Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 03.03.2021 hat die Gruppe
GRÜNE/UWG einen Antrag gemäß § 56 NKomVG zur Änderung der Geschäftsordnung (GO)
des Kreistages gestellt. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Der Antrag bezieht sich zum einen auf § 3 GO, in dem
die Beteiligung der Öffentlichkeit geregelt ist und zielt darauf ab, der
Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, bei einer öffentlichen Sitzung, die
auf Basis der Videokonferenztechnik durchgeführt wird, ebenfalls auf diesem
Wege teilzunehmen.
Zum anderen wird beantragt, die Regelungen des § 17
GO zur Einwohnerfragestunde dahingehend zu ergänzen, dass Fragen bis spätestens
5 Stunden vor der Sitzung auf der Internetseite des Landkreises eingereicht
werden können.
Verwaltungsseitig wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG sind Film- und
Tonaufnahmen von Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung
in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt
(sog. Medienöffentlichkeit). Dies gilt gleichermaßen für eine zeitgleiche
Übertragung von Bild und Ton (Livestream) der Sitzung.
§ 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG enthält zwar die
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Sitzungen kommunaler Vertretungen als
Videokonferenz und lässt Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder
im Sitzungsraum zu. Die Möglichkeit bezieht sich dabei aber ausschließlich auf
die Mitglieder der Vertretung.
Wie das Nieders. Innenministerium mit Erlass vom
11.12.2020 in seinen Auslegungshinweisen zu § 182 Abs. 1 bis 3 NKomVG
klargestellt hat gelten die Regelungen des § 64 Abs. 2 Satz NKomVG für die sog.
Medienöffentlichkeit von Sitzungen unverändert fort.
Die Hauptsatzung des Landkreises Cloppenburg enthält
in § 6 - Öffentlichkeit keine Regelung, welche die Übertragung einer
öffentlichen Sitzung des Kreistages oder seiner Ausschüsse per Livestream
erlaubt. Damit ist auch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung
nicht möglich.
Eine Änderung der Hauptsatzung setzt im Übrigen
einen vorbereitenden Beschluss des Kreisausschusses voraus.
Da eine Zuschaltung der Öffentlichkeit bzw. ein
Livestream aus rechtlichen Gründen nach der geltenden Fassung der Hauptsatzung
aktuell nicht zulässig ist, wird derzeit keine Veranlassung gesehen, das
Fragerecht der Einwohnerfragestunde in der beantragten Form anzupassen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
– Antrag Gruppe Gruene UWG Geschaeftsordnung