Beschlussvorschlag:
Dem
Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Sozialausschuss empfiehlt
dem Kreistag zu beschließen, die bis zum 31.12.2021 geltende Vereinbarung mit
den Städten und Gemeinden zur Heranziehung für Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechend dem vorliegenden
Vereinbarungsentwurf anzupassen.
Sachverhalt:
Bezug:
Sitzung des Kreistages am 18.12.2018 (Vorlage-Nr. SOZ/018/2018)
Die
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 geltende Heranziehung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben des SGB XII erfolgte auf
der Grundlage des am 31.12.2019 außer Kraft getretenen Nds. AG SGB XII.
Seit
dem 01.01.2020 gilt das neue „Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des
Neunten und Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs“ (Nds. AG SGB IX/XII) vom
24.10.2019, Nds. GVBl. Nr. 18/2019, S. 300. Das Land hat darin insbesondere die
sachliche Zuständigkeit des örtlichen (Landkreis) und überörtlichen
Sozialhilfe-trägers (Land) neu geregelt.
Die
wesentlichen Eckpunkte des neuen Nds. AG SGB IX/XII sind:
·
Für Leistungen der
Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr (oder die
Schulausbildung) noch nicht vollendet haben, ist der Landkreis
als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB
IX/XII, Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises).
·
Das Land ist
als überörtlicher Träger sachlich zuständig für Sozialhilfe an
Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der
Zeitpunkt verschiebt sich, soweit die Schulausbildung noch nicht beendet wurde
(§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII). Zur Durchführung der
Leistungsbe-willigung an über 18-jährige Personen hat das Land den Landkreis
herangezogen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG SGB IX/XII).
·
Der Landkreis kann
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowohl für seine Aufgaben als
örtlicher Träger als auch für die vom Land übertragenen Aufgaben des
überörtlichen Trägers heranziehen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Nds. AG SGB
IX/XII).
Die
Änderung der sachlichen Zuständigkeit sowie die neuen Regelungen zur
Heranziehung machen eine Anpassung der Heranziehungsvereinbarung erforderlich.
Der
Umfang der Aufgaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hinsichtlich der
Heranziehung nach dem SGB XII bleibt unverändert.
Der
Entwurf der Anpassung der Heranziehungsvereinbarung – SGB XII ist als Anlage
beigefügt.
Finanzierung:
Anlagenverzeichnis:
Entwurf
der Vereinbarung