Sachverhalt:
Am 06.05.2012 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Sitzung des Sozialausschusses das Thema „Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern im Landkreis Cloppenburg“ in die Tagesordnung aufzunehmen.
Das Schreiben der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen ist als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung nimmt zum Inhalt des Schreibens der Fraktion wie folgt Stellung:
Das Schreiben der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.05.2012 beinhaltet einerseits den Antrag gemäß § 7 der Geschäftsordnung des Kreistages (GO) auf Aufnahme des von der Fraktion bezifferten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung des Sozialausschusses. Hierzu werden auf S. 2 verschiedene Standpunkte der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie Anträge formuliert bzw. in Aussicht gestellt, über die der Sozialausschuss beschließen soll.
Andererseits beinhaltet das Schreiben Anfragen gemäß § 15 der GO (siehe S. 2 unten).
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten zur Vorbereitung der Sitzung des Sozialausschusses zum einen allgemeine rechtliche und tatsächliche Aussagen sowie Antworten auf die gestellten Fragen, soweit sie von der Kreisverwaltung beantwortet werden können.
Allgemeines:
Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland umfasst alle im Bundesgebiet aufhältigen Ausländer.
Das Aufenthaltsgesetz orientiert sich am Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention und an den rechtlichen Vorgaben der EU. Es wird nach dem Gewaltenteilungsprinzip und der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung von den Ausländerbehörden der Länder (bspw. Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, kurz: LAB Ni.) ausgeführt, welche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Nach dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip muss jede staatliche Gewalt die Gesetze wahren und beachten.
Die Entscheidungen über die Schutzgewährung ausländischer Staatsangehöriger trifft das für Asylfragen zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dessen Feststellungen für die kommunalen Ausländerbehörden verbindlich sind. Sofern das BAMF feststellt, dass ein Asylbegehren unberechtigt ist, wird gleichzeitig auch immer eine Frist zur freiwilligen selbstbestimmten Ausreise gegeben. Zusätzlich können ausreisepflichtige Ausländer umfangreiche Rückkehrhilfen beantragen. Die Ausländerbehörde ist als Exekutivbehörde für die rechtlichen Bedingungen des Aufenthaltes von Zuwanderern nicht verantwortlich, sondern für die Umsetzung der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Danach sind die Ausländerbehörden gesetzlich verpflichtet, nach dem Aufenthaltsgesetz ausreisepflichtige Personen, die selbst ihrer Ausreiseverpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkommen, zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückzubringen.
Ohne Zweifel ist eine zwangsweise Rückführung eine belastende Situation für alle Beteiligten, auch für die Mitarbeiter der Ausländerbehörde, welche hier das Gesetz zu vollziehen haben. Die Durchführung einer zwangsweisen Rückführung ist insoweit immer das letzte Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Wie zuvor beschrieben, existieren im Falle einer gesetzlich zu betreibenden zwangsweisen Rückführung für die Ausländerbehörde keine Ermessensspielräume. Bei zurückliegenden Rückführungen, insbesondere im angesprochenen Fall einer Rückführung der Eheleute aus Friesoythe, wurde und wird weit über die behördliche Fürsorgepflicht einer kommunalen Ausländerbehörde hinaus die Re-Integration vor Ort im Kosovo begleitet.
Entsprechend des Aufenthaltsgesetzes erteilt die kommunale Ausländerbehörde je nach Rechtsanspruch unterschiedliche Aufenthaltstitel.
Das Gesetz unterscheidet:
- befristete bzw. unbefristete Aufenthaltstitel zu familiären oder humanitären Zwecken sowie aus Gründen der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung,
- befristete Aufenthaltsgestattungen zum Zwecke des Betreibens eines Asylverfahrens,
- Duldungen für Personen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zur Ausreise verpflichtet sind.
Im Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen stehen die Flüchtlinge im Fokus. Deshalb bedarf es einer Klärung, welche Personen nach dem Aufenthaltsgesetz Flüchtlinge sind.
Wer
ist ein Flüchtling ?
- Zuwanderer, die sich aktuell im Asylverfahren befinden (Aufenthaltsgestattung)
- Zuwanderer, die eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling nach Abschluss des Asylverfahrens zugesprochen bekommen (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG)
Wer
ist kein Flüchtling ?
- Zuwanderer, deren Asylverfahren ohne Anerkennung als Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beendet ist
- Zuwanderer, die illegal ins Bundesgebiet einreisen,
ohne einen Asylantrag zu stellen
Es
handelt sich bei diesen Personen um Ausreisepflichtige.
Beantwortung
der Fragen
Im
Landkreis Cloppenburg verfügen aktuell insgesamt 188 ausreisepflichtige
Personen über eine Duldung.
173
Personen sind derzeit (aktuellster Stand April 2012) nach abgelehntem
Asylverfahren ausreisepflichtig.
15
Personen sind derzeit (aktuellster Stand April 2012) aus sonstigen Gründen
ausreisepflichtig (bspw. wg. Ausweisung aufgrund schwerer Straftaten).
Zur Dauer des Aufenthalts sowie zu den Fluchtgründen und zum Ausbildungstand können keine Angaben gemacht werden, da dies statistisch beim Landkreis nicht erfasst ist.
Die
Ausländerbehörde des Landkreises Cloppenburg hat keine Kenntnis von illegal
aufhältigen Personen, also Personen die keine Aufenthaltserlaubnis,
Aufenthaltsgestattung, oder als Ausreisepflichtige eine Duldung erteilt
bekommen haben.
Sollten illegal aufhältige Personen im Landkreises Cloppenburg polizeilich aufgegriffen werden oder bei behördlichen Stellen vorsprechen, würden durch die Ausländerbehörde aufenthaltsrechtliche Maßnahmen getroffen werden.
Personen, die einen Asylantrag stellen, werden vom BAMF nach vorheriger Planung mit den Landkreisen in die einzelnen Gemeinden auf Grundlage eines Quotenschlüssels entsprechend der Einwohnerzahl verteilt:
|
|
|
Asylbewerber |
|
|
|
Verteilung |
||||||||||
Stadt/ |
anerkannte Flüchtlinge
mit Aufenthalts- |
gestattet |
ausst. Zuwei- |
Ausreise- |
Kontin- |
Gesamt |
Soll |
Auslastung in % |
|
||||||||
|
Barßel |
0 |
4 |
8 |
14 |
|
26 |
33 |
79 |
||||||||
|
Bösel |
0 |
8 |
5 |
2 |
|
15 |
20 |
75 |
||||||||
|
Cappeln * |
4 |
0 |
0 |
14 |
|
18 |
18 |
100 |
||||||||
|
Cloppenburg * |
30 |
8 |
4 |
49 |
|
91 |
85 |
107 |
||||||||
|
Emstek * |
7 |
9 |
8 |
6 |
|
30 |
30 |
100 |
||||||||
|
Essen |
5 |
0 |
2 |
4 |
|
11 |
21 |
52 |
||||||||
|
Friesoythe * |
6 |
7 |
10 |
29 |
|
52 |
54 |
96 |
||||||||
|
Garrel |
7 |
9 |
3 |
19 |
|
38 |
35 |
109 |
||||||||
|
Lastrup |
5 |
5 |
5 |
2 |
|
17 |
18 |
94 |
||||||||
|
Lindern |
|
|
6 |
|
5 |
11 |
12 |
92 |
||||||||
|
Löningen * |
6 |
9 |
7 |
32 |
|
54 |
35 |
154 |
||||||||
|
Molbergen |
1 |
0 |
13 |
10 |
|
24 |
21 |
114 |
||||||||
|
Saterland |
10 |
1 |
4 |
15 |
|
30 |
34 |
88 |
||||||||
|
Gesamt |
81 |
60 |
75 |
196 |
5 |
417 |
417 |
100 |
||||||||
(* Kommunen mit Gemeinschaftsunterkünften)
Anmerkung:
Im März 2012 befanden sich noch 196 ausreisepflichtige Personen im
Landkreis. Der Rückgang um 12 Personen im Folgemonat April beruht auf der
Anerkennung von Abschiebehindernissen für Staatsangehörige der Arabischen
Republik Syrien, deren Asylbegehren zuvor abgewiesen worden war. Grund hierfür
ist die derzeitige Gefahrenlage in Syrien.
Derzeitige aufenthaltsrechtliche Situation der Bewohner in den Wohnheimen
1.)
Zur Arbeitserlaubnis:
In den
Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Cloppenburg befinden sich überwiegend
Ausländer, die entweder noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestattung) oder
bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen haben. Die erste
Personengruppe darf nach § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung
(BeschVerfV) nach einem Jahr mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die zweite Personengruppe darf
jedweder Erwerbstätigkeit nachgehen. Diejenigen Ausländer, die als Geduldete ausreisepflichtig
sind und an der Vorbereitung der Ausreise (Passbeschaffung, Identitätsklärung)
nicht mitwirken, unterliegen nach dem Ausländerrecht einem Beschäftigungsverbot
gem. § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV.
2.)
Zur Wohnsituation:
·
Erforderliche Wohnfläche in Gemeinschaftsunterkünften
Lt. Auskunft des Nds. MI vom 10.05.2012
sieht die Regelungslage dazu wie folgt aus (Zitat aus Antwortmail des MI):
“neben den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. AsylVfG,
AsylbLG, Regelungen zur Gesundheitsvorsorge oder des Brandschutzes –
Bundesinfektionsschutzgesetz, Bauordnungsrecht etc.) gibt es keine weiteren
Erlassregelungen über Art, Umfang und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften.
Der von Ihnen angesprochene RdErl. D. MB vom 16.04.1991 – 21-12235-3.1 – (Nds.
MBl. S. 811), welcher unter anderem in seiner Anlage „Grundsätze über die
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheime“ enthält,
wurde mit Erlass des MI vom 20.12.1997 (Nds. MBl. S. 524) aufgehoben.“
In der Anlage zum Erl. v. 16.04.1991 ist zur Wohnfläche ausgeführt:
“Als Raumbedarf sind ca. 10 m² pro Person unter Einschluss der
Gemeinschaftsanlagen (z.B. Flure, Toiletten, Waschräume, Küchen,
Aufenthaltsräume) zugrunde zu legen. Die Wohnfläche soll pro Person mindestens
5 m² betragen.“
Nach diesen Vorgaben sind die Gemeinschaftsunterkünfte Anfang der 1990er Jahre gebaut worden. Durch die Verringerung der Platzzahlen in den Unterkünften liegt die Wohnfläche pro Person mittlerweile über diesen Werten.
· Zuständigkeit
Nach § 2 AufnG sind die Landkreise für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Zu deren Leistungen zählt auch die
Unterbringung. Das AsylbLG lässt die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
zu (§ 2 Abs. 2 „Bei der Unterbringung ....... in einer
Gemeinschaftsunterkunft......“; § 3
Abs. 1 „... Unterkunft ....... wird durch Sachleistungen gedeckt.“).
Die Landkreise können gem. § 2
Abs. 3 AufnG die kreisangehörigen Städte und Gemeinden heranziehen. Dies ist
aktuell durch die Heranziehungsvereinbarung vom 06.12.2011 für den Zeitraum vom
01.01.2011 bis zum 31.12.2015 erfolgt.
In der Heranziehungsvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass „die
Leistungsgewährung durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden auch die
Unterbringung der zugewiesenen Leistungsberechtigten in dezentralen Wohnungen
und / oder zentralen Unterkünften (Flüchtlingswohnheimen) umfasst.“
Die Zuständigkeit für die Unterbringung liegt somit bei den Gemeinden.
Der Landkreis ist Kostenträger.
Lt. Auskunft des Caritassozialwerks (CSW) vom 31.05.2012 und der Firma K & S stehen den Bewohnern in den Gemeinschaftsunterkünften aktuell zur Verfügung:
|
Cloppenburg |
Cloppenburg |
Friesoythe Pehmertanger
Weg |
Löningen Bunner
Str. |
Emstek
/ Garthe |
Platzzahl |
15 |
15 |
30 |
30 |
35 |
Wohnfläche
(qm) |
135,03 |
129,70 |
341,96 |
259,05 |
- |
Gemeinschaftsfläche qm) |
144,53 |
159,66 |
361,00 |
301,68 |
- |
Gesamtfläche
(qm) |
279,56 |
289,36 |
702,96 |
560,73 |
605,11 |
durchschnittl. |
9,00 |
8,65 |
11,40 |
8,64 |
- |
durchschnittl. Gemeinschaftsfläche / Platz (qm) |
9,64 |
10,64 |
12,03 |
10,06 |
- |
durchschnittl.
Gesamtfläche (qm) |
18,64 |
19,29 |
23,43 |
18,70 |
rd. 17,29* |
*
bei „Garantiebelegung“ bis 35 Plätze
Ergebnis:
Die im ursprünglichen Erlass von 1991 vorgeschrieben Mindeststandards werden
eingehalten bzw. weit übertroffen.
·
Wohnfläche bei dezentraler Unterbringung
Sofern Asylbewerber dezentral untergebracht werden, werden die Richtwerte für die Unterkunftskosten nach
dem SGB XII (Sozialhilfe) und SGB II (Arbeitslosengeld II) entsprechend angewandt:
Familien-/Haushalts-Mitglieder |
angemessene Größe |
|
1 Person |
bis zu 50 qm |
|
2 Personen |
bis zu 60 qm |
|
3 Personen |
bis zu 75 qm |
|
4 Personen |
bis zu 85 qm |
|
5 Personen |
bis zu 95 qm |
|
jede weitere Person |
bis zu + 10 qm |
|
Nach Aktenlage der Ausländerbehörde des Landkreises Cloppenburg haben sich innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Familien in den Wohnheimen Nutriastraße in Cloppenburg und der Einrichtung in Gartherfeld über hygienische Missstände beklagt, die sich nach Überprüfungen durch das Gesundheitsamt als nicht berechtigt erwiesen haben.
In vielen Fällen sind die Zuwanderer nach Erreichen des Flüchtlingsstatus beim BAMF und Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis trotz Aufforderung der Ausländerbehörde nicht bereit, das Wohnheim zugunsten neuer Asylbewerber zu verlassen. Gründe hierfür sind:
· kostengünstigste Wohnmöglichkeit im Vergleich zum freien Wohnungsmarkt
· umfängliche Betreuung und Beschäftigung eigener Kinder vor Ort durch angestellte Sozialarbeiter
· bei Auszug aus einem städtischen Umfeld sind evtl. nur in Ortschaften Wohnungen verfügbar, was als wenig attraktiv empfunden wird
· Hilfe bei Behördengängen, Schule, Kindergarten etc. durch die Sozialarbeiter vor Ort
· Verbleib in einem Umfeld mit geringer Notwendigkeit zur Integration, kein Integrationsdruck
Die nachfolgende Aufstellung gibt Aufschluss über Anzahl, Aufenthaltsstatus, Alter, Familienstand und Nationalität der Bewohner in den Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Cloppenburg:
|
unter 16 Jahre |
16 bis unter 21 Jahre |
21 bis unter 35 Jahre |
ab 35 Jahre |
Aufenthaltserlaubnis |
9 |
4 |
1 |
6 |
Aufenthaltsgestattung |
14 |
5 |
6 |
5 |
Duldung |
14 |
8 |
19 |
14 |
Familienstand: ledig verheiratet geschieden |
37 0 0 |
17 0 0 |
16 10 0 |
9 13 3 |
Nationalität: Aserbaidschan Iran Irak Syrien Cote d’Ivore Kosovo Armenien Serbien Russland Bosnien Somalia Ruanda Liberia Nigeria Afghanistan Pakistan Vietnam Tunesien China |
0 0 4 11 0 4 2 0 3 0 1 2 0 0 2 0 8 0 0 |
0 0 4 3 0 4 0 0 1 0 1 0 0 1 2 1 0 1 0 |
0 1 8 13 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 |
1 0 5 4 0 2 2 1 3 1 2 1 1 0 0 0 2 0 0 |
Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich der Gesamtanteil der ausländischen Bewohner des Landkreises Cloppenburg, aufgeteilt auf die hier lebenden Nationen:
Staaten nach höchstem Ausländeranteil (Anzahl Staatsangehörigkeiten 114)
Nr. |
Herkunftsstaat |
Gesamtanzahl Ausländer 04.2012 |
1 |
Polen (EU) |
1787 |
2 |
Rumänien (EU) |
1428 |
3 |
Ungarn (EU) |
1024 |
4 |
Türkei |
886 |
5 |
Russische Föderation |
709 |
6 |
Niederlande (EU) |
483 |
7 |
Irak |
450 |
8 |
Vietnam |
332 |
9 |
Litauen (EU) |
282 |
10 |
Kasachstan |
242 |
11 |
Kosovo, Republik |
238 |
12 |
Serbien, Republik |
218 |
13 |
Syrien |
185 |
14 |
Lettland (EU) |
175 |
15 |
Italien (EU) |
145 |
16 |
Ukraine |
117 |
17 |
Griechenland (EU) |
93 |
18 |
Montenegro |
87 |
19 |
Bosnien und Herzegowina |
72 |
20 |
Bulgarien (EU) |
70 |
21 |
Ungeklärt |
69 |
22 |
Großbritannien, Ver.Köni,(EU) |
57 |
23 |
Kroatien |
51 |
24 |
Slowakei (EU) |
47 |
25 |
Österreich (EU) |
43 |
|
restliche Staaten |
907 |
|
insgesamt |
10197 |
Ausländische Personen im Bereich der Ausländerbehörde Cloppenburg
|
unter 16 Jahre |
16 bis unter 21 Jahre |
21 bis unter 35 Jahre |
ab 35 Jahre |
männlich |
576 |
338 |
2272 |
3154 |
weiblich |
512 |
241 |
1174 |
1930 |
Gesamt |
1088 |
579 |
3446 |
5084 |
Anlagenverzeichnis:
Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen