Sach- und
Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss. Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2020 sind Auf-wendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben für 2020, welche bereits zuvor durch den Landrat und einem seiner Stellvertreter genehmigt worden sind, werden nunmehr dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.
Dies betrifft insgesamt sieben Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 3.778.839,99 EUR. Näheres ist der Anlage zu entnehmen. Die über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurden im Wege der Jahresabschlussarbeiten 2020 gebildet. Die Deckung war aber schon während der Auszahlung gewährleistet.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
Siehe Anlage