Betreff
Änderung der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs
Vorlage
V-VERK/18/140
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Die Richtlinie des Landkreises Cloppenburg zur Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs ist wie folgt zu ändern:

In den Nummern 4.2 a) und b) werden die Höchstbeträge von 35.000,00 € auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs trat zum 01.01.2005 in Kraft. In der Nummer 4.2 a) und b) wird die Höhe des Zuschusses festgelegt. Für kleine Investitionsmaßnahmen von bis zu 35.000,00 € übernimmt der Landkreis 75 % der zuwendungsfähige Ausgaben. Für größere Investitionsmaßnahmen von über 35.000,00 € beträgt der Zuschuss seitens des Landkreises 12,5 % (Kofinanzierung), sofern die Maßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) mit 75 % bezuschusst wird.

Im März 2017 hat die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) die Novellierung des Förderprogramms zur Grunderneuerung von Haltestellen zum neuen vereinfachten Verfahren veröffentlicht. Die Novellierung ändert die Schwellenwerte für das vereinfachte Verfahren der LNVG. Die Höchstbeträge je Haltestelle werden auf 50.000,00 € erhöht, um den allgemeinen Kostensteigerungen im Baubereich und den erhöhten Anforderungen an die Barrierefreiheit Rechnung zu tragen. Ferner hat die Erfahrung gezeigt, dass es für den barrierefreien Ausbau oder zur Anpassung an neue örtliche Gegebenheiten mitunter erforderlich ist, Haltestellen örtlich zu verlegen. Daher werden künftig auch Haltestellenverlegungen seitens der LNVG gefördert. Die Verlegung von Haltestellen wird gem. Richtlinie des Landkreises Cloppenburg bereits bezuschusst. Auch einzelne Haltestellen mit Kosten von weniger als 50.000,00 € können nunmehr beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die voraussichtliche Zuwendungssumme mindestens 25.000,00 € beträgt.

Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten.