Kreisoberamtsrätin Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/18/120 vor.

 

Im Anschluss bekräftigte Kreisoberamtsrätin Lottmann das Bestreben der Kreisverwaltung nach Gleichstellung der Kindertagespflege hinsichtlich der kommenden Beitragsfreiheit in den Kindergärten, weshalb die Satzung analog dazu geändert werden müsse. Dazu erörterte Kreisoberamtsrätin Lottmann, dass die zu behandelnde Vorlage sich insoweit bereits überholt habe, als dass das Land die Kosten in der Tagespflege zumindest teilweise übernehmen werde. Deshalb solle insbesondere der § 5 der Satzung auf die Nachrangigkeit des Landkreises, sofern das Land vorläufig die Kosten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr übernimmt, verweisen.

 

Kreistagsabgeordneter Karnbrock betonte, dass die CDU für die Gleichstellung geworben habe und erklärte zum Antragsbegehren, das in der Kindertagespflegesatzung die Übernahme der Kosten ab dem 3. Lebensjahr für die ersten zwei Kindergartenjahre verankert werden solle. Das dritte Kindergartenjahr solle in jedem Fall im Kindergarten sichergestellt werden.

 

Kreistagsabgeordnete Nüdling fragte nach, ob sich mit der Erklärung der Kostenübernahme durch das Land der Antrag nicht insgesamt erledigt hätte. Kreisoberamtsrätin Lottmann wies auf den Unterschied zwischen ergänzende und ersetzende Kindertagespflege hin. Nur die ersetzende Kindertagespflege werde vom Land übernommen.

 

Kreistagsabgeordnete Dr. Kannen unterstützte das Antragsbegehren inhaltlich und stellte fest, dass Nachrangigkeit in diesem Fall die Sicherheit bedeute, dass immer erst zu prüfen sei, ob das Land zur Kostenübernahme herangezogen werden könne.

 

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wurde einstimmig folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Kreistag beschließt die Änderung / Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2018 mit folgender Fassung der Ergänzung des § 5:

 

Ab dem 01.08.2018 wird seitens des Landkreises Cloppenburg, sofern das Land vorläufig nicht fördert, für Kinder in der Kindertagespflege ab Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich bis zum Beginn des 3. Kindergartenjahres der Kostenbeitrag übernommen.