Sitzung: 03.11.2016 Kreistag
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Die anwesenden
Kreistagsabgeordneten wurden einzeln durch Handschlag von Landrat Wimberg
verpflichtet. Die Verpflichtungserklärungen wurden von den Abgeordneten
unterzeichnet.
Landrat Wimberg:
„Nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43
Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) muss ich Sie über ihre Pflichten
belehren. Die Verpflichtung des heute
verhinderten Kreistagsabgeordneten Fetzer wird in der nächsten Sitzung, an der
er teilnimmt, nachgeholt.
Folgende Belehrung nehme ich nunmehr vor:
Als Kreistagsabgeordnete üben Sie Ihre
Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach Ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf
das öffentliche wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an
Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit Ihrer Entschließungen als
Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz
verpflichtet Sie zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG). Sie
müssen über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche
Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach (z.B. Angelegenheiten,
die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden) erforderlich ist,
Verschwiegenheit wahren; dies gilt auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit. Von
dieser Verpflichtung werden Sie auch nicht durch persönliche Bindungen befreit.
Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für
Kreistagsabgeordnete der Kreistag; in Eilfällen kann sie der Kreisausschuss
erteilen.
Wer die Pflichten über die
Amtsverschwiegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt
ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des
Strafgesetzbuches bestraft werden kann.
Sie dürfen ferner bei Angelegenheiten des
Landkreises nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die
Entscheidung
- Ihnen selbst,
- Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten,
Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner,
- einem Verwandten bis zum dritten oder
Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder
der Lebenspartnerschaft oder
- einer von Ihnen kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann (§ 41 NKomVG).
Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn Sie an
der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder
Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
Das Mitwirkungsverbot gilt auch für
Kreistagsmitglieder, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind,
wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann.
Das Mitwirkungsverbot gilt nicht
1.
für die
Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen
2.
für
Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus
ihnen betreffen
3.
für
Wahlen
4.
für
denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin
oder Vertreter des Landkreises angehört.
Wer annehmen muss, nach dem Vorgenannten an
der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen.
Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet dann der Kreistag.
Schließlich dürfen Sie als
Kreistagsabgeordnete Dritte im Rahmen Ihrer Berufsausübung nicht vertreten,
wenn sie Ansprüche und Interessen gegenüber dem Landkreis geltend machen und
wenn Ihre Vertretung mit den Aufgaben Ihrer Tätigkeit als
Kreistagsabgeordnete/r im Zusammenhang stehen würde (§ 42 Abs. 1 NKomVG).
Dieses gilt dann nicht, wenn Sie lediglich als gesetzlicher Vertreter handeln.
Abgeordnete, die ihren Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Landkreis den daraus entstehenden
Schaden ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Ich darf Sie bitten, die einschlägigen
Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes noch einmal im Wortlaut
nachzulesen.
Ich habe nun weiterhin die Aufgabe, Sie nach
§ 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Ich werde jetzt jedes Kreistagsmitglied
aufrufen und bitten nach vorne zu kommen, um mir diese Verpflichtung durch
Handschlag zu bekräftigen.
Gleichzeitig darf
ich Sie bitten, die vorbereitete Erklärung über die Pflichtenbelehrung und
Verpflichtung zu unterzeichnen, denn sie ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu
machen.“