Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 07.05.2015 ist unter TOP 5 über die „Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“ beraten worden.

Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 02.06.2015 folgendes (vgl. hierzu das Protokoll zu TOP 14 „Sicherung der Natura 2000-Schutzgebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“) beschlossen:

 

„Die Kreisverwaltung wird beauftragt,

1.      die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnungen zur Sicherung des FFH-Gebietes 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ (ausgenommen des NSG „Bockholter Dose“) und des FFH-Gebietes 234 „Godensholter Tief“ beim Land Niedersachsen zu beantragen und dem Land Niedersachsen die Zustimmung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ auf den Landkreis Emsland mitzuteilen;

2.      die erforderlichen Naturschutzgebietsentwürfe zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg (ausgenommen des LSG „Lethetal“) zu erarbeiten.“

 

Die Übertragung der Zuständigkeiten entsprechend Ziffer 1 des Beschlusses ist zwischenzeitlich per Einzelerlasse durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) erfolgt. Danach ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises federführend für die Schutzgebietsausweisungen der FFH-Gebiete 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ und 234 „Godensholter Tief“. Federführende Behörde für die Ausweisung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ ist der Landkreis Emsland.

 

Eine Übersicht über den Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg vermittelt die nachfolgende Tabelle:

Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

Die nicht federführend vom Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren sind in der Tabelle „violett“ dargestellt.

Die Schutzgebietsabgrenzungen für die vom Landkreis Cloppenburg federführend durchzuführenden Verfahren liegen mit Ausnahme der FFH-Gebiete 046 „Markatal mit Bockholter Dose“ und 047 „Heiden und Moore an der Talsperre Thülsfeld“ vor oder sind in Bearbeitung.

Für die Daten- und Grundlagenerhebung gilt dies ohne Einschränkungen.

Die Verordnungsentwürfe für die FFH-Gebiete 049 „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“, 220 „Lahe“ und 235 „Glittenberger Moor“ liegen vor, für die Gebiete 048 „NSG Baumweg“, 234 „Godensholter Tief“ und 248 „Sandgrube Pirgo“ sind sie in Bearbeitung.

Eine Einsichtnahme in die beim Landkreis Cloppenburg ausliegenden Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung für das FFH-Gebiet 049 „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“ durch Bürger ist nicht erfolgt.

 

Entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz „ist vor dem Erlass einer Verordnung ... den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.“

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung für die geplanten Naturschutzgebiete (NSG)

·        Glittenberger Moor und

·        Lahe

soll als nächster Schritt erfolgen.

Beide Verordnungsentwürfe und die Begründung für das NSG „Glittenberger Moor“ sind als Anlage beigefügt.

Wie der Gegenüberstellung der Verbotstatbestände der bestehenden und geplanten NSG-Verordnung entnommen werden kann, ist generell keine Verschärfung der Schutzbestimmungen vorgesehen. Lediglich die Bewirtschaftung der für das FFH-Gebiet wertbestimmenden Waldflächen ist durch mehrere Schutzbestimmungen entsprechend dem gemeinsamen Runderlass MU und ML „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 konkreter gefasst worden.

Das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“ erstreckt sich entsprechend der Schutzgebietsabgrenzung auf die öffentlichen Gewässergrundstücke und Flurstücke mit einem besonderen Zweck für das Gewässer wie z.B. Gewässerrandstreifen.

 

Nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.

Der überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf.

Diese Vorgehensweise erfolgt auch für die Verordnungsentwürfe, für die federführend ein benachbarter Landkreis zuständig ist.