Betreff
Entgeltfortzahlung und Aussetzung der Kostenbeiträge für ausgefallende Regelbetreuung in der Kindertagespflege und Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege – a) Anpassungen des Geschwistertarifs b) Anpassung der Fördersätze
Vorlage
V-JHA/21/197
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

1.    Der Landkreis Cloppenburg zahlt Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen für ausgefallene Betreuung für die Dauer des eingeschränkten Regelbetriebes ab dem 10.01.2021 bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebes am 10.05.2021 aufgrund der jeweils einschlägigen Nds. Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus eine Kompensation in Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls, maximal in Höhe von 20 Wochenstunden je Kind.

 

2.    Kostenbeiträge werden für ausgefallene Regelbetreuung ab dem 10.01.2021 bis zur Beendigung des eingeschränkten Regelbetriebes bzw., der Notbetreuung für ausgefallene Betreuung nicht erhoben.

 

3.    Der Kreistag beschließt die Änderung / Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2021.

 

 


Sachverhalt:

Seit Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 10.01.2021 haben die Landesverordnungen für die Kinderbetreuungseinrichtungen und die Kindertagespflege für Landkreise mit einer 7-Tages Inzidenz an Corona Neuinfektionen >100 den eingeschränkten Betrieb (Notbetrieb) vorgeschrieben.

 

Durch § 11 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 der jeweiligen Landesverordnung wurde geregelt, dass die höchste zulässige Zahl der zu betreuenden Kinder in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, in der Regel 8 Kinder nicht überschreiten durfte.

 

Danach konnten in Großtagespflegen mit 10 gleichzeitig in gleichen Räumen betreuten Kindern seit dem 10.01.2021 bis zum 10.05.2021 nur 8 Kinder durch Kindertagespflegepersonen im Rahmen des eingeschränkten Betriebes betreut werden.

 

Mit § 28b Abs. 3 S. 9 des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) ist die Kindertagespflege bei einer 7-Tages Inzidenz >100 ebenfalls untersagt. Es gilt die Notbetreuung, so dass in Großtagespflegen bei entsprechend hoher Inzidenz weiterhin maximal 8 Kinder in gleichen Räumen betreut werden dürfen.

 

Die in diesem Zeitraum angefallenen Ausfalltage bedeuten für die Kindertagespflegepersonen in betroffenen Großtagespflegen vor dem Hintergrund der langen Dauer des eingeschränkten Betriebes erhebliche Einkommenseinbußen.

 

Aktuell werden im Landkreis Cloppenburg in 19 von 25 Großtagespflegestellen im Kreisgebiet in der Regel 10 Kinder betreut. Demnach konnten aufgrund des eingeschränkten Betriebes ab dem 10.01.2021 insgesamt 38 Kinder nicht die Kindertagespflege. 

 

Anstelle der Gewährung zusätzlicher Ausfalltage soll der Verdienstausfall in Form einer Kompensationszahlung des Tagespflegeentgeltes gem. § 4 der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 01.08.2018 in Höhe des tatsächlichen Betreuungsausfalls erfolgen, wobei eine Kompensation maximal für 20 Wochenstunden bei ausgefallener Betreuung entgolten werden soll.

 

Parallel sollen keine Elternbeiträge für ausgefallene und ausfallende Regelbetreuung in der Kindertagespflege erhoben werden.

 

a) Anpassungen des Geschwistertarifs

Mit Beschluss des Kreistages vom 19.06.2018, V-JHA/18/120, wurde die Satzung des Landkreises Cloppenburg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vor dem Hintergrund der Beitragsfreiheit in den Kindergärten zuletzt in den §§ 3 (Leistungsumfang) und 5 (Kostenbeiträge) geändert, um in Fällen der ersetzenden und ergänzenden Kindertagespflege bei Kindern nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine Gleichstellung bei der Erhebung von Elternbeiträgen zu erreichen.

 

Sowohl die kirchlichen, als auch die kommunalen Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach Inkrafttreten der Beitragsfreiheit den Geschwistertarif in ihren jeweiligen Satzungen dahingehend angepasst, dass ausschließlich Geschwister von beitragspflichtigen Kindern in unterschiedlichen Betreuungsformen von einer Ermäßigung profitieren können. 

 

Im Sinne der Gleichwertigkeit der Kindertagespflege zur institutionellen Kindertagesbetreuung soll eine Anpassung in der Satzung erfolgen

 

Neufassung § 5 Nr. 5b – Geschwistertarif:

Werden gleichzeitig mehrere beitragspflichtige Kinder der Erziehungsberechtigten durch eine Kindertagespflegeperson betreut oder besuchen einen Hort, Kindergarten oder eine Kinderkrippe, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind um 30 v. H., für das dritte und jedes weitere Kind um 50 v. H.. Als erstes Kind gilt das Kind mit der höchsten Förderungszeit.

 

b) Anpassung der Fördersätze

 

Innerhalb der letzten Jahre haben umliegende Landkreise ihre Förderentgelte in der Kindertagespflege erhöht. Die einzelnen Regularien zur Gewährung eines Entgeltes zur Kindertagespflege sind in allen Landkreisen unterschiedlich ausgestaltet. Für eine Tagespflegeperson mit vergleichbarer Ausbildung zum Qualifizierungskurs mit 300 Std. Umfang zzgl. Praxiszeiten im Landkreis Cloppenburg stellen sich die Vergütungen (Pflegeentgelt + Sachkostenaufwand bei Betreuung über Tag) in den Nachbarkreisen wie folgt dar:

 

LK Oldenburg           5,57 € / Betreuungsstunde

LK Vechta                 5,50 € / Betreuungsstunde

LK Emsland               5,00 € / Betreuungsstunde

LK Ammerland         5,35 € / Betreuungsstunde

LK Leer                      5,00 € / Betreuungsstunde

LK Osnabrück          4,50 € / Betreuungsstunde

 

Um zu einer Anpassung zu kommen, welche die selbstständige Tätigkeit in der Kindertagespflege als verlässliche Säule in der Förderung und Betreuung Kindern im Landkreis attraktiv hält, wird eine Erhöhung um 0,50 € je Betreuungsstunde als geeignet erachtet.

 

Neufassung § 4 Nr. 1a – Höhe der Förderung / Tagespflegeentgelt:

 

Förderung während des Tages

 

Bei Förderung in eigenen oder in anderen Räumen beträgt die Höhe des Entgeltes maximal 5,20 € pro Kind pro Förderungsstunde. Davon entfällt 1,30 € auf den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und 3,90 € auf den Anerkennungsbetrag (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Erfolgt die Förderung im Haushalt des /der Erziehungsberechtigten wird ein Entgelt von maximal 4,10 € gezahlt.

 

Für Tagespflegepersonen, die innerhalb von 5 Jahren nachweislich an jährlich drei Fortbildungsveranstaltungen in unterschiedlichen Handlungsfeldern teilgenommen haben, erhöht sich das Entgelt pro Förderungsstunde um 0,30 €.

 

Für Tagespflegepersonen, die erfolgreich an der praxisbegleitenden Weiterqualifizierung von 140 Unterrichtseinheiten nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) teilgenommen haben oder Dipl.-Sozialpädagogen/-innen oder Erzieher/-innen sind, erhöht sich das Entgelt pro Förderstunde um 0,30 € nach einer Tätigkeit von 2 Jahren in der Kindertagespflege.

 

 


Finanzierung:

PSP-Element P 1.361.000.200 / Sachkonto 445200