Betreff
Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen und Elstern nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)
Vorlage
V-KA/12/114
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Verordnung vom 15.01.2011 wurden die Schonzeiten bis einschließlich 2012 für Rabenkrähen für die Zeit vom 21.02. bis 31.03. und für Elstern vom 01.03. bis 31.03 zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden aufgehoben.

 

Die Kreisverwaltung schlägt vor, diese Verordnung bis einschließlich 2017 zu verlängern und die Schonzeiten darüber hinaus auch für die Zeit vom 16.07. bis 31.07. aufzuheben.

 

Die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1b des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (01.04. – 15.07.) wird durch die angestrebte Regelung nicht berührt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bestimmt der Bundesminister durch Rechtsverordnung die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben, sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben.

 

Rabenkrähen und Elstern sind jagdbare Tiere nach § 5 des Nds. Jagdgesetzes. Entsprechend dem § 1 der Verordnung zur Durchführung des Nds. Jagdgesetzes vom 23.05.2008 sind die Jagdzeiten für Rabenkrähen vom 01.08. bis 20.02. und für Elstern vom 01.08. bis 28.02 festgesetzt.

 

Nach § 26 Abs. 2 Nds. Jagdgesetz kann die Jagdbehörde u. a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufheben.

 

Die Beschwerden aus der Landwirtschaft über starke Schäden durch Rabenkrähen, nehmen zu. Sie räumen frisch eingesäte Felder aus, zerstören Anpflanzungen von Gemüsebauern und beschädigen Folien auf Mais- und Grassilagen. Die wirtschaftlichen Schäden für Landwirte und Gemüsebauern sind erheblich.

 

Sowohl Rabenkrähen als auch Elstern ernähren sich u. a. von Kleinsäugern, Jungvögeln und Eiern. Im Besonderen geht es der Jägerschaft daher um den Schutz der heimischen Klein- bzw. Jungtiere. Diese sind durch das Ernährungsverhalten der Rabenkrähen und Elstern großer Gefahr ausgesetzt. Insbesondere in den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten der Esterweger Dose und der Süd- und Mittelradde ist dies von immenser Bedeutung.

 

Um eine nachhaltige Veränderung zu erwirken ist es erforderlich, die zukünftigen Brutpaare während des Nestbaus im März bejagen zu können.

 

Der Jagdbeirat hat sich in seiner Sitzung am 11.04.2012 einvernehmlich für die Verlängerung der Verordnung und die Erweiterung der Jagdzeit für Rabenkrähen und Elstern ausgesprochen.

 

Der folgende Streckenbericht der letzen Jahre zeigt, dass der Abschuss von Rabenkrähen und Elstern seit der Gültigkeit der bisherigen Verordnung zugenommen hat.

 

Jagdjahr:                2007/08          2008/09           2009/10              2010/11           2011/12

Rabenkrähen:          6.608              6.589                6.811                 7.674              7.022

Elstern:                    2.251              2.257                2.238                 2.314              2.251

 

Da weiterhin ein sehr hoher Bestand an Rabenkrähen und Elstern vorhanden ist, sind auch künftig übermäßige Wildschäden zu erwarten.