Betreff
Berufung von ehrenamtlichen Richtern für das Sozialgericht Oldenburg
Vorlage
V-KA/14/220
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, Herrn Ludger Niehaus, Am Herrensand 15 in 49696 Peheim erneut für eine fünfjährige Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg vorzuschlagen.


Sachverhalt:

 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht Oldenburg, Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen (§ 14 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 01.10.2009 unter TOP 5 – Vorlage V-KA-09-27 - beschlossen, Herrn Ludger Niehaus, wohnhaft Am Herrensand 15 in 49696 Peheim, als ehrenamtlichen Richter vorzuschlagen.

Mit Wirkung vom 01.11.2009 wurde Herr Niehaus zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg berufen.

 

Nunmehr endet nach fünf Jahren die reguläre Berufung als ehrenamtlicher Richter.

 

Der Präsident des Landessozialgerichtes bittet mit Schreiben vom 22.07.2014 um Mitteilung, ob Herr Niehaus für eine erneute fünfjährige Berufung vorgeschlagen werde. Für den Fall, dass Herr Niehaus ausscheidet, wird gebeten einen Nachfolger vorzuschlagen.

Herr Niehaus hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er bereit ist, die Aufgabe für weitere 5 Jahre zu übernehmen.

 

 

 

Die an ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu stellenden persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 6 sowie § 17 SGG. Danach kann das Amt des ehrenamtlichen Richters nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichtes wohnen oder dort ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

 

Nicht berufen werden können u.a.:

-         Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 2 SGG).

-         Bedienstete der Landkreise und der kreisfreien Städte, weil sie nicht über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden dürfen ( § 17 Abs. 3 SGG).

 

Der Präsident des Landessozialgerichtes bat in seinem Schreiben vom 22.07.2014 ausdrücklich, möglichst kein Kreistagsmitglied vorzuschlagen. Es sei nicht ersichtlich, ob der betreffende ehrenamtliche Richter nicht in dem vor dem Sozialgericht zu verhandelnden Verfahren bereits am Widerspruchsverfahren mitgewirkt habe.

 

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass dem Widerspruchsausschuss nach § 116 SGB XII (Beteiligung sozial erfahrener Dritter), der vor Erlass eines Widerspruchsbescheides in Sozialhilfeangelegenheiten anzuhören ist, keine Kreistagsabgeordneten angehören. Der Widerspruchsausschuss wird von den fünf Vertreterinnen und Vertretern der Wohlfahrtsverbände gebildet, die auch beratende Mitglieder des Sozialausschusses sind. Nach derzeitiger Regelung kann es somit nicht eintreten, dass ein Kreistagsmitglied im formellen Widerspruchsverfahren nach dem SGB XII beteiligt war.

 

Angemerkt wird außerdem, dass die Klageverfahren des Jugendamtes nicht vor dem Sozialgericht sondern vor dem Verwaltungsgericht geführt werden.

 

Die Regelungen des § 71 NKomVG hinsichtlich der Vorschlags- und Besetzungsrechte der Fraktionen werden in diesem Fall von der Sonderregelung des § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO überlagert. Der Beschluss über den Vorschlag für die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger muss danach vom Kreistag mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst werden.

 

Folgender ergänzender Hinweis:

Neben Herrn Niehaus ist auch Herr Hans-Dieter Michalik, Berliner Ring 34 aus 26219 Bösel, zum ehrenamtlichen Richter beim Sozialgericht Oldenburg berufen worden. Seine Amtszeit endet im Februar 2015. Ein Schreiben des Sozialgerichts diesbezüglich liegt noch nicht vor.

 

Zusammenfassung:

-         Dem Landessozialgericht ist mitzuteilen, ob Herr Niehaus für weitere fünf Jahre oder eine andere Person als ehrenamtlicher  Richter an das Sozialgericht Oldenburg berufen werden soll.

-         Der Beschluss über den Vorschlag ist vom Kreistag mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen.