Betreff
Antrag des Deutschen Roten Kreuzes auf Weitergewährung des jährlichen Zuschusses für den Behindertenfahrdienst
Vorlage
V-SOZ/19/099
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, dem Deutschen Roten Kreuz für den Behindertenfahrdienst einen Zuschuss in Höhe von 8.000 € jährlich für den Zeitraum 2020 – 2022 zu gewähren.


 

Bezug.

Vorlage: V-SOZ/16/056

Kreistag, Sitzung am 21.06.2016 (TOP 8)

 

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 01.04.2019 beantragt das DRK die Weitergewährung der jährlichen Pauschale zur Kostenerstattung für den Behindertenfahrdienst von 8.000 € (s. Anlage). Der Antrag gilt für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2022.

 

Seit dem Jahr 2011 erhält das DRK bereits einen Zuschuss in Höhe von 8.000 € jährlich.

 

 

Zur Entstehung:

Seit 1992 führt das DRK auf Beschluss des Kreistages einen Behindertenfahrdienst – ggfs. mit Spezialfahrzeugen - gegen eine jährliche pauschale Kostenerstattung (Zuschuss genannt) durch. Der Fahrdienst wurde eingerichtet für Rollstuhlfahrer und Personen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung Rollstuhlfahrern gleichgestellt sind und die behinderungsbedingt den ÖPNV nicht in Anspruch nehmen können, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

 

Zurzeit der politischen Entscheidung 1992 wurde von einem jährlichen Kilometeraufkommen im Zusammenhang mit diesem Fahrdienst von rd. 6.000 Kilometern ausgegangen.

Die Entscheidung zugunsten eines zentralen Fahrdienstes wurde seinerzeit getroffen, um die zahlreichen sozialhilferechtlichen Einzelfallprüfungen entbehrlich zu machen, die – je nach Fallkonstellation - auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung beinhalten.

 

Die pauschale Kostenerstattung begann 1992 mit insgesamt 8.000 DM jährlich. Sie wurde –nach zwischenzeitlichen Änderungen- durch Kreistagsbeschluss vom 21.06.2011 ab dem Jahr 2011 auf 8.000 € jährlich angehoben.

 

Im Jahr 2018 wurde der Fahrdienst von Einzelpersonen und Gruppen für insgesamt 127 Fahrten in Anspruch genommen. Es wurden 4.074 km gefahren.

 

 

Zur Rechtslage:

Behinderte Menschen haben nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt im Einzelfall auch ein Fahrdienst, wenn die Teilhabe, z.B. zu Veranstaltungen der MS-Gruppe, zum Reha-Sport, Kirchenbesuch, ansonsten nicht erfolgen kann.

 

Dem Grunde nach gibt es zwei Alternativen, diesen Rechtsanspruch umzusetzen:

 

a)      über einen allgemeinen Fahrdienst für behinderte Menschen im Auftrage des Sozialhilfeträgers, wie der Landkreis dies seit über 25 Jahren über das DRK abwickelt. Die behinderten Menschen melden sich beim DRK, der sie abholt, ihnen behilflich ist und sie wieder nach Hause fährt.

 

oder

 

b)      im Wege der Einzelfallgenehmigung für jeden behinderten Menschen pro Fahrt, bzw. für Fahrten zur Teilnahme an mehreren genau bestimmten Veranstaltungen, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienen. Diese Einzelfallgenehmigungen gehen mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung der Antragsteller einher. Dabei können dann ggf. auch Kostenbeiträge des Leistungsberechtigten für Fahrten zu fordern sein. Bei Ablehnungen von Fahrten, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann es zu Rechtsmitteln wie Widerspruch und Klage kommen. Die Durchführung genehmigter Fahrten kann dann im Einzelfall über Taxi-Unternehmen usw. mit entsprechenden Fahrzeugen erfolgen. Diese Fahrten wären dann wiederum mit dem Landkreis oder mit den Leistungsbeziehern einzeln oder nach einem bestimmten Zahlungsmodus abzurechnen.

 

Nach der Aufstellung des DRK wurden im Jahr 2018 insgesamt 4.074 km gefahren.

 

Die Kosten pro Kilometer lägen bei einer pauschalen Kostenerstattung von 8.000 € demnach bei 1,96 €/km.

 

Als Vergleich:

Nach dem aktuell im Landkreis Cloppenburg geltenden Taxitarif beträgt der günstigste Kilometerpreis (ohne Wartezeiten) mindestens 1,60 €. Hinzu kämen Anfahrtskosten, Wochenend- und Nachtzuschläge, höhere Kosten für kurze Fahrten. Insgesamt würden sich die reinen Fahrtkosten erhöhen. Hinzu kommt, dass hierbei die Kosten für den unter b) genannten Verwaltungsaufwand innerhalb des Sozialamtes, der Kreiskasse usw. nicht berücksichtigt sind. Dieser lässt sich nicht konkret beziffern, dürfte aber zusätzliche Personalkosten von sicherlich einigen Tausend Euro jährlich ausmachen.

 

Nicht nur der Vergleich mit den Taxitarifen lässt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Weiterführung des Behindertenfahrdiensts durch das DRK als sinnvoll erscheinen.

 

Die bisherigen langjährigen Erfahrungen mit dem Fahrdienst haben eine gute Akzeptanz bei den behinderten Menschen, eine hohe Flexibilität und eine enorme Verwaltungsvereinfachung mit sich gebracht. Immer wieder können wir Antragstellern das Angebot des Fahrdienstes offerieren. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die oft hohen Kosten von Kfz-Umbauten privater Fahrzeuge beantragt werden, um nur wenige Fahrten damit durchzuführen. Hier ist der Fahrdienst eine unbürokratische Dienstleistung.


Finanzierung:

Bei der Haushaltsplanung für 2020 wird der Zuschuss in Höhe von 8.000 € berücksichtigt.


Anlagenverzeichnis:

Antrag des DRK vom 01.04.2019