Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende
Beschlussfassung empfohlen:
Der Kreistag beschließt die
Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2017.
Sachverhalt:
Die
Städte und Gemeinden im Landkreis Cloppenburg haben zum 01.01.1995 u. a. die
Aufgabe der Förderung der Kinder in Tagespflege übernommen. Um eine
kreiseinheitliche Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, wurden seinerzeit
verwaltungsinterne Richtlinien als Anspruchsvoraussetzung für die Abrechnung
der Kosten mit der Kreisverwaltung aufgestellt.
Zum
01.05.2005 beschloss erstmals der Kreistag des Landkreises Cloppenburg eine
Neufassung der Richtlinien zur Tagespflege. In den folgenden Jahren wurde sie
mehrfach überarbeitet und ist seit dem 01.03.2012 als „Satzung des Landkreises
Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ gefasst.
Die
stetige Weiterentwicklung der Kindertagespflege, neuere Rechtsprechung sowie
Erfahrungen bei der Anwendung der Satzung machen eine erneute Anpassung
notwendig.
Als
Anlage ist eine Gegenüberstellung der alten dem neuen Fassungsentwurf der
Satzung beigefügt. Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv gedruckt.
Nachfolgend
die Erläuterungen zu den Änderungen:
Der
Begriff „Betreuung“ ist entsprechend der gesetzlichen Formulierung durch den
Begriff „Förderung“ ersetzt worden.
§ 3 Leistungsumfang
Neben
dem Nachweis des Betreuungsbedarfs ist in die Satzung aufgenommen worden, dass
auch die geleisteten Förderstunden auf Anforderung nachzuweisen sind. Eine
Förderung erfolgt entsprechend dem individuellen Bedarf und somit häufig mit täglich
wechselnden Zeiten, die mit sog. Stundenzetteln nachzuweisen sind. Die
Neuregelung entspricht der geübten Praxis und dient der rechtlichen
Klarstellung.
§ 4 Höhe der Förderung
1.
Tagespflegeentgelt
Zum
01.08.2009 wurde das Entgelt pro Förderstunde von 3,50 € auf 4,20 € und für
Geschwisterkinder, nach einer seinerzeit geltenden Regelung, von 1,50 € auf
2,70 € erhöht. Zum 01.03.2012 wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben geregelt,
dass sich das Entgelt von 4,20 € aus einem Sachaufwand von 1,00 € und einem
Betrag zur Anerkennung der Förderleistung von 3,20 € zusammensetzt.
Gleichzeitig wurde die sog. Geschwisterregelung abgeschafft. Zum 01.08.2015
wurde das Entgelt um 0,30 € bei einer mindestens 5-jährigen Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson und Teilnahme an jährlich 3 Fortbildungsveranstaltungen
erhöht.
Mit
dem anliegenden Entwurf der Neufassung der Satzung ist vorgesehen, den
Kostenanteil für die Sachkosten von 1,00 € auf 1,10 € und den Betrag für die
Anerkennung der Förderleistung von 3,20 € auf 3,60 € zu erhöhen, so dass
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen oder anderen Räumen tätig sind, ein
Entgelt von 4,70 € pro Förderstunde gezahlt werden wird. Für eine sog.
Kinderfrau, die im Haushalt der Erziehungsberechtigten tätig ist, erhöht sich
das Entgelt pro Förderstunde von 3,20 € auf 3,60 €.
Sofern
das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson oder die Tagespflegeperson im
Haushalt des Kindes übernachtet, wird derzeit für die Zeit von 21.00 Uhr bis
6.00 Uhr ein Entgelt von 2,00 €/Stunde gezahlt. Zukünftig soll die Zeit von
22:00 Uhr bis 5:00 Uhr mit einer Pauschale von 15,00 € vergütet werden.
Sofern
keine Übernachtung des Kindes erfolgt, wird für die Zeit von 5:00 Uhr bis 7:00
Uhr und von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein um 1,50 € erhöhtes Entgelt gezahlt. Die
sich überschneidenden Zeiträume führten immer wieder zu
Anwendungsschwierigkeiten. Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass
während der Randzeiten – ohne Übernachtung - das erhöhte Entgelt gezahlt wird.
Der
Förderbetrag wird für maximal 10 Stunden
am Tag gewährt. Bei einer Übernachtung und vor- bzw. nachgehender
Förderung sind in der Regel mehr als 10
Stunden notwendig. Durch die Zahlung der Pauschale erfolgt keine Anrechnung der
Nachtzeit auf die maximale tägliche Förderungszeit mehr.
Im
Rahmen des Bundesprogramms Kindertagespflege „Weil die Kleinsten große Nähe
brauchen“ werden im Landkreis Cloppenburg seit dem Jahr 2016
Kindertagespflegepersonen nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickeltem
„Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“
ausgebildet. Während die frühere Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen
einen Umfang von 160 Stunden hatte, hat die Qualifizierung nach dem QHB einen
Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE). Diese setzen sich zusammen aus 160 UE
tätigkeitsvorbereitende und 140 UE tätigkeitsbegleitende Qualifizierung. Die
verbesserte Qualifizierung soll durch die Zahlung eines erhöhten Entgeltes
bereits nach 2 Jahren honoriert werden. Tagespflegepersonen, die noch nach dem
früheren 160-Stunden Curriculum ausgebildet worden sind, werden motiviert, sich
durch eine tätigkeitsbegleitende 140 UE Fortbildung weiter zu qualifizieren und
können somit früher das erhöhte Entgelt beanspruchen.
Diplom-Sozialpädagogen/-innen
sowie Erzieher/-innen sollen aufgrund ihrer Ausbildung ebenfalls nach
2-jähriger Tätigkeit in der Kindertagespflege das erhöhte Entgelt erhalten.
3.
Ausfallzeiten
Bislang
erfolgt eine Weiterzahlung des Entgeltes lediglich bei Urlaub oder Krankheit
des betreuten Kindes. Mit der zunehmenden Professionalisierung der
Kindertagespflege hat sich die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson als
eigenständiges Berufsfeld herausgebildet. Für viele Kindertagespflegepersonen
sind die Einnahmen aus der Kindertagespflege ein vollwertiges Einkommen, auf
das sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Um ihnen ein
kalkulierbares Einkommen zu sichern, soll eine Weiterzahlung auch bei Ausfall
der Kindertagespflegeperson durch z. B. Krankheit oder Urlaub erfolgen.
Der
Zeitraum der Weiterzahlung soll von 30 auf 40 Tage erhöht werden. Dies
entspricht insbesondere dem Wunsch des Tagesmüttervereins für den Landkreis
Cloppenburg e. V. Gerade Kinder unter 3 Jahren sind häufig krank. 30
Ausfalltage für Krankheit und Urlaub von Kind und Tagespflegeperson seien daher
nicht ausreichend.
Für
die Berechnung der Weiterzahlung des Entgeltes sollen die durchschnittlichen
Förderungszeiten der letzten 3 Monate zugrunde gelegt werden. Die beabsichtigte
Neuregelung entspricht der bislang weitestgehend geübten Praxis. Damit wird die
bisherige Regelung konkreter gefasst. Sie dient einer kreisweit einheitlichen
Anwendung.
Nach
derzeitiger Regelung ist eine Vertretung durch das Kindertagespflegebüro zu
organisieren. Zukünftig soll sie durch die Kindertagespflegeperson mit
Unterstützung des Kindertagespflegebüros erfolgen. Die Neuregelung entspricht
der bereits geübten Praxis.
§ 5 Kostenbeiträge
Die
Kostenbeiträge werden derzeit nach der Satzung in Verbindung mit den
allgemeinen gesetzlichen Kostenbeitragsregelungen festgesetzt. Mit den
beabsichtigten Regelungen zur Kostenbeitragspflicht, Kostenbeitragsschuldner
sowie zur Zahlung des Kostenbeitrages werden diese konkreter gefasst. Sie
entsprechen der bisher geübten Praxis.
Die
Berechnung des Kostenbeitrages bei einer Förderzeit von mehr als 40 Stunden
entspricht ebenfalls der geübten Verwaltungspraxis und dient der rechtlichen
Klarstellung.
Die
vorgesehenen Änderungen führen zu einer Ausgabenerhöhung – bezogen auf die für
2017 kalkulierten Ausgaben - von jährlich ca. 150.000 €.
Finanzierung:
PSP-Element
P1.361.000.200 / Sachkonto 445200
Für
das Haushaltsjahr 2017 wurden Mittel in Höhe von 1.337.900 € eingeplant.
Anlagenverzeichnis:
- Gegenüberstellung
der alten und neuen Fassung der Satzung
- Neufassung
der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege