Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen einer Erweiterung des Kreishauses durch Neubau/Anbau zuzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Raumplanung zu erstellen und einen Architektenwettbewerb zur Erweiterung des Kreishauses vorzubereiten.
Sachverhalt:
In der
Sitzung des Kreisausschusses am 07.06.2016 – Vorlage V-KA/16/312 – ist seitens
der Verwaltung darüber informiert worden, dass die räumliche Situation im
Kreishaus trotz des 2014 fertig gestellten Erweiterungsbaus bereits wieder sehr
angespannt ist und absehbar eine nochmalige Erweiterung – alternativ Anmietung
von Räumlichkeiten - erforderlich werden wird. Einigkeit bestand im Gremium darüber,
dass – falls eine Erweiterung unumgänglich werden wird – die Variante
„Erweiterungsbau“ gegenüber „Anmietung“ zu bevorzugen ist.
In der
Sitzung im Juni 2016 wurde in einer Präsentation die aktuelle Raumsituation
dargestellt. Des Weiteren wurde eine Übersicht über die personelle Entwicklung
seit 2010 (Planungsbeginn erster Erweiterungsbau) gegeben. Aus der Diskussion
haben sich sodann weitere Prüffelder für die Verwaltung ergeben, die im Vorfeld
einer möglichen Entscheidung für eine zweite Erweiterung abzuarbeiten sind.
Hierzu gehören Fragestellungen wie Nutzung der Räumlichkeiten am Nachmittag
(Stichwort Teilzeitkräfte), Jobsharing, Angebot von Telearbeit und
Aufgabenverlagerungen auf die angehörigen Städte und Gemeinden.
Teilzeitkräfte
(Jobsharing, Arbeitsplatzteilung), Telearbeit und Aufgabenverlagerung
Zum
letztgenannten Bereich ist anzumerken, dass bereits in der Vergangenheit
Möglichkeiten der Aufgabenverlagerung in die Rathäuser in einer Arbeitsgruppe
mit den Hauptverwaltungsbeamten der Städte und Gemeinden umfassend und intensiv
geprüft wurden. Ergebnis war die Verlagerung des Aufgabenbereichs Wohngeld auf
die Städte und Gemeinden zum 01.01.2013. Dies ging damals einher mit
entsprechenden Personaleinsparungen beim Landkreis. Weitere Aufgaben, die
sinnvoll verlagert werden können und dabei tatsächlich zu nachhaltigen
Personaleinsparungen führen würden, sind nicht festgestellt worden.
Das Thema
„Teilzeitkräfte“ bedarf hingegen einer näheren Betrachtung. Zum Stichtag
30.06.2017 sind beim Landkreis Cloppenburg insgesamt 158 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kreisgebäude einschließlich Anbau und „Turm“
teilzeitbeschäftigt. Ausgehend von 513 mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Landkreises in diesen Gebäuden besetzten Arbeitsplätzen ergibt sich eine
Quote von knapp 31 %. Allerdings ist bei den Teilzeitkräften nach dem
Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung zu differenzieren.
Teilzeitbeschäftigung reicht beim Landkreis Cloppenburg von 16 bis 35
Wochenstunden. Im Rahmen der Überlegungen „Arbeitsplatzteilung“ und
„Jobsharing“ fallen alle diejenigen Teilzeitkräfte allein aus organisatorischen
Gründen heraus, die bereits 25 Wochenstunden und mehr leisten. Dies sind von
158 Teilzeitkräften derzeit 79 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Des Weiteren sind
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herauszurechnen, die aufgrund ihrer
Tätigkeit gar keinen Büroarbeitsplatz in Anspruch nehmen bzw. sich ihren Platz
bereits mehrfach teilen wie die Mitarbeiterinnen der Kantine, der Information
sowie in der Reinigung bzw. der Kfz-Zulassungsstelle (insgesamt 11 Kräfte).
Ebenfalls abzuziehen sind zwei Kräfte, die ihre Tätigkeit vollständig in Form
von Telearbeit leisten und sich bei Präsenzzeiten einen freien Arbeitsplatz im
eigenen Amt „suchen“.
Es
verbleiben somit 66 Teilzeitkräfte die zwischen 16 und 25 Wochenstunden
ableisten. Von diesen 66 Kräften haben 38 Mitarbeiterinnen Kinder unter 14
Jahren und arbeiten Teilzeit am Vormittag aus Gründen der Kinderbetreuung. Auch
wenn für das Krippen- und Kindergartenalter Ganztagsbetreuungen zur Verfügung
stehen, endet dies regelmäßig mit dem Schulbeginn. Ganztagsschulen stehen nicht
flächendeckend zur Verfügung und enden regelmäßig auch bereits zwischen 15 und
15:30 Uhr am Nachmittag. Damit kann bei den vorgenannten Kräften kaum eine
Änderung der Lage der Arbeitszeit erreicht werden (alternativ wäre
schlimmstenfalls gar nicht arbeiten). Von den übrigen 28 Teilzeitkräften sind 6
Kräfte im Amt 53 für Prophylaxe- bzw. kinder- und jugendärztliche Tätigkeiten
eingesetzt. Diese Kräfte verbringen die überwiegende Zeit vormittags im
Außendienst und teilen sich bereits – soweit möglich - mit mehreren Kräften ein
Büro für die darüber hinaus noch anfallenden Tätigkeiten.
Bei den noch
verbleibenden 22 mit Teilzeitkräften unter 25 Wochenstunden besetzten Stellen
ist zu prüfen, ob eine Teilung bzw. Zusammenlegung von Arbeitsplätzen überhaupt
möglich ist. Da in allen Bereichen noch intensiv und umfänglich mit
„Papierakten“ gearbeitet wird und dies sich auch so schnell nicht ändern wird,
scheiden organisationsübergreifende Zusammenlegungen bereits aus
datenschutzrechtlichen Gründen aus. Hiervon sind allein neun dieser Stellen
betroffen. Zwei weitere dieser Teilzeitkräfte scheiden im Laufe dieses bzw. des
nächsten Jahres aus. Eine Kraft hat bereits ihre wöchentliche Arbeitszeit aus
dienstlichen Gründen auf 25 Stunden erhöht. Für die weitere Prüfung der
Zusammenlegung bzw. eines Jobsharings verbleiben 10 Stellen. Bei diesen Kräften
ist allerdings nicht bekannt, ob sich zwischenzeitlich die frühere Situation
der Kinderbetreuung gewandelt hat in die Betreuung einer pflegebedürftigen
angehörigen Person.
In diesem
Zusammenhang stellt sich insgesamt die Frage der rechtlichen Beurteilung von
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Festlegung der Lage der Arbeitszeit.
Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte können gemäß § 61 des
Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit für
eine bestimmte Dauer auf mindestens die Hälft der wöchentlichen Arbeitszeit
beantragen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Sind ein Kind unter
18 Jahre oder eine sonstige pflegebedürftige angehörige Person nachweislich
tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen (§ 62 NBG), ist einem Antrag auf
Stundenreduzierung auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit stattzugeben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Die Lage der Arbeitszeit wird vom Dienstherrn festgelegt, wobei
die Wünsche der Beamtin bzw. des Beamten berücksichtigt werden sollen.
Beschäftigte
Bei Beschäftigten regelt sich der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD. Danach soll auf Antrag eine geringere als
die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn ein Kind unter
18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige angehörige Person nachweislich
tatsächlich zu betreuen ist, wenn dringende dienstliche oder betriebliche
Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der
Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen bzw. dienstlichen Möglichkeiten der besonderen
persönlichen Situation der / des Beschäftigten Rechnung zu tragen. § 8 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verstärkt den Anspruch der
Beschäftigten auf Stundenreduzierung und Entgegenkommen des Arbeitgebers
hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat lediglich
bei dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen Möglichkeiten von den
Wünschen der Beamtinnen und Beamten bzw. der Beschäftigten abzuweichen. Nach
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 hat die
Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe in drei Schritten zu
erfolgen:
1. Zunächst
ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche
Organisationskonzept der vom Arbeitgeber / Dienstherrn als erforderlich
angesehenen Arbeitszeitregelung zu Grunde liegt. Organisationskonzept ist das
Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht
werden soll und ob es im Betrieb auch tatsächlich durchgeführt wird.
2. Dann ist zu
überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung
tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
3.
Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des
Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des
Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des
Betriebs führen würde.
Ein betrieblicher Grund in diesem Sinne kann auch eine bestehende Betriebsvereinbarung sein, nach der die Lage der Arbeitszeit bei einer
Teilzeitbeschäftigung verbindlich geregelt ist. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 ist die Betriebsvereinbarung aber nur dann verbindlich, wenn durch den konkreten Arbeitszeitwunsch
des Mitarbeiters die allgemeinen Interessen der Belegschaft berührt werden und
somit ein kollektiver Bezug des Arbeitszeitverlangens
vorliegt. Allgemeine Interessen sind immer dann betroffen, wenn eine Maßnahme
sich auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bezieht.
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitarbeitsanspruch bzw. die von dem Arbeitnehmer vorgetragene Verteilung der Arbeitszeit mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ab, muss er auch darlegen,
dass auch einer anderen Verteilung der Arbeitszeit durch Ausübung seines Direktionsrechts betriebliche Gründe entgegenstehen würden (BAG 08.05.2007 - 9 AZR
1112/06).
Ein
entsprechendes Organisationskonzept liegt beim Landkreis Cloppenburg nicht vor.
Auch gibt es keine Betriebsvereinbarung. Zudem gestaltet es sich bei einer
Verwaltung der Größenordnung des Landkreises Cloppenburg schwierig, konkrete
und generelle Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit bei Teilzeitkräften aufgrund
von betrieblichen Gründen zu formulieren. Die Aufgabenbereiche und die
Erfordernisse sind sehr unterschiedlich und teilweise speziell. Ist für
bestimmte Bereiche eine solche Vorgabe möglich, sinnvoll und sogar aus
dienstlichen/organisatorischen Gründen erforderlich, wie beispielsweise für die
Kantine, die Information oder das Messpersonal, wird dies bereits bei der
Stellenausschreibung berücksichtigt. Der weitaus größere Anteil an
Teilzeitkräften entwickelt sich jedoch über die Jahre durch Familiengründung
und Rückkehr in den Beruf zunächst als Teilzeitkraft oder aus gesundheitlichen
Gründen.
Hinzu
kommt, dass der Landkreis damit wirbt, ein familienfreundlicher Arbeitgeber/
Dienstherr zu sein, bei dem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gegeben ist
und unterstützt wird. Wird dann bei einer Verwaltung dieser Größenordnung
insbesondere bei Teilzeitkräften die Lage der Arbeitszeit einseitig
vorgeschrieben, wirkt dies eher kontraproduktiv. Darüber hinaus stellt sich die
Situation am Fachkräftemarkt als zunehmend schwieriger werdend dar, so dass
Arbeitgeber / Dienstherren auch aus diesem Grund dem einen oder anderen Wunsch
z.B. auf Gestaltung der Arbeitszeit entgegenkommen müssen, wenn sie Fachkräfte
oder Rückkehrerinnen gewinnen wollen.
Grundsätzlich
kann zwar mit dem vorhandenen Personal, welches theoretisch noch für
Zusammenlegungen/Jobsharing in Frage kommt, gesprochen werden, allerdings setzt
eine Veränderung eine gewisse Freiwilligkeit und Überzeugung voraus. Dies gilt
insbesondere bei bestehenden Verträgen. Daneben wird ohnehin bei jeder
Personalanforderung geprüft, ob vorhandene Kräfte ihre Arbeitszeit aufstocken
können bzw. ob an der Organisation etwas verändert werden kann / muss. Hierbei
spielt auch die Lage der Arbeitszeit und die Möglichkeit der Veränderung eine
Rolle.
Darüber
hinaus wird insgesamt verstärkt Telearbeit als mögliche Alternative angeboten.
Hier ist es grundsätzlich möglich, bei mehreren Teilarbeitskräften die
Präsenztage unterschiedlich zu legen, um hier mehrere Kräfte auf einen
Arbeitsplatz zu bündeln. Dies wird auch bereits in Organisationseinheiten mit
mehreren Telearbeiterinnen/Telearbeitern praktiziert, soweit möglich auch
kombiniert mit Arbeitsplätzen von Teilzeitkräften. Allerdings ist Telearbeit
ein freiwilliges Angebot und wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur
begrenzt abgefragt und in Anspruch genommen. Die gewünschten sozialen Kontakte
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der Organisationseinheiten
dürfen hierbei nicht unterschätzt werden. Auch ist vielfach die strikte
Trennung von Dienstlichem und Privatem oberstes Gebot. Daher erstreckt sich der
Wunsch auf Telearbeit häufig lediglich auf einige wenige Stunden in der Woche,
was aber kaum zur Verbesserung der räumlichen Situation beiträgt und geeignet
ist.
Im Rahmen
von Neueinstellungen wird zwischenzeitlich verstärkt darauf hingewiesen, dass
die Lage der Arbeitszeit auch durchaus vom Arbeitgeber verändert werden kann.
Allerdings ist auch festzuhalten, dass durch Jobsharing und Arbeitsplatzteilung
bei Teilzeitkräften insgesamt keine nennenswerten Raumreserven/-kapazitäten
geschaffen werden können.
Personalentwicklung
Hinsichtlich
der personellen Entwicklung seit 2010 über den berichteten Sachstand im Juni
2016 hinaus sind im Übrigen weitere Personalmehrungen zu verzeichnen.
Ausgehend
von einem Personalbestand von 494 Stellen (Stichtag 07.06.2016 – sh.
Präsentation zur KA-Sitzung am 07.06.2016) und mithin einer Steigerung gegenüber
2010 um 75 Stellen haben sich seitdem weitere zusätzliche Stellen (nur bezogen
auf das Kreishaus ohne Jobcenter und sonstige Außenstellen) ergeben:
Amt 20 –
Verwaltungskraft Teilzeit für die Buchhaltung
Amt 30 –
Verwaltungskraft Vollzeit für die Planfeststellung E 233
Amt 36 –
Verwaltungskraft Vollzeit Verkehrsordnungswidrigkeiten
Amt 36 –
Verwaltungskraft Vollzeit Zulassungsstelle
Amt 40 –
Vollzeitkraft ÖPNV
Amt 40 –
zwei Verwaltungskräfte Vollzeit für den Bereich Liegenschaften
Amt 50 –
Verwaltungskraft Vollzeit für Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Amt 50 –
Verwaltungskraft Vollzeit für den Bereich Hilfe zur Pflege
Amt 51 – 2
Verwaltungskräfte Vollzeit für den Bereich Unterhaltsvorschuss
Amt 51 – 2
Fachkräfte Vollzeit für den Allgemeinen Sozialen Dienst
Amt 53 –
Fachkraft Teilzeit Arzt/Ärztin für den kinder- und jugendärztlichen Dienst
Amt 53 –
Fachkraft Vollzeit für Betreuungen
Amt 53 –
Fachkraft Vollzeit für den Sozialpsychiatrischen Dienst
Amt 60 –
Verwaltungskraft Teilzeit für den Aufgabenbereich Immissionsschutz
Amt 60 –
Fachkraft Vollzeit für die Überprüfung der Arbeitnehmerunterkünfte
Amt 70 –
Verwaltungskraft Teilzeit 30 Stunden für Aufgaben der unteren Wasserbehörde
WI –
Fachkraft Teilzeit für ein Forschungsprojekt „Existenzgründungen durch Menschen
mit
Migrationshintergrund“ (befristet für
drei Jahre)
GID –
Verwaltungskraft Vollzeit für die Koordinierung der Sprachförderung
LR – zwei
Kräfte Vollzeit für Aufgaben der Strategischen Steuerung (Besetzung in 2018)
Der
bisherigen weiteren Stellenmehrung um 23 Kräfte (= 20,75 Stellen) stehen
folgende Personalreduzierungen gegenüber:
Amt 10 – 4
Fachkräfte Vollzeit – Abordnung an die KDO – räumliche Unterbringung weiterhin
im Kreishaus (4.OG)
Amt 20 –
Verwaltungskraft Vollzeit - Wegfall der Stelle der Amtsleitung mit der
Zusammenlegung 10 und 20 zum
01.09.2017
Insgesamt
liegt damit die Stellenmehrung gegenüber Juni 2016 bis heute bei weiteren 18
Kräften (15,75 Stellen). Darüber hinaus liegen weitere Personalanforderungen
vor bzw. sind bereits bekannt (Unterhaltsvorschuss, Bundesteilhabegesetz,
Tierschutz, Raumordnung).
Hinzu kommt,
dass der Landkreis Cloppenburg in den vergangenen Jahren seine
Ausbildungsaktivitäten weiter gesteigert hat. Durchschnittlich sind derzeit
jährlich etwa 20 Auszubildende im Bereich der allgemeinen Verwaltung im
Einsatz, hinzu kommen drei Jahrespraktikantinnen und –praktikanten für die
Ämter 51 und 53 sowie aktuell 2 Auszubildende für den Bereich der Lebensmittelüberwachung.
Außerdem werden regelmäßig zahlreiche Stellen für Praktikantinnen und
Praktikanten (Pflichtpraktika Studium, Schulpraktika) angeboten und besetzt.
Mindestens für die eigenen Auszubildenden und die Jahrespraktikantinnen und
–praktikanten sollten regelmäßig Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Summarisch
ergibt sich damit gegenüber dem Ausgangspunkt 2010 eine Stellenmehrung um 93
Stellen, d.h. prozentual um rd. 22,2 %. Zur Orientierung: Mit dem
Erweiterungsbau, der 2014 fertiggestellt worden ist, sind 45 Büroräume mit
rechnerisch 90Arbeitsplätze geschaffen worden.
Raumsituation
Wie bereits
in der Präsentation dargestellt, bestehen sowohl im Bestandsgebäude als auch im
Erweiterungsbau keine freien Kapazitäten an Büroräumen mehr.
Im
Erweiterungsbau werden von den 45 Büroräumen insgesamt 10 Räume als
Einzelzimmer genutzt (Amtsleitungen, stellv. Amtsleitungen, Vorzimmer
Kreisbaurat und Abteilungsleitung 40.5). Von den verbleibenden 35 Räumen = 70
Arbeitsplätzen sind 69 Plätze (67 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter plus 2 Plätze
für Azubis/Praktikanten für zwei von vier Ämtern) besetzt. Es besteht hier noch
eine Reserve von einem Arbeitsplatz.
Im
Bestandsgebäude selbst stehen lediglich noch wenige Einzelplätze als Reserve
zur Verfügung. Die ursprünglichen Fraktionsräume werden als Büroräume vom Amt
30 und vom Personalrat genutzt. Das Messpersonal (9 Mitarbeiter) ist in
Kellerräumen untergebracht. Die ehemalige Leitstelle im Keller wird von den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abt. 32.4 als Büroräume genutzt. 15
Doppelzimmer sind aktuell mit drei Arbeitsplätzen ausgestatten (Ämter 10, 32,
39, 50, 51, 53, WI); Tendenz weiter steigend. Darüber hinaus erfolgt eine
Nutzung von Aktenräumen im 4. OG als Büroraum durch die Ämter 60, 50,
Stabsstelle WI, das Projekt Aniplus und die KDO. Diverse Besprechungsräume
wurden zwischenzeitlich zugunsten von Büroräumen aufgegeben.
Im
Zusammenhang mit dem Angebot einer Masterarbeit durch eine Studentin der
Technischen Universität in Berlin ist gemeinsam mit der Abteilung 40.5 in 2016
ein erstes Raumprogramm erarbeitet worden. Dies beinhaltet die Auslagerung /
Ersatzplanung des bisher im Bestandsgebäude untergebrachten
Straßenverkehrsamtes, des Rechtsamtes, der Stabsstelle GID, des Personalrates
sowie aus dem Erweiterungsbau des Planungsamtes. Auf diese Weise soll eine
Entzerrung der Situation sowohl im Erweiterungsbau als auch im Bestandsgebäude
erreicht werden verbunden mit einem gewissen Puffer. Aus diesen Überlegungen
resultiert ein Bedarf von rund 1.650 qm zzgl. Nebenflächen (Verkehrsflächen,
Teeküchen, Putzmittelräume, Sanitärräume, Kopierräume etc.).
Hinzu kommen
die Flächen für die im „Turm“ untergebrachten Organisationseinheiten, da dieses
Gebäude abgängig ist (aktuell Schimmelpilzbefall, insgesamt stark sanierungsbedürftig).
Betroffen hiervon sind der ZVETT, die Tourist-Info, die Koordinierungsstelle
sowie das Rechnungsprüfungsamt – insgesamt ein Flächenbedarf von ca. 351,5 qm
zzgl. Nebenflächen.
Damit ergibt
sich ein Flächengesamtbedarf von rd. 2.002 qm. Zur Orientierung: Der 2014
fertiggestellte Erweiterungsbau verfügt über eine Nutzfläche von 1.166,31 qm.
Festzuhalten
ist an dieser Stelle, dass danach ein möglicher zweiter Erweiterungsbau noch
deutlich größer ausfallen muss als die bereits fertiggestellte erste
Erweiterung, um den derzeitigen Bedarf zu decken und auch künftigen
Anforderungen gewachsen zu sein. Denkbar wäre dabei auch eine größtmögliche
Erweiterung mit der Option einzelne Flächen oder ggf. Etagen zunächst oder auch
später vermieten zu können, falls eine Nutzung durch die Verwaltung nicht mehr
erforderlich sein sollte.
Die
Masterarbeit hat ergeben, dass eine entsprechende Erweiterung auf dem Gelände
des Landkreises durchaus möglich ist.
Der
Landkreis Cloppenburg steht mit dieser Problematik im Übrigen nicht allein da.
Auch in den Nachbarlandkreisen zwingt die angespannte räumliche Situation zum
Handeln.
Der Landkreis
Ammerland hat bereits eine Aufstockung beschlossen. Im Landkreis Osnabrück
laufen die Vorarbeiten für einen großen Erweiterungsbau auf dem Gelände des
Kreishauses. Der Landkreis Emsland beabsichtigt, eine große Immobilie zu
erwerben und diese für die Verwaltung umzubauen. Im Landkreis Friesland laufen
bereits die Arbeiten für einen Erweiterungsbau. Die Verwaltung des Landkreises
Vechta hat den Auftrag, Planungen für die Erweiterung des Kreishauses um ein
Gesundheitsamt und weitere Räume bzw. einen Neubau durchzuführen. Die
Landkreise Aurich und Leer haben zusätzliche Räumlichkeiten angemietet,
wissend, dass dies nicht ausreichend sein wird. Weitere Landkreise (Oldenburg,
Wittmund) haben ebenfalls die angespannte räumliche Situation in ihren Häusern
festgestellt und eruieren die Möglichkeiten.
Finanzierung:
HH 2018: I1.100337