Betreff
Änderung der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs
Vorlage
V-VERK/21/202
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Die Richtlinie des Landkreises Cloppenburg zur Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs wird wie folgt geändert:

In den Nummern 4.2 a) und b) werden die Höchstbeträge von 50.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung von Haltestellen des straßen-gebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs trat zum 01.01.2005 in Kraft. In der Nummer 4.2 a) und b) wird die Höhe des Zuschusses festgelegt. Für kleine Investitionsmaßnahmen von bis zu 50.000,00 EUR übernimmt der Landkreis 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für größere Investitionsmaßnahmen von über 50.000,00 EUR beträgt der Zuschuss seitens des Landkreises 12,5 % (Kofinanzierung), sofern die Maßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) mit 75 % bezuschusst wird.

Für das Programmjahr 2021 hat die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) die Novellierung des Förderprogramms zur Grunderneuerung von Haltestellen zum neuen vereinfachten Verfahren geändert. Die Novellierung ändert die Schwellenwerte für die Einzelmaßnahmen. Die Höchstbeträge je Haltestelle werden auf 100.000,00 EUR erhöht, um den allgemeinen Kostensteigerungen im Baubereich und den erhöhten Anforderungen an die Barrierefreiheit Rechnung zu tragen. Ferner hat die Erfahrung gezeigt, dass es für den barrierefreien Ausbau oder zur Anpassung an neue örtliche Gegebenheiten mitunter erforderlich ist, Haltestellen örtlich zu verlegen. Daher werden künftig auch Haltestellenverlegungen seitens der LNVG gefördert. Die Verlegung von Haltestellen wird gem. Richtlinie des Landkreises Cloppenburg bereits bezuschusst. Auch einzelne Haltestellen mit Kosten von weniger als 100.000,00 EUR können nunmehr beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die voraussichtliche Zuwendungssumme mindestens 25.000,00 EUR beträgt.

Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten.