Sachverhalt:
Der
Nds. Landesrechnungshof hat in 30 Landkreisen eine überörtliche Kommunalprüfung
betr. die Planung der Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen nach § 13 des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vorgenommen. Im Prüfbericht
wurde allgemein auf die Ergebnisse aller Landkreise eingegangen. Die Landkreise
haben eine Liste der teilnehmenden Landkreise erhalten mit dem Hinweis, welcher
Landkreis sich hinter welcher Ziffer der Anlage 1 (Zusammenfassung der
Prüfungsergebnisse zu § 13 Abs. 1-3 KiTaG) verbirgt.
Entsprechend
der gesetzlichen Vorgabe des Nds. Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) wurde das
Ergebnis dem Kreistag bekanntgegeben und öffentlich ausgelegt.
Der
Kreistag hat das Prüfungsergebnis zur Kenntnis genommen und darüber hinaus
beschlossen, dass in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses über das
Ergebnis der Überprüfung beraten wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass der
Landesrechnungshof keine Rüge einzelner Landkreise vorgenommen hat. Er hat auch
keine Bewertung bezüglich der Ermittlung der Bedarfszahlen vorgenommen und
daher ausdrücklich keine Aussage über die Qualität der
Kindertagesstättenplanungen getroffen. Geprüft wurde, ob die ausgewählten
Landkreise die gesetzlichen Regelungen zur Planung nach § 13 KiTaG beachteten
und umsetzten. Hierbei wurde festgestellt, dass kein Landkreis diese Regelungen
vollständig beachtete und bei allen Handlungsbedarf bestehe. Weitere Einzelheiten
sind der als Anlage beigefügten Prüfungsmitteilung einschl. Anlage 1
(Anmerkung: der Landkreis Cloppenburg ist die Nummer 2) zu entnehmen.
Mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wurde
eine – politisch beschlossene - Vereinbarung getroffen, wonach diese die
Aufgaben der Kinderbetreuung - mit
Ausnahme der Kindertagespflege – wahrnehmen und sich zur bedarfsgerechten
Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen in Form von Krippen- und
Kindergartenplätzen sowie Hortplätzen verpflichten. Daher ermittelt jede
Stadt/Gemeinde den für ihren Bereich notwendigen Bedarf an Betreuungsplätzen.
Die vom Landkreis erstellte
Kindergartenbedarfsplanung ist nach den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
unterteilt und wird zusammenfassend für das Kreisgebiet dargestellt. Sie dient
als Grundlage für die Bezuschussung von Neu-und Erweiterungsbauten durch den
Landkreis. So hat der Kreistag in seiner Sitzung am 11.02.2010 den
Grundsatzbeschluss bezüglich der Bezuschussung von Neu- und Erweiterungsbauten von Kindergärten im Landkreis
Cloppenburg getroffen: Danach werden Neu- und Erweiterungsbauten von Kindergärten
bezuschusst, wenn unter
Zugrundelegung der letzten drei Geburtsjahrgänge und der zuletzt ermittelten
Frequentierung der Kindergärten die vorhandenen Vormittagsplätze in der
jeweiligen Gemeinde/ Stadt nicht ausreichen.
Der Landkreis Cloppenburg nimmt diese jährliche
Bedarfsplanung für die Kindergartenplätze vor. Hierfür werden die notwendigen
Daten von den Kindergärten und Gemeinden eingeholt. Es wird die aktuelle
Belegungsquote ermittelt und unter Berücksichtigung der Geburtenzahlen der
letzten drei Jahre eine mittelfristige Bedarfsermittlung an Vormittagsplätzen
vorgenommen. Dabei wird der Vorschrift des § 8 KiTaG Rechnung getragen, wonach
die Kindertagesstätten für alle Kinder ab dem 3. Lebensjahr wenigstens an fünf
Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier
Stunden anzubieten haben. Allerdings kann dieser Rechtsanspruch auch durch
einen Nachmittagsplatz erfüllt werden, wenn kein ausreichendes Angebot an
Vormittagsplätzen zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit wird auch von einem
Großteil der Städte/Gemeinden genutzt.
Wichtig ist, dass die Bedarfsplanung die notwendigen
Betreuungsplätze nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern für einen
längerfristigen Zeitraum ermittelt.
Eine Bedarfsplanung für Krippenplätze wurde bislang
nicht vorgenommen, da generell noch ein Bedarf an Krippenplätzen gesehen und
diesbezüglich die Bedarfsprüfung der Städte und Gemeinden zugrunde gelegt wird.
Dieser grundsätzliche Bedarf am Ausbau von weiteren Betreuungsplätzen für
Kinder unter 3 Jahren wird auch vom Bund und von den Bundesländern gesehen und
mit entsprechenden Förderprogrammen unterstützt.
Näheres ist der aktualisierten Kindergartenbedarfsplanung,
die dem Jugendhilfeausschuss in seiner letzten Sitzung vorgelegt wurde, zu
entnehmen.
Zum
einzelnen zur Anlage 1 (Prüfungsergebnisse zu § 13 KiTaG für die einzelnen
Landkreise) bezogen auf den Landkreis Cloppenburg:
·
Von der Angebotsfeststellung
an Hortplätzen wurde abgesehen, da es nur zwei Horte im Landkreis Cloppenburg
gab (seit 01.08.16 noch ein Hort in der Stadt Cloppenburg)
·
Die Bedarfsprüfung
für Krippenplätze wird derzeit noch nicht vorgenommen, da noch genereller
Bedarf gesehen wird
·
Die
Bedarfsfeststellung über einen Zeitraum von 6 Jahren wird als problematisch
gesehen, da die Bevölkerungsentwicklung über diesen langen Zeitraum schwer
planbar ist; dies wird von den meisten Landkreisen ebenfalls so gesehen
·
Die jährliche Fortschreibung
der Bedarfszahlen erfolgt nur im Kindergartenbereich
·
Die gesonderte
Bedarfsfeststellung wird eher bei den kreisangehörigen Städten/Gemeinden
gesehen – wird auch nur von 1 Landkreis gemacht
·
Die Erörterung mit
den Gemeinden – erfolgt bei Bedarf in Einzelgesprächen; teilweise gemeinsam mit
Vertretern des Kultusministeriums
Im Rahmen der Kommunalprüfung kamen auch die
Anwendungsprobleme der Landkreise mit den Vorschriften des § 13 KiTaG zu
Sprache, u.a. 6-Jahres-Frist, Bedarf für geschlossene Ortschaften, Bedarf an
Hortplätzen, Kinder aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen). Diese
werden auch an das Kultusministerium weitergegeben für die anstehende
grundlegende Novellierung des KiTaG. Daher ist auch mit Änderungen im Bereich
der Planung der Versorgung mit Betreuungsplätzen unter Einbeziehung der
Kindertagespflege zu rechnen.