Sachverhalt:
Gemäß § 117 NKomVG
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage
des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden
nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages
nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss.
Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden
und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so
entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat.
Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2019 sind
Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Daher sind nun
alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben, welche bereits zuvor durch den
Landrat und nicht durch den Kreistag genehmigt worden sind, nochmals durch den
Kreistag zu beschließen.
Dies betrifft
insgesamt fünf investive Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 329.034,91 EUR. Näheres ist der Anlage
zu entnehmen.
Finanzierung:
PSP-Element
(Produkt)
Siehe Anlage