Sachverhalt:
Zur Ermöglichung
einer weiteren Evaluation wurde der Antrag der Gruppe Grüne/UWG in der Sitzung
des Jugendhilfeausschuss vom 18.05.2021 durch mehrheitlichen Beschluss vertagt.
1.
„Die Kreisverwaltung stellt sicher, dass bei wichtigen Entscheidungen
auch die Perspektive von Kindern und Jugendlichen Gehör findet, indem zentrale
Akteur*innen in Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Dies kann z.B. durch
die direkte Einbeziehung in entscheidende Gremien oder in Form regelmäßiger
runder Tische gesichert werden.“
Am
10.06.2021ist die Reform des Achten Buches Sozialgesetzbuch, das sog. „Kinder-und Jugend Stärken Gesetz“ (KJSG) in
Kraft getreten.
Diese Neuregelungen im SGB VIII sind vielfältig und nehmen
die inklusive Ausgestaltung vieler Themen in den Blick, die auch seitens der
pädagogischen Praxis schon lange gefordert wurden. Eines der Regelungsschwerpunkte
des Gesetzes ist mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.
Ebenfalls unter den Punkt der Beteiligung fällt die Stärkung von
Beschwerdemöglichkeiten und der Selbstvertretungen. Die Rechte der Kinder und
Jugendlichen werden beispielsweise mit einem Selbstvertretungsrecht (§ 4a SGB
VIII neu), einem umfassenden Beratungsanspruch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten
und ohne Not- und Konfliktlage (§ 8 Abs. 3 SGB VIII neu) oder über die verpflichtend
auf überörtlicher Ebene einzurichtenden Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII neu)
erheblich gestärkt. Auch junge Erwachsene und Care Leaver erhalten rechtlich
Unterstützung durch Neuregelung des § 41 SGB VIII als Anspruchsnorm bis zum 21.
Lebensjahr und eine formulierte Rückkehroption in Hilfen und den neuen § 41a
SGB VIII, der die Nachbetreuung nach Beendigung der Hilfen regelt.
Dies alles stärkt organisierte Formen der Selbstvertretung.
Kinder und Jugendliche erhalten außerdem einen uneingeschränkten eigenen
Beratungsanspruch - ohne ihre Eltern.
Die Kreisverwaltung
stellt durch die konsequente Umsetzung des KJSG sicher, dass Perspektiven von
Kindern und Jugendlichen bei wichtigen Entscheidungen im Leistungsspektrum des
SGB VIII Gehör finden.
2.
„Der Landkreis prüft seine bisherigen Angebote für Kinder und
Jugendliche dahingehend, welche Zielgruppen im Zuge der Pandemie nicht mehr
erreicht werden und erarbeitet Strategien, um den Kontakt zu diesen Gruppen bei
möglichen Öffnungen wieder aufzubauen.“
Als Öffentlicher
Träger der Jugendhilfe hat die Kreisverwaltung in den zurückliegenden Phasen
der Corona-Pandemie stetig Strategien entwickelt um zu unterschiedlichen
Zielgruppen Kontakt zu halten und Kinder und Jugendliche bestmöglich durch
teils schwierige, von Einschränkungen geprägte Zeiten zu begleiten.
Beispiel
Jugendarbeit:
In Kooperation mit
dem Netzwerk Frühe Hilfen sowie der Kreisjugendpflegewurde wurde ein
Online-Angebot für Eltern, Kinder und Jugendliche aufgebaut und aktiv promotet
mit Aktionen zur Naturthemen, Kreativ-Aktionen, Mittelalterwochen, Adventsspecial
und – stark nachgefragt bei vielen Familien – Schwerpunkte rund um das Thema
Hunde und Familien.
Daneben haben die
Jugendtreffs in den Städten und Gemeinden und die kommunalen Ferienbetreuungen
unter steter Rückkopplung mit dem Jugendamt, in welcher epidemiologischen Lage
welche Arten von In- und/oder Outdooraktionen realisierbar waren, eine Vielzahl
von Angeboten für Kinder und Jugendliche machen können.
Beispiel
Kinderbetreuung:
Die Kinderbetreuung
für Kinder im Kitaalter bis zur Rückkehr in den Regelbetrieb stark belastend
für Kinder, Eltern und Erzieher*innen. In der Chronologie der Pandemie folgte
nach einer Phase der Notbetreuung eine lange Zeit ein Wechsel der Szenarien A
(Regelbetrieb) und B (eingeschränkter Regelbetrieb), wobei Szenario B auch in
der zweiten Lockdown-Phase ab dem 16.12.2020 bis Mitte Januar 2021 aufrecht
erhalten werden konnte. Das Jugendamt des Landkreises Cloppenburg hat die
Kitaleitungen bei der Umsetzung und Ausgestaltung der Notbetreuung und des
eingeschränkten Regelbetriebes durch viele Rundschreiben unterstützt und dabei
gemeinsam mit den Kinderbetreuungseinrichtungen immer einen Fokus auf Kinder,
die durch die jeweiligen Lockdowns schwerer erreichbar waren gehabt, bspw. weil
Eltern nicht zu bestimmten, einen Notbetreuungsbedarf rechtfertigenden
Berufsgruppen gehörten. Insbesondere Vorschulkinder, Kinder von
alleinerziehenden und Kinder mit gesteigertem erzieherischem Bedarf nach
Einschätzung der Kita und/oder des Jugendamtes sollten und haben aus
Härteerwägungen eine Notbetreuung erhalten.
Zu den
Möglichkeiten der maximalen Auslastung unter den gegebenen Pandemiebedingungung
hat die Kreisverwaltung u.a.:
- Härtegründe schon zu Beginn der Corona-Pandemie festgelegt, die zur
Notbetreuung berechtigen,
- eine Flexibilisierung des Fachkraft-Kind Schlüssels und den Einsatz
von zusätzlichen Kräften zur Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zugunsten
von mehr Notgruppen forciert,
- eine zügige Impfkampange für Erzieher*innen zur Umsetzung eines
Platz-Sharing Modells im eingeschränkten Regelbetrieb vorangetrieben.
Eine aktuelle
Abfrage bei den Kitaleitungen hat ergeben, dass im Kreisgebiet im Rahmen der
Notbetreuung bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb von
1864 Kindern 408 Kinder ausschließlich aus Härtegründen notbetreut wurden.
Diese waren:
Daneben wurde
Kontakt zu den Kindern gehalten durch:
- Regelmäßige Telefonie/Videotelefonie der Kindertageseinrichtungen
- Haustürbesuche durch die Erzieher*innen
- Spielzeugzirkel (Spielsachen aus der Kitagruppe wurde den Kindern
gebracht)
- Kurzbesuche der Kinder ohne Notbetreuung außerhalb der
Betreuungszeiten im Außenbereich der Kita
Die Kindertagesstätten
befinden sich seit Anfang Mai wieder im Regelbetrieb.
Beispiel Hilfen
nach SGB VIII:
Zur
Auftragswahrnehmung und zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Familien,
wurden fortlaufend den Freien Trägern der Jugendhilfe im ambulanten, wie im
teil- und vollstationären Bereich Handlungsrahmen und Empfehlungen vom
Jugendamt vorgegeben, unter denen die Träger die Arbeit weiterführen und
entsprechend der jeweiligen Öffnungsmöglichkeiten ausweiten konnten. Hierbei
muss betont werden, dass das Zeitfenster mit relevanten Einschränkungen bis
Dato im ersten Lockdown im Jahr 2020 liegt:
16.03.2020: keine Hausbesuche; Ausnahmen bei
drohenden Kindeswohlgefährdungen
19.03.2020: Ambulante Hilfen als Audio- und
Videotelefonie abrechenbar
23.03.2020: begleitete Umgänge finden wieder statt
04.05.2020: Lockerungen bei Ambulanten Hilfen (1
Regelkontakt/Woche)
11.05.2020: Regelbetrieb in der Kinder- und
Jugendhilfe läuft wieder an
Im Rahmen der
Hilfeplanung werden in der Praxis die ambulanten Familienhilfen vom Jugendamt beauftragt
mit einer Anzahl an Fachleistungsstunden über flexibel einsetzbare Kontingente
innerhalb einer Hilfeplanphase (i.d.R. 6 Monate) in und mit einer Familie bzw.
mit einem Kind/Jugendlichen zu arbeiten. Die Kontingente werden als
Fachleistungsstunde pro Woche vergeben, der beauftragte Träger kann selbst
entscheiden, wie die Stunden tatsächlich eingesetzt werden. Der Kinderschutz
konnte in den Familien durch die genutzten Möglichkeiten von den
Leistungsträgern der ambulanten Familienhilfen im zurückliegenden Lockdown
gewahrt werden. Der Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen mit Hilfebedarf war
niemals abgerissen.
Mit Blick auf die
psychologischen Nachwirkungen und ggf. schlechten Erfahrungen aus den Zeiten
des Homeschoolings setzt sich das Netzwerk der Schulsozialarbeiter im
Kreisgebiet auseinander. Hierzu wurde der zuständige schulpsychologische
Dezernent des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung, Dr. Jörg
Schulte-Pelkum, hinzugezogen im Rahmen einer Fortbildung.
Zur weiteren
Einbringung unterschiedlicher Fachperspektiven für Corona bedingte
Schwierigkeiten für Kinder und Jugendliche haben die Erziehungsberatungsstelle
und die Suchtberatungsstelle des Landkreises Cloppenburg eine Kooperation
gebildet um den spezifischen Bedarfen von Jugendlichen und Heranwachsenden im
Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemiefolgen zu begegnen.
3.
„Die Verwaltung überprüft, inwieweit sie ihre datenbasierte
Sozialplanung in der Pandemie besser auf die Bedarfe von Kindern und
Jugendlichen abstimmen kann. Die Ergebnisse werden dem Jugendhilfeausschuss
vorgestellt.“
Eine „datenbasierte
Sozialplanung“ erfolgt laufend in den jeweiligen Fachämtern/Fachbereichen der
Kreisverwaltung.
Im Bereich der
Kinder- und Jugendhilfe wird jährlich die Krippen und
Kindergartenbedarfsstatistik fortgeschrieben.
Eine datenbasierte
Jugendhilfeplanung erfolgt im Rahmen der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen
(IBN). Die Integrierte Berichterstattung Niedersachsen (IBN) ist ein ziel- und kennzahlenbasiertes
Steuerungssystem für Jugendämter in Niedersachsen. Auf der Basis von zuvor
definierten Zielen für die Bereiche Auftragserfüllung, Wirtschaftlichkeit sowie
Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit wurden Kennzahlen gebildet, um Zusammenhänge
zwischen Jugendhilfeleistungen und Sozialstrukturmerkmalen identifizieren zu
können. Das Kernstück der IBN bilden nach Sozialstrukturmerkmalen gebildeten
Vergleichsringe. Diese sind das Forum der jeweiligen Projektverantwortlichen
sowie der Fachdienst- oder Amtsleitungen der beteiligten Jugendämter.
In den
Vergleichsringen werden konkrete, aus dem Kennzahlenvergleich hervortretende
steuerungsrelevante Themen bearbeitet, beispielsweise Aspekte der
Fallsteuerung, der Hilfeplanung oder der unterschiedlichen Inanspruchnahme von
Jugendhilfeleistungen. Die Arbeit in den Vergleichsringen wird begleitet vom
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Landesjugendamt)
und der GEBIT Münster. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Prozessen werden über
die Projektbegleitung durch das Landesjugendamt und GEBIT der Gesamtheit der
Jugendämter zugeführt. Eine Auswertung der Daten für das Jahr 2020 liegt seit
August vor. Eine gemeinsame Analysesitzung ist für den Herbst 2021 geplant.
Der Landkreis
beteiligt sich am Projekt „KONTEXT-CHECK“ (Kommunale Prävention und Gesundheitsförderung).
Nach umfangreichen Vorbereitungen ist am 06.09.2021 eine Elternumfrage
gestartet worden. Es geht um die Ermittlung von Bedarfen und Bedürfnissen für
eine verbesserte Gesundheitsförderung von Kindern im Alter von 0-10 und ihren
Familien (siehe auch: https://www.kontextcheck.de/aktuell-teilnehmende-kommunen).
Daneben führt das
Jugendamt die klassische Jugendhilfestatistik. Die erhobenen Daten zur
Entwicklung im Jugendhilfebereich sind regelmäßig Gegenstand in
Qualitätsdialogen mit den freien Trägern der Jugendhilfe.
Sobald Ergebnisse
vorliegen, ist geplant, diese dem Jugendhilfeausschuss vorzustellen.
4.
„Die Kreisverwaltung entwickelt ein Konzept, wie sichergestellt werden
kann, dass Kinder von Bildungs- und Teilhabeberechtigten (BuT) Familien
regelmäßig ein warmes Mittagessen erhalten, solange Schulen (Kindertagesstätten
und Tagespflegeangebote) pandemiebedingt geschlossen sind oder entsprechende
Mittagessensangebote situationsbedingt ausgesetzt werden. Um dieses Ziel zügig
zu erreichen, prüft die Kreisverwaltung verschiedene Alternativen, zum
Beispiel:
·
die Möglichkeit, über Zusteller*innen, Angestellte des
Kreises und/oder ehrenamtliche Netzwerke die Speisen (auch in Form von
Kochboxen) zumindest an einigen Wochentagen direkt nach Hause zu liefern.
·
die Möglichkeit, die Speisen an zentralen Orten von den
Berechtigten abholen zu lassen.
·
die Frage, ob es machbar ist, das Geld für die
Mittagessenverpflegung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket direkt an die
Familien bar oder in Form von Gutscheinen auszuzahlen.“
Das Bildungspaket
beinhaltet u.a. Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Anspruchsberechtigt
sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Bezug von Leistungen nach dem
SGB II, dem SGB XII, nach dem AsylbLG oder von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld,
wenn sie eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen.
·
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung / Regelung vor
Corona
Die Aufwendungen für ein gemeinsam eingenommenes Mittagessen werden übernommen,
wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Zustimmung der
Schule/Einrichtung angeboten wird. Den Schulen/Mensen werden die Kosten direkt
erstattet (Vorrang des Sachleistungsprinzips).
·
Corona-Regelung
(derzeit gültig bis zum 31.12.21)
Die Leistungsbehörden können nach den Corona-Regelungen
im Rahmen des Bildungspaketes eine Mittagsverpflegung auch dann als Bedarf
anerkennen, wenn sie wegen Corona nicht gemeinschaftlich in der
Schule/Kita erfolgt und/oder wenn die Höhe der Kosten von den bisherigen abweicht
(z.B. Lieferkosten).
Die
Corona-Übergangsregelungen für die Mittagsverpflegung gelten für alle Bereiche
gleichermaßen: Jobcenter, Wohngeld, Sozialhilfe, Asyl.
Anträge bzgl. der Corona-Sonderregelung hinsichtlich einer
Mittagsverpflegung wurden bei den Leistungsbehörden im Kreisgebiet bislang
nicht gestellt.
Die Situation im
Mai 2021 bis zum Beginn der Sommerferien war wegen der Pandemie komplex, kann
aber wie folgt zusammengefasst werden:
o
In
den Kitas wurde weitgehend Mittagessen angeboten.
o
An
den Schulen wurde von Mitte Dez. 20 bis Mitte Mai 21 überwiegend kein
Mittagessen angeboten. Der „Neustart“ in den durchgängigen Präsenzunterricht
war vor den Sommerferien unklar.
Zum neuen Schuljahr kündigte Kultusminister Grant Hendrik
Tonne am 24.08.2021 in seinem Ministerbrief an (Internet: Nds.
Kultusministerium):
„Alle Kinder und Jugendlichen gehen zur
Kita und in die Schule: Das Schuljahr 2021/2022 nach den Sommerferien wird im
Regelbetrieb („Szenario A“) laufen, ebenso werden die Kindertageseinrichtungen
weiterhin im Regelbetrieb nach Rahmenhygieneplan Corona („Kita-Szenario A“)
geöffnet bleiben. Flankiert werde die vollständige Öffnung der
Bildungseinrichtungen durch ein Netz aus Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor
dem Coronavirus. „Es gilt das Prinzip: Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit.““
Ein landesweiter Szenarienwechsel ist
nicht mehr vorgesehen. Bei Infektionsausbrüchen an Schulen wird künftig das
zuständige Gesundheitsamt schulscharfe Infektionsschutzmaßnahmen anordnen.
Regelungen zum Mensabetrieb finden sich im
Rahmen-Hygieneplan für Schulen v. 10.05.21, Version 5.0 (der aber noch
aktualisiert werden soll): z.B. zur Einhaltung des Mindestabstandes und der
bekannten Hygieneregelungen, der Bildung von Kohorten, der Dokumentation zur
Kontaktnachverfolgung, usw.
Das Land schafft
den Rahmen, um das Schuljahr 2021/2022 im Regelbetrieb mit vollem Präsenzunterricht
zu gewährleisten. Wenn das gelingt, kann davon ausgegangen werden, dass auch
die Schulmensen in den kommenden Monaten weitgehend in Betrieb bleiben.
Alternativen bei
Schließung der Schulmensen im Rahmen des Bildungspaketes
Falls es
tatsächlich wieder zu längeren Kita- oder Schulschließungen und Distanzlernen
kommen sollte, gibt es aufgrund der Corona-Regelungen im SGB II / XII die
Möglichkeit, die Kosten für ein gemeinsames Mittagessen umzuwidmen und
stattdessen Alternativen anzubieten:
·
Lunchpakete
von den Mensen für den Verzehr in den Klassen/Lerngruppen/zu Hause oder zentrale
Ausgabestellen zur Abholung und zum Verzehr zu Hause
Die Organisation von Lunchpaketen oder möglichen Ausgabestellen zur
Abholung eines Mittagessens liegt in der Zuständigkeit der Schulen / der
Schulträger (RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 34-81005 – VORIS 22410), solange der
Betrieb der Mensen nicht aufgrund einer aktuellen Corona-Verordnung untersagt
wird.
Bei einem Verzehr der Lunchpakete in den Klassen/Lerngruppen ist
allerdings zu überlegen, das Angebot für alle Schüler*innen zu öffnen, um eine
Stigmatisierung zu vermeiden.
Die Kosten für Leistungsberechtigte würden wie bisher im Rahmen des
Bildungspaketes übernommen werden.
Bei flächengroßen Landkreisen wie dem Landkreis Cloppenburg wird die
Einrichtung von zentralen Ausgabestellen aufgrund der weiten Distanzen als
nicht sinnvoll erachtet.
·
Lieferung
von sog. „Kochboxen“ mit Lebensmitteln und Rezepten für eine Woche (oder die berechtigten
Tage) zum Kochen zu Hause
Es gibt einige Caterer, die sog. Kochboxen mit Lebensmitteln und
Rezepten zum Kochen zu Hause anbieten.
Für die Auftragsvergabe gilt bis Ende Sept. eine vereinfachte
Corona-Regelung (Auftragsvolumen bis 214.000,- EUR / drei Angebote einholen).
Ob diese Regelung verlängert wird, ist derzeit nicht bekannt. Ansonsten ist ab
einem Auftragsvolumen von 100.000,- EUR eine Ausschreibung nach EU-Vergaberecht
erforderlich (Zeitaufwand ca. 5 Monate).
Problem bei der Ausschreibung ist die konkrete Berechnung des
Auftragsvolumens aufgrund der vielen unbekannten Komponenten (Schließung der
Schule ja/nein? Wie lange geschlossen? Bleibt die Mensa geöffnet oder nicht?
Wie viele Kinder würden die Kochbox tatsächlich in Anspruch nehmen? …usw.).
Zu überlegen wäre, ob die Einführung der Kochboxen zentral von der
Kreisverwaltung oder dezentral von den einzelnen Schulträgern organisiert
werden soll. Dazu wäre eine Klärung mit den Städten und Gemeinden notwendig.
Für die Einholung der Angebote und die Auftragsvergabe sind ca. 2 Wochen erforderlich.
Ein Caterer gab auf Anfrage an, dass die Einführung der Kochbox ca. 3-4 Wochen
dauere.
Die Vorlaufzeit von über einem Monat für die Einführung der Kochbox ist ein
erhebliches Problem. Wenn dann – wie vom Land vorgesehen - bei Infektionsausbrüchen
an Schulen das Gesundheitsamt nur schulscharfe Infektionsschutzmaßnahmen
anordnen soll, wird die Planung für die Kochbox noch unsicherer.
·
Bewilligung
einer Geldleistung für das Mittagessen im Rahmen des Bildungspaketes
Die Träger des Bildungspaketes können im Rahmen der Corona-Regelungen
abweichend vom vorrangigen Sachleistungsprinzip (Direktzahlung für das
Mittagessen an die Schulen/Mensen) auch ersatzweise Geldleistungen an die
Leistungsberechtigten bewilligen.
Sofern die Schulmensen tatsächlich schließen, keine Lunchpakete und
Kochboxen angeboten werden, können die Leistungsberechtigten die Geldleistung
bei der jeweiligen Leistungsbehörde geltend machen (Nachweis über
Schulschließung der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorlegen).
Die Details der Umsetzung müssten von der Kreisverwaltung noch geregelt
werden. Zu überlegen wäre, ob die Geldleistung als Pauschale bewilligt werden
kann, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.
Die Ausstellung von Gutscheinen wird zum einen wegen der damit verbundenen
Stigmatisierung der Kinder- und Jugendlichen nicht als zielführend angesehen,
zum anderen müsste ein System von Akzeptanzstellen im Kreisgebiet aufgebaut
werden, was angesichts der kurzen Zeiträume nicht machbar sein dürfte.
Die Verwaltung
favorisiert die Bewilligung einer Geldleistung, da dies relativ einfach und
zeitnah umgesetzt werden könnte.
Es ist zu erörtern
und entscheiden, ob die Kreisverwaltung beauftragt werden soll, ein Konzept zu
erstellen, dass
a)
den
Schulen/Schulträgern die Ausgabe von Lunchpaketen oder
b)
die
Einführung von Kochboxen beinhaltet
oder, ob – wie von
der Kreisverwaltung vorgeschlagen - im Rahmen des Bildungspaketes eine ersatzweise
Bewilligung einer Geldleistung erfolgen soll.
5.
„Der Landkreis erarbeitet eine Öffentlichkeits-Kampagne, um Kindern und
Jugendlichen die bestehenden Hilfe- und Beratungsstrukturen im Landkreis
Cloppenburg bekannt zu machen. Dabei werden die Schulen miteinbezogen.“
Die bestehenden
Beratungs- und Hilfestrukturen im Kreisgebiet werden insbesondere über die Netzwerke,
wie u. a. das Netzwerk Frühe Hilfen oder das Netzwerk Schulsozialarbeit, den
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Beratungsstellen bekannt gemacht.
Diese Stellen können sodann entsprechend beraten und auf die bestehenden
Unterstützungs- und Hilfsangebote hinweisen. An den Schulen ist die/der
Schulsozialarbeiter*in in aller Regel die/der erste Ansprechpartner*in für die
Kinder- und Jugendlichen.
Das
Schutzengelprojekt, das Netzwerk Frühe Hilfen oder die Kreisjugendpflege sind
in den sozialen Medien präsent und posten dort ihre Angebote.
Infobroschüren und
Flyer stehen für diverse Bereiche – teilweise auch in mehreren Sprachen - zur
Verfügung.
Ebenso informiert
die Internetseite des Landkreiseses Cloppenburg zum Thema Kinder, Jugend und
Familie. Infobroschüren und Flyer stehen zum Download zur Verfügung.
Die
Öffentlichkeitsarbeit umfasst auch die Teilnahme an überregionalen Kampagnen,
wie die Kampagne „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt“ der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter.