Beschlussvorschlag:
Auf der Basis der
vorherigen schulpolitischen Entscheidung der Schulträger im Landkreis
Cloppenburg über einen Schulstandort können die dafür dann schulisch
notwendigen Maßnahmen aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst werden.
Die jeweilige
Einzelentscheidung darüber kann durch die politischen Gremien des Landkreises
Cloppenburg erst nach der Entscheidung des Schulträgers und dem Einreichen eines
prüffähigen konkreten Antrages erfolgen.
Sachverhalt:
In der Gemeinde
Cappeln ist seit einiger Zeit die Standortfrage der Grundschule Sevelten/Elsten
in der Diskussion. Derzeit gibt es jeweils eine Grundschule als Halbtagsschule
an den Standorten Sevelten und Elsten. Klassen 1 und 2 werden in Sevelten unterrichtet,
Klassen 3 und 4 in Elsten.
Wie auch aus
mehreren Zeitungsartikeln aus Juli 2017 ersichtlich ist, bestehen seitens der
Gemeinde Cappeln Überlegungen, zukünftig die Grundschule Sevelten 2-zügig als
Ganztagsschule auszubauen und dafür dann den Schulstandort in Elsten
aufzugeben. Die dortige Grundschule soll dann zum Kindergarten und Krippe
umgebaut werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit, an beiden Standorten
jeweils eine 1-zügige Ganztagsschule einzurichten und einen Kindergarten und
Krippe an einem der beiden Standorte neu zu errichten.
Für die
erforderlichen Neu- und Umbaumaßnahmen erfolgte eine Anfrage an den Landkreis
Cloppenburg zur Förderfähigkeit aus der Kreisschulbaukasse. Die Gemeinde
Cappeln hat ihre weitere Entscheidung über den Schulstandort bis zu einer
Aussage des Landkreises Cloppenburg zur Förderfähigkeit der alternativ
erforderlichen Maßnahmen zurückgestellt.
Schulträger der
Grundschule Sevelten/Elsten ist die Gemeinde Cappeln. Gemäß
§ 101 NSchG hat der
Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen
vorzuhalten. Ein Schulangebot in diesem Sinne ist das Vorhandensein von
Schulen, die zur Aufnahme der zu ihrem Besuch verpflichteten oder dazu
berechtigten Schülerinnen und Schüler grundsätzlich offenstehen. Diese Aufgabe
erfüllen die Schulträger durch eigene organisatorische Maßnahmen im Rahmen des
§ 106 NSchG, indem sie Schulen organisationsrechtlich errichten, erweitern,
einschränken, zusammenlegen, teilen oder aufheben.
Die Schulträger erhalten aus der Kreisschulbaukasse entsprechend § 117
NSchG im Primarbereich Zuschüsse in Höhe von einem Drittel für schulisch
notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschl. erforderlicher
Erstausstattungen und der Erstellung der Außenanlagen.
Zudem hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg bezüglich notwendiger
Aufwendungen für Brandschutzmaßnahmen, die im Zuge von Baugenehmigungsverfahren
für die Schulen nachträglich gefordert werden, beschlossen, dass solche
Maßnahmen grundsätzlich bezuschussungsfähig sind. Außerdem werden erforderliche
Inklusionsmaßnahmen grundsätzlich aus der Kreisschulbaukasse gefördert.
Sanierungen im Bestandsgebäude werden grundsätzlich nicht gefördert.
Eine Entscheidung
des Landkreises über eine konkrete Bezuschussung aus der Kreisschulbaukasse
kann aus Sicht der Verwaltung erst getroffen werden, wenn der zuständige
Schulträger – also hier die Gemeinde Cappeln – eine schulpolitische
Entscheidung über den Schulstandort einschließlich der Einrichtung von
Ganztagsschulen getroffen und einen prüffähigen konkreten Antrag eingereicht
hat. Erst dann kann eine Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten und eine
Entscheidung der Zuschusshöhe über die zuständigen politischen Gremien
erfolgen.
Finanzierung:
Anlagenverzeichnis: