Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
V-JHA/17/095
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2017.


Sachverhalt:

 

Die Städte und Gemeinden im Landkreis Cloppenburg haben zum 01.01.1995 u. a. die Aufgabe der Förderung der Kinder in Tagespflege übernommen. Um eine kreiseinheitliche Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, wurden seinerzeit verwaltungsinterne Richtlinien als Anspruchsvoraussetzung für die Abrechnung der Kosten mit der Kreisverwaltung aufgestellt.

Zum 01.05.2005 beschloss erstmals der Kreistag des Landkreises Cloppenburg eine Neufassung der Richtlinien zur Tagespflege. In den folgenden Jahren wurde sie mehrfach überarbeitet und ist seit dem 01.03.2012 als „Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ gefasst.

Die stetige Weiterentwicklung der Kindertagespflege, neuere Rechtsprechung sowie Erfahrungen bei der Anwendung der Satzung machen eine erneute Anpassung notwendig.

Als Anlage ist eine Gegenüberstellung der alten dem neuen Fassungsentwurf der Satzung beigefügt. Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv gedruckt.

Nachfolgend die Erläuterungen zu den Änderungen:

Der Begriff „Betreuung“ ist entsprechend der gesetzlichen Formulierung durch den Begriff „Förderung“ ersetzt worden.

§ 3 Leistungsumfang

 

Neben dem Nachweis des Betreuungsbedarfs ist in die Satzung aufgenommen worden, dass auch die geleisteten Förderstunden auf Anforderung nachzuweisen sind. Eine Förderung erfolgt entsprechend dem individuellen Bedarf und somit häufig mit täglich wechselnden Zeiten, die mit sog. Stundenzetteln nachzuweisen sind. Die Neuregelung entspricht der geübten Praxis und dient der rechtlichen Klarstellung.

§ 4 Höhe der Förderung

 

1.      Tagespflegeentgelt

Zum 01.08.2009 wurde das Entgelt pro Förderstunde von 3,50 € auf 4,20 € und für Geschwisterkinder, nach einer seinerzeit geltenden Regelung, von 1,50 € auf 2,70 € erhöht. Zum 01.03.2012 wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben geregelt, dass sich das Entgelt von 4,20 € aus einem Sachaufwand von 1,00 € und einem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung von 3,20 € zusammensetzt. Gleichzeitig wurde die sog. Geschwisterregelung abgeschafft. Zum 01.08.2015 wurde das Entgelt um 0,30 € bei einer mindestens 5-jährigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und Teilnahme an jährlich 3 Fortbildungsveranstaltungen erhöht.

Mit dem anliegenden Entwurf der Neufassung der Satzung ist vorgesehen, den Kostenanteil für die Sachkosten von 1,00 € auf 1,10 € und den Betrag für die Anerkennung der Förderleistung von 3,20 € auf 3,60 € zu erhöhen, so dass Kindertagespflegepersonen, die in eigenen oder anderen Räumen tätig sind, ein Entgelt von 4,70 € pro Förderstunde gezahlt werden wird. Für eine sog. Kinderfrau, die im Haushalt der Erziehungsberechtigten tätig ist, erhöht sich das Entgelt pro Förderstunde von 3,20 € auf 3,60 €.

Sofern das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson oder die Tagespflegeperson im Haushalt des Kindes übernachtet, wird derzeit für die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Entgelt von 2,00 €/Stunde gezahlt. Zukünftig soll die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr mit einer Pauschale von 15,00 € vergütet werden.

Sofern keine Übernachtung des Kindes erfolgt, wird für die Zeit von 5:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein um 1,50 € erhöhtes Entgelt gezahlt. Die sich überschneidenden Zeiträume führten immer wieder zu Anwendungsschwierigkeiten. Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass während der Randzeiten – ohne Übernachtung - das erhöhte Entgelt gezahlt wird.

Der Förderbetrag wird  für maximal 10 Stunden am Tag gewährt. Bei einer Übernachtung und vor- bzw. nachgehender Förderung  sind in der Regel mehr als 10 Stunden notwendig. Durch die Zahlung der Pauschale erfolgt keine Anrechnung der Nachtzeit auf die maximale tägliche Förderungszeit mehr.

Im Rahmen des Bundesprogramms Kindertagespflege „Weil die Kleinsten große Nähe brauchen“ werden im Landkreis Cloppenburg seit dem Jahr 2016 Kindertagespflegepersonen nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickeltem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“ ausgebildet. Während die frühere Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen einen Umfang von 160 Stunden hatte, hat die Qualifizierung nach dem QHB einen Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE). Diese setzen sich zusammen aus 160 UE tätigkeitsvorbereitende und 140 UE tätigkeitsbegleitende Qualifizierung. Die verbesserte Qualifizierung soll durch die Zahlung eines erhöhten Entgeltes bereits nach 2 Jahren honoriert werden. Tagespflegepersonen, die noch nach dem früheren 160-Stunden Curriculum ausgebildet worden sind, werden motiviert, sich durch eine tätigkeitsbegleitende 140 UE Fortbildung weiter zu qualifizieren und können somit früher das erhöhte Entgelt beanspruchen.

Diplom-Sozialpädagogen/-innen sowie Erzieher/-innen sollen aufgrund ihrer Ausbildung ebenfalls nach 2-jähriger Tätigkeit in der Kindertagespflege das erhöhte Entgelt erhalten.

 

3.      Ausfallzeiten

Bislang erfolgt eine Weiterzahlung des Entgeltes lediglich bei Urlaub oder Krankheit des betreuten Kindes. Mit der zunehmenden Professionalisierung der Kindertagespflege hat sich die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson als eigenständiges Berufsfeld herausgebildet. Für viele Kindertagespflegepersonen sind die Einnahmen aus der Kindertagespflege ein vollwertiges Einkommen, auf das sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Um ihnen ein kalkulierbares Einkommen zu sichern, soll eine Weiterzahlung auch bei Ausfall der Kindertagespflegeperson durch z. B. Krankheit oder Urlaub erfolgen.

Der Zeitraum der Weiterzahlung soll von 30 auf 40 Tage erhöht werden. Dies entspricht insbesondere dem Wunsch des Tagesmüttervereins für den Landkreis Cloppenburg e. V. Gerade Kinder unter 3 Jahren sind häufig krank. 30 Ausfalltage für Krankheit und Urlaub von Kind und Tagespflegeperson seien daher nicht ausreichend.

Für die Berechnung der Weiterzahlung des Entgeltes sollen die durchschnittlichen Förderungszeiten der letzten 3 Monate zugrunde gelegt werden. Die beabsichtigte Neuregelung entspricht der bislang weitestgehend geübten Praxis. Damit wird die bisherige Regelung konkreter gefasst. Sie dient einer kreisweit einheitlichen Anwendung.

Nach derzeitiger Regelung ist eine Vertretung durch das Kindertagespflegebüro zu organisieren. Zukünftig soll sie durch die Kindertagespflegeperson mit Unterstützung des Kindertagespflegebüros erfolgen. Die Neuregelung entspricht der bereits geübten Praxis.

§ 5 Kostenbeiträge

 

Die Kostenbeiträge werden derzeit nach der Satzung in Verbindung mit den allgemeinen gesetzlichen Kostenbeitragsregelungen festgesetzt. Mit den beabsichtigten Regelungen zur Kostenbeitragspflicht, Kostenbeitragsschuldner sowie zur Zahlung des Kostenbeitrages werden diese konkreter gefasst. Sie entsprechen der bisher geübten Praxis.

Die Berechnung des Kostenbeitrages bei einer Förderzeit von mehr als 40 Stunden entspricht ebenfalls der geübten Verwaltungspraxis und dient der rechtlichen Klarstellung.

Die vorgesehenen Änderungen führen zu einer Ausgabenerhöhung – bezogen auf die für 2017 kalkulierten Ausgaben - von jährlich ca. 150.000 €.


Finanzierung:

PSP-Element P1.361.000.200 / Sachkonto 445200

Für das Haushaltsjahr 2017 wurden Mittel in Höhe von 1.337.900 € eingeplant.


Anlagenverzeichnis:

  • Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung
  • Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege