichen Beförderungsanspruch tatsächlich sein wird. Da der bisherige Eigenanteil in Höhe von 370 € jährlich den Kosten einer Jahreskarte im Bereich der Tarifstufen 1 und 2 entspricht, ist davon auszugehen, dass bei einer Erweiterung des Beförderungsanspruchs ohne Eigenbeteiligung auch die Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich der bisherigen Tarifstufen 1 und 2 eine Schülersammelzeitkarte in Anspruch nehmen werden.

 

Bei einer Erweiterung des unentgeltlichen Beförderungsanspruches sollte deshalb und auch unter Berücksichtigung der bereits in den Stadtgebieten voll besetzten Busse aus Sicht der Verwaltung für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II die Schulwegmindestentfernung 4 km betragen. Jeder zusätzlich einzusetzende Bus, auch wenn er nur geringfügig besetzt ist, würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

 

Ein Vergleich mit den umliegenden Landkreisen hat ergeben, dass es bisher nirgends einen erweiterten Beförderungsanspruch ohne oder mit Eigenbeteiligung für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II gibt. Überlegungen dazu werden derzeit im Landkreis Vechta und im Landkreis Osnabrück angestellt. Auffällig ist, dass entsprechend den Schülerbeförderungssatzungen der umliegenden Landkreise generell die Schulwegmindestentfernungen nach Altersstufen gestaffelt werden und durchgehend ab der 5.Klasse auf 3 km bis zu 5 km angehoben werden.

 

 


Finanzierung:

 

 


Anlagenverzeichnis: