Sachverhalt:
In der
Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 07.05.2015 ist unter TOP 5
über die „Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg“ beraten worden.
Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat
in seiner Sitzung am 02.06.2015 folgendes (vgl. hierzu das Protokoll zu TOP 14
„Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“)
beschlossen:
„Die Kreisverwaltung wird beauftragt,
1. die Zuständigkeit
für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnungen zur Sicherung
des FFH-Gebietes 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ (ausgenommen des NSG
„Bockholter Dose“) und des FFH-Gebietes 234 „Godensholter Tief“ beim Land
Niedersachsen zu beantragen und dem Land Niedersachsen die Zustimmung zur
Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
der Verordnung zur Sicherung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ auf den Landkreis
Emsland mitzuteilen;
2. die erforderlichen
Naturschutzgebietsentwürfe zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg (ausgenommen des LSG „Lethetal“) zu erarbeiten.“
Die
Übertragung der Zuständigkeiten entsprechend Ziffer 1 des Beschlusses ist
zwischenzeitlich per Einzelerlasse durch das Niedersächsische Ministerium für
Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) erfolgt. Danach ist die untere
Naturschutzbehörde des Landkreises federführend für die Schutzgebietsausweisungen
der FFH-Gebiete 046 „Markatal mit
Bockholter Dose“ und 234 „Godensholter Tief“. Federführende Behörde für
die Ausweisung des FFH-Gebietes 266
„Ohe“ ist der Landkreis Emsland.
Eine
Übersicht über den Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung
der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg vermittelt die nachfolgende
Tabelle:
Die Lage der
einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus der als Anlage beigefügten
Übersichtskarte.
Die nicht
federführend vom Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren sind
in der Tabelle „violett“ dargestellt.
Die Schutzgebietsabgrenzungen für die vom
Landkreis Cloppenburg federführend durchzuführenden Verfahren liegen mit
Ausnahme der FFH-Gebiete 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ und 047 „Heiden und
Moore an der Talsperre Thülsfeld“ vor oder sind in Bearbeitung.
Für die Daten- und Grundlagenerhebung gilt dies
ohne Einschränkungen.
Die Verordnungsentwürfe für die FFH-Gebiete
049 „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“, 220 „Lahe“ und 235 „Glittenberger
Moor“ liegen vor, für die Gebiete 048 „NSG Baumweg“, 234 „Godensholter Tief“
und 248 „Sandgrube Pirgo“ sind sie in Bearbeitung.
Eine
Einsichtnahme in die beim Landkreis Cloppenburg ausliegenden Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung für das
FFH-Gebiet 049 „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“ durch Bürger ist nicht
erfolgt.
Entsprechend
den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz „ist
vor dem Erlass einer Verordnung ... den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist,
und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Gemäß Abs. 2
dieser Rechtsvorschrift „ist der
Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den
Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens
eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass
jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der
Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen
vorbringen kann.“
Die
Öffentlichkeitsbeteiligung für die geplanten Naturschutzgebiete (NSG)
·
Glittenberger
Moor und
·
Lahe
soll als
nächster Schritt erfolgen.
Beide
Verordnungsentwürfe und die Begründung für das NSG „Glittenberger Moor“ sind
als Anlage beigefügt.
Wie der
Gegenüberstellung der Verbotstatbestände der bestehenden und geplanten
NSG-Verordnung entnommen werden kann, ist generell keine Verschärfung der
Schutzbestimmungen vorgesehen. Lediglich die Bewirtschaftung der für das
FFH-Gebiet wertbestimmenden Waldflächen ist durch mehrere Schutzbestimmungen entsprechend dem gemeinsamen Runderlass MU und ML
„Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch
Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 konkreter gefasst worden.
Das geplante
Naturschutzgebiet „Lahe“ erstreckt sich entsprechend der
Schutzgebietsabgrenzung auf die öffentlichen Gewässergrundstücke und Flurstücke
mit einem besonderen Zweck für das Gewässer wie z.B. Gewässerrandstreifen.
Nach
Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den
Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen ausgewertet. Sofern sie
stichhaltig und begründet sind, führen sie zu einer Änderung des
Verordnungsentwurfes.
Der
überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt
zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten
Verordnungsentwurf.
Diese
Vorgehensweise erfolgt auch für die Verordnungsentwürfe, für die federführend
ein benachbarter Landkreis zuständig ist.