Betreff
Heranziehung der Städte und Gemeinden für Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) / Anpassung der geltenden Vereinbarung an das neue Nds. AG SGB IX/XII
Vorlage
V-SOZ/20/114
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die bis zum 31.12.2021 geltende Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden zur Heranziehung für Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechend dem vorliegenden Vereinbarungsentwurf anzupassen.

 


Sachverhalt:

Bezug: Sitzung des Kreistages am 18.12.2018 (Vorlage-Nr. SOZ/018/2018)

 

Die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 geltende Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben des SGB XII erfolgte auf der Grundlage des am 31.12.2019 außer Kraft getretenen Nds. AG SGB XII.

 

Seit dem 01.01.2020 gilt das neue „Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs“ (Nds. AG SGB IX/XII) vom 24.10.2019, Nds. GVBl. Nr. 18/2019, S. 300. Das Land hat darin insbesondere die sachliche Zuständigkeit des örtlichen (Landkreis) und überörtlichen Sozialhilfe-trägers (Land) neu geregelt.

 

Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Nds. AG SGB IX/XII sind:

·         Für Leistungen der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr (oder die Schulausbildung) noch nicht vollendet haben, ist der Landkreis als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII, Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises).

·         Das Land ist als überörtlicher Träger sachlich zuständig für Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Zeitpunkt verschiebt sich, soweit die Schulausbildung noch nicht beendet wurde (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII). Zur Durchführung der Leistungsbe-willigung an über 18-jährige Personen hat das Land den Landkreis herangezogen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG SGB IX/XII).

·         Der Landkreis kann die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowohl für seine Aufgaben als örtlicher Träger als auch für die vom Land übertragenen Aufgaben des überörtlichen Trägers heranziehen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Nds. AG SGB IX/XII).

 

Die Änderung der sachlichen Zuständigkeit sowie die neuen Regelungen zur Heranziehung machen eine Anpassung der Heranziehungsvereinbarung erforderlich.

 

Der Umfang der Aufgaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hinsichtlich der Heranziehung nach dem SGB XII bleibt unverändert.

 

Der Entwurf der Anpassung der Heranziehungsvereinbarung – SGB XII ist als Anlage beigefügt.

 


Finanzierung:

 

 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Vereinbarung