Betreff
Entgeltfortzahlung und Aussetzung der Kostenbeiträge für Notbetreuung und ausfallende Regelbetreuung in der Kindertagespflege
Vorlage
V-JHA/20/163
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Landkreis Cloppenburg zahlt das Entgelt in der Kindertagespflege für die Dauer des Betriebsverbotes aufgrund der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus bis zur Beendigung des Betriebsverbotes in der Kinderbetreuung bis zum 11.05.2020 in Höhe der durchschnittlichen Förderungszeiten der letzten 3 Monate der Regelbetreuung fort.

 

2.    Kostenbeiträge werden für wahrgenommene Notbetreuung oder ausgefallene Regelbetreuung ab dem 16.03.2020 bis zur Beendigung des Betriebsverbotes, maximal bis zum 10.05.2020 nicht erhoben.

 

3.    Ausfallzeiten werden den Tagespflegepersonen je zur Hälfte der tatsächlich angefallenen Ausfalltage je betreutem Kind abgerechnet.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg und der nachfolgenden Niedersächsischen Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus war der Betrieb sämtlicher nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflegen untersagt. Ausgenommen sind Notbetreuungen, die auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.

 

Vor diesem Hintergrund hat das Jugendamt des Landkreises Cloppenburg gemeinsam mit dem Kindertagespflegebüro die flankierenden Erlasslagen des Nds. Kultusministeriums und des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu o.g. Verordnung zur Ausgestaltung und Ausweitung der Notbetreuung seit Beginn der Pandemiemaßnahmen im Kreisgebiet umgesetzt.

 

Die Umsetzung, insbesondere die Entscheidung, wer Zugang zur Notbetreuung erhalten kann,  war und ist für Kitaleitungen, das Kindertagespflegebüro und die Verwaltung herausfordernd, da einerseits restriktiv entschieden und stets auf die Möglichkeiten beider sorgeberechtigten Elternteile abgestellt werden soll. Andererseits sind die mit Dauer der ausfallenden Kinderbetreuung steigenden Schwierigkeiten der Eltern die eigene Arbeit um die häusliche Kinderbetreuung herum zu organisieren, sowie das aktuelle Ziel, die Notbetreuung auszuweiten, im Blick zu behalten.

 

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020, Nds. GVBl. Nr. 13/2020, in Kraft seit dem 11.05.2020 ist die Betreuung in der Kindertagespflege nicht mehr untersagt. Damit konnte der Regelbetrieb in der Kindertagespflege zum 11.05.2020 wieder aufgenommen werden.

 

Nunmehr gilt es in der Kinderbetreuung für die Tagespflegepersonen und die Eltern im Landkreis auch finanziell eine rückwirkende Absicherung und damit eine berechenbare Perspektive im laufenden Pandemie Geschehen zu schaffen.

 

Sofern eine Tagespflegeperson Notbetreuung auch mit weniger Kindern als im sonstigen Regelbetrieb durchgeführt hatte, wurde das Entgelt in Höhe der durchschnittlichen Förderungszeiten der letzten 3 Monate weitergezahlt. Die Entgeltfortzahlung ist unter vorgenannten Voraussetzungen bis zum 10.05.2020 erfolgt.

 

Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Landesförderung nach der Richtlinie Kindertagespflege nur fortgezahlt wird, wenn das Entgelt ohne Abzüge an Tagespflegepersonen weiter ausbezahlt wird.

 

Die Landesförderung belief sich in der letzten Zuwendung auf 544.512,01 EUR.

 

Dem gegenüber stehen voraussichtlich ausfallende Elternbeiträge für 37 Ausfalltage i.H.v. ca. 100.377,63 EUR für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 10.05.2020.

 

86,00 EUR (monatlicher Beitragsdurchschnitt im LK CLP) x 694 (Kinder in Tagespflege)

= 59,684,00 EUR (Ausfall Elternbeiträge pro Monat). 

 

Parallel wurden bis zum 11.05.2020 keine Elternbeiträge für ausfallende Regelbetreuung und wahrgenommene Notbetreuung in der Kindertagespflege erhoben. Im Einvernehmen mit den kreisangehörigen Kommunen ist für die Krippen für den Monat April bereits eine Beitragsfreiheit vereinbart worden. Dieser Regelung vom 02.04.2020 für den Monat April hat sich der Landkreis für den Bereich der Kindertagespflege vorbehaltlich der politischen Entschließung angeschlossen.

 

Die Zeit der Untersagung der Kinderbetreuung aufgrund des Betriebsverbotes nach dem Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020, Az.: 401.41609-11-3 (Einstellung des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG) soll als Ausfallzeit mit geringerem Ansatz als die durch Satzung zugestandenen 40 Tage je betreutem Kind abrechenbar sein, wenn die Tagespflegeperson zur Notbetreuung bereit stand oder aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Notbetreuung leisten kann (bspw. Tagespflegeperson oder Haushaltsangehörige gehören einer Risikogruppe bzgl. einer Virusinfektion mit SARS-CoV-2 an).

 

Die Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege sieht regulär eine Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für einen Zeitraum von längstens 40 Tagen im Jahr/pro Kind vor. Erfolgt die Förderung nicht während des ganzen Jahres, besteht ein anteiliger Anspruch. In der Zeit der Betriebsuntersagung sind 37 Ausfalltage aufgelaufen.

 

Da dadurch vielfach die Ausfalltage verbraucht wären, wird vorgeschlagen, nur 50% der tatsächlichen Ausfalltage als Ausfalltage zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Hatte die Kindertagespflegeperson in der Zeit vom 16.03. – 08.05.20 insgesamt 37 Ausfalltage, bekommt sie die laufende Geldleistung für 37 Ausfalltage, hat aber nur 18  (37 ./. 2 ~ 18) Ausfalltage verbraucht. 22 Ausfalltage stünden dann für den Rest des Jahres zur Verfügung (sofern nicht zu Beginn des Jahres bereits einige Tage genommen wurden). Sollte das Kind zum 01.08. in den Kindergarten wechseln, stehen anteilsmäßig 23 Ausfalltage zur Verfügung.

 

 


Finanzierung:

 

Die vorgesehenen Änderungen ergeben Mindereinnahmen – bezogen auf die für 2020 kalkulierten Einnahmen - von ca. 100.377,63 €.

PSP-Element: P1.365000/ Sachkonto 431810

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020, Az.: 401.41609-11-3