Betreff
Ausweisung des Naturschutzgebietes "Baumweg" in der Gemeinde Emstek, Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/17/193
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Baumweg“ (NSG WE 061) in der Gemeinde Emstek, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1und 3) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Das geplante NSG ist weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Baumweg“. Dieses Gebiet wurde schon in den 1930er Jahren unter Naturschutz gestellt. Es wird im Wesentlichen von einem alten Buchen-Eichenwald gebildet, der teilweise den Charakter eines Hudewaldes aufweist. Der „Urwald Baumweg“ ist ein idealer Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten, holzbewohnende Insekten, geschützte Blütenpflanzen und Pilze.

Das geplante NSG befindet sich vollständig im Eigentum der Landesforstverwaltung.

 

Auf der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 20.06.2017 ist unter TOP 11 „Stand der FFH-Schutzgebietsausweisungen im Landkreis Cloppenburg“ berichtet worden, dass der Verordnungsentwurf zur geplanten Ausweisung des FFH-Gebiets 48 „NSG Baumweg“ als Naturschutzgebiet (NSG) öffentlich ausgelegt werden soll. Die öffentliche Auslegung hat vom 01.07.2017 bis zum 01.08.2017 stattgefunden. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken sind zwischenzeitlich ausgewertet worden. 

 

Dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind der Entwurf der Verordnung des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Baumweg“ (NSG WE 061) in der Gemeinde Emstek, Landkreis Cloppenburg (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Baumweg“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Baumweg“ (Anlage 4).

 

Anregungen und Bedenken sind nur von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragen worden.

Dem Wunsch des Zweckverbands ETT, verschiedenen organisierte Veranstaltungen und eine entsprechende Beschilderung grundsätzlich freizustellen, ist aufgrund der Empfindlichkeit des Gebietes nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den vom ETT aufgeführten Veranstaltungen en block die Zustimmung zu erteilen, solange sie auf den bestehenden Wegen stattfinden.

Der OOWV merkt an, dass das Verbot in §3 Abs. 1 Nr. 4 der geplanten Verordnung „den Wasserhaushalt zu verändern" zu pauschal bzw. unkonkret formuliert ist und durch die Formulierung „den Wasserhaushalt und das Bodenrelief zu verändern, insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, -mulden und -rinnen und durch Einebnung und Planierung" ersetzt werden sollte.

Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da Veränderungen des Wasserhaushaltes in der Regel massiv den Schutzzielen widersprechen und daher generell verboten sind. Hinsichtlich der 1974 vom Landkreis Oldenburg unbefristet erteilten Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser ergeben sich bezüglich des Entnahmerechtes durch die Verordnung keine Einschränkungen, da gemäß § 4 Abs. 7 der geplanten Verordnung „bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte (von den Verboten) unberührt bleiben.“

 

Die Niedersächsischen Landesforsten haben als Eigentümer keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Ausweisung einer neuen NSG- Verordnung „Baumweg" und gegen die Vergrößerung des Naturschutzgebietes durch Hinzunahme der FFH- Flächen in den Geltungsbereich des Schutzgebietes vorgetragen.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

Wie der Tabelle zu entnehmen ist wurde den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange weitgehend gefolgt.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - NSG Baumweg Verordnung Endfassung

Anlage 2 – NSG Baumweg Begründung Endfassung

Anlage 3 – NSG Baumweg Kartendarstellung Endfassung

Anlage 4 – NSG Baumweg Abwägungsvorschläge Endfassung